TE Vwgh Beschluss 2020/2/27 Ra 2020/10/0022

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
ForstG 1975 §17 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des H M in G, vertreten durch die Lindner & Rock Rechtsanwälte OG in 8043 Graz, Mariatroster Straße 87a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Dezember 2019, Zl. LVwG 52.28-1691/2019-3, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine bestimmte Grundfläche von 3.725 m2 für die Errichtung eines Forst- und Jagdbetriebsgebäudes mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen (Strom- und Wasserleitungen) gestützt (u.a.) auf § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) ab. 2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang - aus, an der betroffenen Fläche bestehe, wie sich aus einem forstfachlichen Gutachten ergebe, ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse; daher komme die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht, sondern sei in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG einzutreten (Hinweis auf VwGH 25.5.2016, Ro 2014/10/0075). 3 Zwar lasse es die demonstrative Aufzählung von öffentlichen Interessen in § 17 Abs. 4 ForstG zu, auch jagdliche Interessen als "öffentliches Interesse" im Sinn des § 17 Abs. 3 ForstG zu erfassen (Hinweis auf VwGH 27.11.1992, 89/10/0237). Ein derartiges öffentliches jagdliches Interesse liege gegenständlich allerdings nicht vor; die Ausübung der Jagd und die Bewirtschaftung des Waldes des Revisionswerbers seien nach den eingeholten jagdfachlichen Gutachten auch ohne Durchführung der beantragten Rodung möglich, weil für das Jagdgebiet kein darin gelegenes Jagdgebäude erforderlich sei. Auf private Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen des Revisionswerbers komme es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis u.a. auf VwGH 27.3.2019, Ra 2018/10/0135).1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine bestimmte Grundfläche von 3.725 m2 für die Errichtung eines Forst- und Jagdbetriebsgebäudes mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen (Strom- und Wasserleitungen) gestützt (u.a.) auf Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 (ForstG) ab. 2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang - aus, an der betroffenen Fläche bestehe, wie sich aus einem forstfachlichen Gutachten ergebe, ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse; daher komme die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG nicht in Betracht, sondern sei in die Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG einzutreten (Hinweis auf VwGH 25.5.2016, Ro 2014/10/0075). 3 Zwar lasse es die demonstrative Aufzählung von öffentlichen Interessen in Paragraph 17, Absatz 4, ForstG zu, auch jagdliche Interessen als "öffentliches Interesse" im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG zu erfassen (Hinweis auf VwGH 27.11.1992, 89/10/0237). Ein derartiges öffentliches jagdliches Interesse liege gegenständlich allerdings nicht vor; die Ausübung der Jagd und die Bewirtschaftung des Waldes des Revisionswerbers seien nach den eingeholten jagdfachlichen Gutachten auch ohne Durchführung der beantragten Rodung möglich, weil für das Jagdgebiet kein darin gelegenes Jagdgebäude erforderlich sei. Auf private Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen des Revisionswerbers komme es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis u.a. auf VwGH 27.3.2019, Ra 2018/10/0135).

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision legen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dar.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision legen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dar.

8 Zum Einen trifft es nicht zu, dass das angefochtene Erkenntnis die hg. Rechtsprechung, wonach auch an der Ausübung der Jagd ein öffentliches Interesse bestehen könne, ignoriere, hat doch das Verwaltungsgericht gerade auf diese Rechtsprechung Bezug genommen (vgl. oben Rz 3), allerdings auf sachverständiger Grundlage ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung aus jagdlichen Gründen verneint.8 Zum Einen trifft es nicht zu, dass das angefochtene Erkenntnis die hg. Rechtsprechung, wonach auch an der Ausübung der Jagd ein öffentliches Interesse bestehen könne, ignoriere, hat doch das Verwaltungsgericht gerade auf diese Rechtsprechung Bezug genommen vergleiche , oben Rz 3), allerdings auf sachverständiger Grundlage ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung aus jagdlichen Gründen verneint.

9 Zum Anderen sind in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG - wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat - ausschließlich öffentliche Interessen einzubeziehen, sodass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - dessen private "wirtschaftliche und betriebliche Interessen" dafür nicht von Belang sind (vgl. etwa VwGH 31.3.2011, 2007/10/0033, mwN), reichen doch rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (vgl. etwa VwGH 18.6.2013, 2012/10/0133, mwN).9 Zum Anderen sind in die Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG - wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat - ausschließlich öffentliche Interessen einzubeziehen, sodass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - dessen private "wirtschaftliche und betriebliche Interessen" dafür nicht von Belang sind vergleiche , etwa VwGH 31.3.2011, 2007/10/0033, mwN), reichen doch rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus vergleiche , etwa VwGH 18.6.2013, 2012/10/0133, mwN).

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100022.L00

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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