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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Ing. H in F, vertreten durch Mag. Dr. Karin Kostan, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Dezember 2019, Zl. LVwG 30.24-1924/2019-13, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Ing. H in F, vertreten durch Mag. Dr. Karin Kostan, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Dezember 2019, Zl. LVwG 30.24-1924/2019-13, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 25. Juni 2019 wurden - nach Erhebung eines Einspruches des Revisionswerbers gegen die zuvor erlassene Strafverfügung - über den Revisionswerber wegen der näher konkretisierten Übertretungen 1. des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden), 2. des § 102 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) sowie 3. des § 20 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 25. Juni 2019 wurden - nach Erhebung eines Einspruches des Revisionswerbers gegen die zuvor erlassene Strafverfügung - über den Revisionswerber wegen der näher konkretisierten Übertretungen 1. des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden), 2. des Paragraph 102, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) sowie 3. des Paragraph 20, Absatz eins, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
2 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2019 mit Spruchpunkt I. hinsichtlich der ersten beiden Übertretungen keine Folge, hinsichtlich der dritten Übertretung wurde der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt. Mit Spruchpunkt II. verpflichtete das LVwG den Revisionswerber zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich der bestätigten Teile des Straferkenntnisses; mit Spruchpunkt III. erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2019 mit Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der ersten beiden Übertretungen keine Folge, hinsichtlich der dritten Übertretung wurde der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. verpflichtete das LVwG den Revisionswerber zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG hinsichtlich der bestätigten Teile des Straferkenntnisses; mit Spruchpunkt römisch drei. erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
3 Begründend führte das LVwG aus, der Revisionswerber habe sein Kraftfahrzeug am Tatort zur Tatzeit im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, um eine Ladetätigkeit durchzuführen (Beförderung von Waffen in das Geschäft seines Vaters). Er habe dabei die Warnblinkanlage eingeschaltet. Auf dem Armaturenbrett sei eine blaue Rundumleuchte (Blaulicht) angebracht gewesen, von welcher ein Stromkabel mit einem Zigarettenanzünder-Stecker im Wageninneren geführt habe. Eine Verschraubung könne nicht festgestellt werden. Das Blaulicht sei gut sichtbar angebracht gewesen und nach seinem optischen Erscheinungsbild ein zum Verwechseln ähnliches Blaulicht, welches typischerweise von Einsatzfahrzeugen, etwa der Finanzpolizei verwendet werde. Das LVwG erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich zur objektiven Tatseite unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. aus, bei einem verbotenen Halten - wie dem Halten im absolute Halte- und Parkverbot - sei auch das Einschalten der Alarmblinkanlage rechtswidrig. Der Revisionswerber habe durch das Aufstellen des Blaulichtes auf dem Armaturenbrett dieses im Sinne des § 20 Abs. 2 KFG angebracht, es sei von außen klar sichtbar gewesen. Das LVwG bejahte auch das Verschulden und setzte sich dabei ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, es liege entschuldigender Notstand vor, weil ein Waffentransport vorgelegen sei, auseinander. In der Folge begründete das LVwG die Strafbemessung.Begründend führte das LVwG aus, der Revisionswerber habe sein Kraftfahrzeug am Tatort zur Tatzeit im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, um eine Ladetätigkeit durchzuführen (Beförderung von Waffen in das Geschäft seines Vaters). Er habe dabei die Warnblinkanlage eingeschaltet. Auf dem Armaturenbrett sei eine blaue Rundumleuchte (Blaulicht) angebracht gewesen, von welcher ein Stromkabel mit einem Zigarettenanzünder-Stecker im Wageninneren geführt habe. Eine Verschraubung könne nicht festgestellt werden. Das Blaulicht sei gut sichtbar angebracht gewesen und nach seinem optischen Erscheinungsbild ein zum Verwechseln ähnliches Blaulicht, welches typischerweise von Einsatzfahrzeugen, etwa der Finanzpolizei verwendet werde. Das LVwG erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich zur objektiven Tatseite unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. aus, bei einem verbotenen Halten - wie dem Halten im absolute Halte- und Parkverbot - sei auch das Einschalten der Alarmblinkanlage rechtswidrig. Der Revisionswerber habe durch das Aufstellen des Blaulichtes auf dem Armaturenbrett dieses im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, KFG angebracht, es sei von außen klar sichtbar gewesen. Das LVwG bejahte auch das Verschulden und setzte sich dabei ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, es liege entschuldigender Notstand vor, weil ein Waffentransport vorgelegen sei, auseinander. In der Folge begründete das LVwG die Strafbemessung.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. dazu etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/17/0173, mwN).Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , dazu etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/17/0173, mwN).
6 Die Revision erweist sich zur Gänze als unzulässig:
7 Die erste Übertretung (Abstellen des Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot) ist eine des § 24 Abs. 1 lit. a StVO; die Strafsanktionsnorm ist in diesem Fall § 99 Abs. 3 lit. a StVO.Die erste Übertretung (Abstellen des Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot) ist eine des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO; die Strafsanktionsnorm ist in diesem Fall Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO.
8 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
9 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich der ersten Übertretung zu: Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), verhängt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich der ersten Übertretung zu: Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), verhängt.
10 Die Revision war daher hinsichtlich der ersten Übertretung als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0187, mwN).Die Revision war daher hinsichtlich der ersten Übertretung als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0187, mwN).
11 Zu den Übertretungen des KFG:
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es liege ein rechtfertigender, zumindest aber ein entschuldigender Notstand vor; das dritte Tatbild sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt, weshalb eine eklatante Fehlbeurteilung vorliege. Zur Frage der Pflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund für eine Übertretung der StVO bzw. des KFG liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; der Revisionswerber hätte sonst eine waffenrechtliche Straftat begangen (unbeaufsichtigtes Zurücklassen der Waffen im Auto; Gefahr des Diebstahls bei Abstellen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone). Hinsichtlich der dritten Übertretung liege kein strafbares Verhalten vor, weil das Spielzeugblaulicht aus technischen Gründen nicht hätte aktiviert werden können. Eine Inbetriebnahme wäre nicht möglich gewesen.
16 Hinsichtlich der ersten Übertretung (Abstellen des Fahrzeuges im absoluten Halte- und Parkverbot) liegt - wie oben dargestellt - aufgrund des § 25a Abs. 4 VwGG keine revisible Re