RS Lvwg 2019/10/24 VGW-001/042/5010/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRG §27 Abs1 Z1
MRG §27 Abs5
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Von einem Vormieter kann sehr wohl erwartet werden, dass dieser sich der Berechnungshilfen, welche ihm insbesondere von öffentlichen Institutionen zur Ermittlung des Wertes von nützlichen Investitionen und überlassenen Gegenständen zur Verfügung gestellt werden, bedient, und dass ein Vormieter nicht ohne gut begründeten Erwägungen eine über den auf diese Weise ermittelten Zeitwert liegende Ablösesumme fordert.

Schlagworte

Verbotene Vereinbarung; Ablösezahlung; Leistung; überlassene Gegenstände; nützliche Investitionen; überlassene Gegenstände; Wert; Fahrlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.042.5010.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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