RS Vwgh 2020/3/4 Ra 2020/02/0013

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §31
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/02/0014

Rechtssatz

Es ist eine Beurteilung des Einzelfalls, ob innerhalb der Verfolgungsverjährung ein ausreichend bestimmter Tatvorwurf vorgehalten wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt, was etwa dann der Fall ist, wenn die vorgeworfene Tat nicht insoweit unverwechselbar konkretisiert war, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt worden ist, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/17/0221).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020013.L03

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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