TE Vwgh Beschluss 2020/3/4 Ra 2020/02/0039

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs2
KFG 1967 §20 Abs3
StVO 1960 §2 Abs1 Z26
StVO 1960 §2 Abs1 Z27
StVO 1960 §24 Abs1 lita
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Ing. H in F, vertreten durch Mag. Dr. Karin Kostan, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Dezember 2019, Zl. LVwG 30.24-1924/2019-13, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 25. Juni 2019 wurden - nach Erhebung eines Einspruches des Revisionswerbers gegen die zuvor erlassene Strafverfügung - über den Revisionswerber wegen der näher konkretisierten Übertretungen 1. des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden), 2. des § 102 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) sowie 3. des § 20 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

2        Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2019 mit Spruchpunkt I. hinsichtlich der ersten beiden Übertretungen keine Folge, hinsichtlich der dritten Übertretung wurde der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt. Mit Spruchpunkt II. verpflichtete das LVwG den Revisionswerber zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich der bestätigten Teile des Straferkenntnisses; mit Spruchpunkt III. erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

3        Begründend führte das LVwG aus, der Revisionswerber habe sein Kraftfahrzeug am Tatort zur Tatzeit im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, um eine Ladetätigkeit durchzuführen (Beförderung von Waffen in das Geschäft seines Vaters). Er habe dabei die Warnblinkanlage eingeschaltet. Auf dem Armaturenbrett sei eine blaue Rundumleuchte (Blaulicht) angebracht gewesen, von welcher ein Stromkabel mit einem Zigarettenanzünder-Stecker im Wageninneren geführt habe. Eine Verschraubung könne nicht festgestellt werden. Das Blaulicht sei gut sichtbar angebracht gewesen und nach seinem optischen Erscheinungsbild ein zum Verwechseln ähnliches Blaulicht, welches typischerweise von Einsatzfahrzeugen, etwa der Finanzpolizei verwendet werde. Das LVwG erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich zur objektiven Tatseite unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. aus, bei einem verbotenen Halten - wie dem Halten im absolute Halte- und Parkverbot - sei auch das Einschalten der Alarmblinkanlage rechtswidrig. Der Revisionswerber habe durch das Aufstellen des Blaulichtes auf dem Armaturenbrett dieses im Sinne des § 20 Abs. 2 KFG angebracht, es sei von außen klar sichtbar gewesen. Das LVwG bejahte auch das Verschulden und setzte sich dabei ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, es liege entschuldigender Notstand vor, weil ein Waffentransport vorgelegen sei, auseinander. In der Folge begründete das LVwG die Strafbemessung.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. dazu etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/17/0173, mwN).

6        Die Revision erweist sich zur Gänze als unzulässig:

7        Die erste Übertretung (Abstellen des Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot) ist eine des § 24 Abs. 1 lit. a StVO; die Strafsanktionsnorm ist in diesem Fall § 99 Abs. 3 lit. a StVO.

8        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

9        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich der ersten Übertretung zu: Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), verhängt.

10       Die Revision war daher hinsichtlich der ersten Übertretung als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0187, mwN).

11       Zu den Übertretungen des KFG:

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15       Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es liege ein rechtfertigender, zumindest aber ein entschuldigender Notstand vor; das dritte Tatbild sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt, weshalb eine eklatante Fehlbeurteilung vorliege. Zur Frage der Pflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund für eine Übertretung der StVO bzw. des KFG liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; der Revisionswerber hätte sonst eine waffenrechtliche Straftat begangen (unbeaufsichtigtes Zurücklassen der Waffen im Auto; Gefahr des Diebstahls bei Abstellen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone). Hinsichtlich der dritten Übertretung liege kein strafbares Verhalten vor, weil das Spielzeugblaulicht aus technischen Gründen nicht hätte aktiviert werden können. Eine Inbetriebnahme wäre nicht möglich gewesen.

16       Hinsichtlich der ersten Übertretung (Abstellen des Fahrzeuges im absoluten Halte- und Parkverbot) liegt - wie oben dargestellt - aufgrund des § 25a Abs. 4 VwGG keine revisible Rechtsfrage vor, sodass diesbezüglich von der Beurteilung des LVwG auszugehen ist (rechtwidriges und schuldhaftes Abstellen des Fahrzeuges). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, ist für den Fall, dass es sich beim Abstellen des Fahrzeuges um ein verbotenes Halten handelt, auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig anzusehen (vgl. VwGH 25.3.1992, 91/02/0105, 0106). Von dieser Rechtsprechung ist das LVwG nicht abgewichen, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.

17       Ob die vom Revisionswerber nach den unbestrittenen Feststellungen des LVwG auf seinem Armaturenbrett gut sichtbar abgestellte Blaulichtanlage als „angebracht“ im Sinne des § 20 Abs. 3 KFG zu beurteilen ist, ist eine solche des Einzelfalls. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 3.12.2019, Ra 2019/02/0209, mwN). Der Revisionswerber vermag in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen, dass das LVwG im vorliegenden Einzelfall eine grob fehlerhafte Beurteilung vorgenommen hätte.

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0187, mwN).

Wien, am 4. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020039.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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