Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §102 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/02/0105 E 25. März 1992 RS 5Stammrechtssatz
Hat der Fahrzeuglenker nicht erlaubtermaßen angehalten, sondern verbotenerweise gehalten, so muß auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020039.L01Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020