TE Vwgh Beschluss 2020/3/5 Ra 2019/15/0159

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1
BAO §167 Abs2
EStG 1988 §34 Abs3
VwGG §41
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. Oktober 2019, Zl. RV/5100936/2016, betreffend Einkommensteuer 2013 (mitbeteiligte Partei: Mag. N P in H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die im Jahr 2011 geborene Tochter der Mitbeteiligten leidet aufgrund eines medizinischen Kunstfehlers seit ihrer Geburt an infantiler Cerebralparese (Bewegungsstörung) und bedarf Vollzeitpflege. Laut einem vom Sozialministerium in Auftrag gegebenen Gutachten besteht eine Erwerbsfähigkeitsminderung von 100 %.

2 Die Mitbeteiligte bezog für ihre Tochter im Jahr 2013 erhöhte Familienbeihilfe und monatliche pflegebedingte Geldleistungen.

3 Von der Gebietskrankenkasse wurden im Jahr 2013 zwei je 15- tägige Reha-Aufenthalte für das Kind sowie eine Begleitperson bewilligt.

4 Bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte die Mitbeteiligte im Zusammenhang mit diesen Reha-Aufenthalten nicht nur den Selbstbehalt für ihre Tochter und sich selbst (als von der Gebietskrankenkasse bewilligte Begleitperson), sondern auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für weitere Begleitpersonen (den Vater und die im Jahr 2008 geborene Schwester der pflegebedürftigen Tochter sowie - für einen dreitägigen Aufenthalt - eine bei der Mitbeteiligten angestellte Betreuerin) als außergewöhnliche Belastung geltend. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesfinanzgericht entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes auch die mit den Reha-Aufenthalten in Zusammenhang stehenden Unterbringungskosten (sowie zum Teil den geltend gemachten Verpflegungsaufwand) des Vaters, der Schwester und der Betreuerin als außergewöhnliche Belastung an.

6 Weiters erklärte das Bundesfinanzgericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig, weil im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen sei.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Die vorliegende Amtsrevision wendet sich gegen die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für die weiteren Begleitpersonen, deren notwendige Anwesenheit bei den Reha-Aufenthalten nicht durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen worden sei, als außergewöhnliche Belastung. Das revisionswerbende Finanzamt führt aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle.8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 10 Die vorliegende Amtsrevision wendet sich gegen die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für die weiteren Begleitpersonen, deren notwendige Anwesenheit bei den Reha-Aufenthalten nicht durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen worden sei, als außergewöhnliche Belastung. Das revisionswerbende Finanzamt führt aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle.

11 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage auf, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 12 Mit einer Gesundheitsmaßnahme in Zusammenhang stehende Aufwendungen stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar, wenn sie zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit (oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung) nachweislich notwendig sind (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254). 13 Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme genügt im Allgemeinen deren Bewilligung durch einen Sozialversicherungsträger, weil zu dessen Erlangung in der Regel ohnedies ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, zu Kuraufenthalten).11 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage auf, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 12 Mit einer Gesundheitsmaßnahme in Zusammenhang stehende Aufwendungen stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 34, EStG 1988 dar, wenn sie zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit (oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung) nachweislich notwendig sind vergleiche , VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254). 13 Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme genügt im Allgemeinen deren Bewilligung durch einen Sozialversicherungsträger, weil zu dessen Erlangung in der Regel ohnedies ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss vergleiche , VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, zu Kuraufenthalten).

14 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Aufwendungen für die von der Gebietskrankenkasse bewilligte Begleitperson zwangsläufig erwachsen sind und eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen.14 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Aufwendungen für die von der Gebietskrankenkasse bewilligte Begleitperson zwangsläufig erwachsen sind und eine außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 34, EStG 1988 darstellen.

15 Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen geboten sind. Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen (des unterhaltsberechtigten Angehörigen) gelegen sein. Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064).15 Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen geboten sind. Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen (des unterhaltsberechtigten Angehörigen) gelegen sein. Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen vergleiche , VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064).

16 In diesem Sinne können auch Aufwendungen für weitere Begleitpersonen, deren Mitnahme von der Bewilligung des Sozialversicherungsträgers nicht umfasst ist, zwangsläufig erwachsen. Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann (vgl. VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027).16 In diesem Sinne können auch Aufwendungen für weitere Begleitpersonen, deren Mitnahme von der Bewilligung des Sozialversicherungsträgers nicht umfasst ist, zwangsläufig erwachsen. Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann vergleiche , VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027).

17 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, aus dem Konzept der Rehabilitationseinrichtung ergebe sich, dass dieses insbesondere im Rahmen einer "Elternschule" die Bezugspersonen des Kindes stark einbinde und darauf ausgerichtet sei, diese im Umgang mit dem Kind für dessen optimale Unterstützung zu schulen. In der Beschwerde brachte die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang vor, dass die Betreuung des Kindes aufgrund des hohen Pflegebedarfs von beiden Elternteilen sowie einer Betreuerin übernommen werde und daher auch die Teilnahme an der Schulung für all diese Bezugspersonen unabdingbar gewesen sei. Die - im strittigen Zeitraum fünfjährige - Schwester habe ihre Eltern aus familientherapeutischen Gründen und weil ihr eine mehrwöchige Trennung von den Eltern nicht zumutbar sei, begleitet.

18 Die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für weitere Begleitpersonen ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung im Einzelfall zu beurteilende Sachfrage, die der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0051).18 Die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für weitere Begleitpersonen ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung im Einzelfall zu beurteilende Sachfrage, die der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0051).

19 Schon im Hinblick auf die unstrittige körperliche Beeinträchtigung des Kindes, die eine dauerhafte Pflege erfordert, kann es nicht als unvertretbar angesehen werden, wenn das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Begleitung durch beide Elternteile (und damit verbunden auch die fünfjährige Schwester) sowie durch die angestellte Betreuerin für die spätere häusliche Pflege des Kindes notwendig war und somit eine Zwangsläufigkeit der Kosten der weiteren Begleitpersonen dem Grunde nach vorlag. Dass die vom Bundesfinanzgericht getroffene Würdigung insgesamt unschlüssig wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

20 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.20 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150159.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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