RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2020/18/0001

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §31 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0307 E 25. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die rechtsrichtige Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine Zulassung erfolgt ist (vgl. das E vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, wonach im Übrigen eine Entscheidung nach dieser Bestimmung in Beschlussform zu treffen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180001.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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