TE Vwgh Erkenntnis 2020/3/4 Ra 2019/21/0343

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §34 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §34 Abs3 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A C in M, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 2, gegen die Spruchpunkte A.III. und A.IV. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2019, W171 2223596-1/6E, betreffend Festnahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Spruchpunkt A.III. wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und der überdies angefochtene Spruchpunkt A.IV. wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein mit 30. Juli 2019 datierter und auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag ergangen war, wurde bis 31. Juli 2019 in Strafhaft angehalten. Anschließend wurde er in ein Polizeianhaltezentrum zur Vollstreckung von offenen Verwaltungsstrafen überstellt und dort auf dieser Basis bis 17. August 2019 angehalten.1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein mit 30. Juli 2019 datierter und auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag ergangen war, wurde bis 31. Juli 2019 in Strafhaft angehalten. Anschließend wurde er in ein Polizeianhaltezentrum zur Vollstreckung von offenen Verwaltungsstrafen überstellt und dort auf dieser Basis bis 17. August 2019 angehalten.

2 Unmittelbar danach wurde der Revisionswerber am 17. August 2019 um 8.00 Uhr festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 19. August 2019 verhängte das BFA sodann über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung, die der Aktenlage zufolge ab 13.00 Uhr dieses Tages vollzogen wurde.2 Unmittelbar danach wurde der Revisionswerber am 17. August 2019 um 8.00 Uhr festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 19. August 2019 verhängte das BFA sodann über den Revisionswerber gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung, die der Aktenlage zufolge ab 13.00 Uhr dieses Tages vollzogen wurde.

3 Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die Festnahme erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 19. September 2019 eine Beschwerde. In Bezug auf die bekämpfte Festnahme wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge "die Festnahme am 17.8.2019 und die darauf gestützte Anhaltung bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 19.8.2019 für rechtswidrig erklären". Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, auf den ein - laut den Ausführungen des BFA im Schubhaftbescheid - am 17. August 2019 ergangener Festnahmeauftrag gegründet worden sei, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Im Übrigen habe die dann erfolgte Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides, während der keine Einvernahme des Revisionswerbers erfolgt sei, mit insgesamt mehr als zwei Tagen unverhältnismäßig lange gedauert.3 Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die Festnahme erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 19. September 2019 eine Beschwerde. In Bezug auf die bekämpfte Festnahme wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge "die Festnahme am 17.8.2019 und die darauf gestützte Anhaltung bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 19.8.2019 für rechtswidrig erklären". Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den ein - laut den Ausführungen des BFA im Schubhaftbescheid - am 17. August 2019 ergangener Festnahmeauftrag gegründet worden sei, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Im Übrigen habe die dann erfolgte Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides, während der keine Einvernahme des Revisionswerbers erfolgt sei, mit insgesamt mehr als zwei Tagen unverhältnismäßig lange gedauert.

4 Über diese Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. September 2019 zunächst dahin ab, dass ihr gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid vom 19. August 2019 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde (Spruchpunkt A.I.). Des Weiteren stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Die Beschwerde "gegen die Festnahme" wurde jedoch gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.III.). Schließlich wurden auch die Anträge auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.). Im Übrigen sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).4 Über diese Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. September 2019 zunächst dahin ab, dass ihr gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid vom 19. August 2019 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde (Spruchpunkt A.I.). Des Weiteren stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Die Beschwerde "gegen die Festnahme" wurde jedoch gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.III.). Schließlich wurden auch die Anträge auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.). Im Übrigen sprach das BVwG noch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).

5 Die (verfahrensgegenständliche) Beschwerdeabweisung begründete das BVwG damit, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des Festnahmeauftrags vom 30. Juli 2019 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG wegen des Bestehens eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes erfüllt gewesen seien. Da der Revisionswerber am 31. Juli 2019 um 8.00 Uhr festgenommen und unverzüglich in Verwaltungsstrafhaft überstellt worden sei, sei die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 BFA-VG, wonach die Anhaltung in diesem Fall bis zu 72 Stunden zulässig sei, auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Kostenentscheidung begründete das BVwG damit, dass weder der Revisionswerber noch das BFA vollständig obsiegt hätten, weshalb keiner der Parteien ein Kostenersatz zustehe.5 Die (verfahrensgegenständliche) Beschwerdeabweisung begründete das BVwG damit, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des Festnahmeauftrags vom 30. Juli 2019 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wegen des Bestehens eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes erfüllt gewesen seien. Da der Revisionswerber am 31. Juli 2019 um 8.00 Uhr festgenommen und unverzüglich in Verwaltungsstrafhaft überstellt worden sei, sei die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG, wonach die Anhaltung in diesem Fall bis zu 72 Stunden zulässig sei, auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Kostenentscheidung begründete das BVwG damit, dass weder der Revisionswerber noch das BFA vollständig obsiegt hätten, weshalb keiner der Parteien ein Kostenersatz zustehe.

6 Gegen die Spruchpunkte A.III. und A.IV. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen hat:6 Gegen die Spruchpunkte A.III. und A.IV. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen hat:

7 Die Revision erweist sich - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt. 8 In der Revision wird vor allem gerügt, dass das BVwG über die in der Beschwerde unbekämpft gebliebene Festnahme am 31. Juli 2019 und nicht über die in Beschwerde gezogene Festnahme am 17. August 2019 und die anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides am 19. August 2019 abgesprochen habe. Das trifft - wie schon aus der Wiedergabe des Verfahrensganges zu erkennen ist - zu.7 Die Revision erweist sich - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt. 8 In der Revision wird vor allem gerügt, dass das BVwG über die in der Beschwerde unbekämpft gebliebene Festnahme am 31. Juli 2019 und nicht über die in Beschwerde gezogene Festnahme am 17. August 2019 und die anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides am 19. August 2019 abgesprochen habe. Das trifft - wie schon aus der Wiedergabe des Verfahrensganges zu erkennen ist - zu.

9 Demzufolge war Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. Unter einem war auch die Entscheidung betreffend den Kostenersatz mit Spruchpunkt A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen der gemäß § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkenden Aufhebung in der Hauptsache wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.9 Demzufolge war Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. Unter einem war auch die Entscheidung betreffend den Kostenersatz mit Spruchpunkt A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkenden Aufhebung in der Hauptsache wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

10 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. März 202010 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. März 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210343.L00

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten