RS Vwgh 2020/3/4 Ro 2019/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020018.J03

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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