Index
E3D E11306000Norm
B-VG Art116 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der Gemeinde kommt nach dem B-VG einerseits die Befugnis zu, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu handeln (Art. 116 Abs. 2 B-VG), andererseits hat die Gemeinde aber jedenfalls auch hoheitliche (staatliche) Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Art. 118 B-VG). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nun, dass Art. 2 Z 2 Aarhus-Konvention einerseits die "Behörde" definiert, wozu gemäß lit. a dieser Bestimmung jedenfalls eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene zählt, und andererseits in Z 4 und 5 die Öffentlichkeit bzw. betroffene Öffentlichkeit definiert werden. Die Aarhus-Konvention stellt in weiterer Folge der "Behörde" regelmäßig die "Öffentlichkeit" gegenüber, sie unterscheidet also zwischen der "Behörde" und der "Öffentlichkeit" und lässt eine Vermengung in keiner Weise erkennen (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 und schließlich auch Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention; vgl. ferner auch den Erwägungsgrund 9 der Präambel). Die Präambel der Aarhus-Konvention zeigt ferner eindeutig, dass es der Aarhus-Konvention bei der Öffentlichkeitsbeteiligung um nicht-staatliche Einrichtungen bzw. Personen geht (vgl. die Erwägungsgründe 8, 13 und 18 der Präambel).Der Gemeinde kommt nach dem B-VG einerseits die Befugnis zu, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu handeln (Artikel 116, Absatz 2, B-VG), andererseits hat die Gemeinde aber jedenfalls auch hoheitliche (staatliche) Aufgaben wahrzunehmen vergleiche Artikel 118, B-VG). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nun, dass Artikel 2, Ziffer 2, Aarhus-Konvention einerseits die "Behörde" definiert, wozu gemäß Litera a, dieser Bestimmung jedenfalls eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene zählt, und andererseits in Ziffer 4 und 5 die Öffentlichkeit bzw. betroffene Öffentlichkeit definiert werden. Die Aarhus-Konvention stellt in weiterer Folge der "Behörde" regelmäßig die "Öffentlichkeit" gegenüber, sie unterscheidet also zwischen der "Behörde" und der "Öffentlichkeit" und lässt eine Vermengung in keiner Weise erkennen vergleiche z.B. Artikel 3, Absatz 2,, Artikel 4, Absatz eins,, Artikel 5, Absatz 2 und schließlich auch Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention; vergleiche ferner auch den Erwägungsgrund 9 der Präambel). Die Präambel der Aarhus-Konvention zeigt ferner eindeutig, dass es der Aarhus-Konvention bei der Öffentlichkeitsbeteiligung um nicht-staatliche Einrichtungen bzw. Personen geht vergleiche die Erwägungsgründe 8, 13 und 18 der Präambel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L05Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020