TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/4 LVwG-AV-1189/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

BAO §4
BAO §101
BauO NÖ 1996 §10
BauO NÖ 1996 §39

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. Herrn A, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 25. Oktober 2017 und 2. Frau C, ***, ***, vom 18.10.2018, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. September 2018, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25. November 2015 betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid kalkulatorisch berichtigt und unter Adressierung an beiden Abgabepflichtige abgeändert worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde des Herrn A wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** – soweit er Herrn A betrifft - dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2.   Der Beschwerde der Frau C wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** – soweit er Frau C betrifft – behoben.

3.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Herr A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) und Frau C (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) waren aufgrund des Schenkungsvertrages vom 31. August 1998 grundbücherliche Hälfteigentümer des Grundstückes *** und .*** EZ *** Grundbuch *** mit einer Fläche von 1.675 m² (topographische Anschrift ***, ***.

Mit Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, D, vom 16. Juni 2011, GZ. ***, wurde das Grundstück Nr. .*** KG *** (107 m²) in einem Flächenausmaß von 8m² vereinigt mit Grundstück Nr. *** und in einem Flächenausmaß von 99 m² vereinigt mit Grundstück Nr. ***, infolge Vereinigung die GStk. Nr. .*** gelöscht, das Grundstück Nr. *** KG *** (1.568 m²) in die neuen Grundstücke Nr. *** (bezeichnet als Bauplatz 1) im vermessenen Ausmaß von 876 m² und Nr. *** (bezeichnet als Bauplatz 2) im Ausmaß von 876 m² geteilt.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch die E GmbH, eine Anzeige über die Änderung von Grundstücksgrenzen betreffend der Grundstücke Nr. *** und .*** unter Beilage des Teilungsplanes vom 16. Juni 2011, GZ. ***, ein.

1.1.3.

Folgender Vermerk wurde auf dieser Anzeige angebracht:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Abgabenakt der Marktgemeinde ***)

1.1.4.

Betreffend das Grundstück ***, EZ ***, KG *** mit der topographischen Adresse ***, ***, sind der Erstbeschwerdeführer und Frau F je als Hälfteeigentümer im Grundbuch eingetragen.

Betreffend das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der topographischen Adresse ***, ***, ist die Zweitbeschwerdeführerin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25. November 2015, Zl. ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 für die neu geformten Bauplätze Grundstücke Nr. *** und .*** eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 2.648,23 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass bei der Änderung der Grenzen eines Bauplatzes gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 vorzuschreiben sei, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert werde. Durch die gegenständliche Grundstücksteilung sei die Anzahl der Bauplätze von eins auf zwei vergrößert und der Bauplatz 2 (Gst. ***) neu geformt worden. Die Berechnungslänge (BL) sei die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 511,00 festgesetzt. Es liege Bauklasse II vor, der Bauklassenkoeffizient betrage 1,25.

Ermittlung der neuen Berechnungslängen:          Ermittlung der alten Berechnungslängen:

Gst. neu Flächen BL                         Gstk. alt Flächen BL       

***            876          29,5973 BL-1  ***            1.645    40,5586 BL-A

***            876          29,5973 BL-2 .***  107       10,3441 BL-B

                                    59,1946 BL neu      50,9027 BL alt

Ermittlung der Differenz der neuen und alten Berechnungslängen:

BL neu  59,1946

BL alt   -50,9027

Diff.       8,2919

Berechnung der gesamten Ergänzungsabgabe:

Diff.   x        BKK       x      ES       =        EA

8,2919  1,25         511            5.296,46

Ermittlung der Ergänzungsabgabe pro Meter:

EA       :        BL neu  =        EA/m

5.296,46 59,1946  89,48

Ausweisung der anteiligen Ergänzungsabgabe für den neugeformten Bauplatz:

EA/m    x        BL-2     =        EA2            ***

89,48      29,5973 2.648,23

Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 27. November 2015 zugestellt.

1.3.2.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 erhob der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass er im Vorfeld des Hausbaues über die zu erwartenden Kosten mit einem Mitarbeiter der Gemeinde gesprochen habe, welcher mitgeteilt habe, dass Aufschließungskosten nicht zu erwarten seien. Dies sei damit begründet, dass sich auf jenem Teil des Grundstückes, wo 2011 sein nunmehr bestehendes Einfamilienhaus errichtet wurde, bereits ein Haus befunden habe. Es sei auch bei der Bauverhandlung noch einmal bekräftigt worden, dass mit der Grundstücksteilung keine Aufschließungskosten anfallen würden. Aufgrund dieser Fehlinformationen durch die Gemeinde erwarte er, dass von der Ergänzungsabgabe abgesehen werde.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. September 2018, Zl. ***, wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde „kalkulatorisch berichtigt und unter Adressierung an beide Abgabenpflichtige wie folgt abgeändert: Anlässlich der Teilung der Grundstücke *** und .*** (EZ ***, KG ***) in die neuen Grundstücke *** (Bauplatz 1, EZ ***) und *** (Bauplatz 2, EZ ***) wird die zu bezahlende gesamte Ergänzungsabgabe mit EUR 11.074,45 festgesetzt.“

Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass durch die gegenständliche Grundstücksteilung die Anzahl der Bauplätze von eins auf zwei vergrößert und zwei Bauplätze neu geformt worden seien. Damit sei ein für die Aufschließungs-Ergänzungsabgabe maßgeblicher Abgabentatbestand erfüllt. Da sich die Abgabenvorschreibung nur nach dem Gesetz richten könne, hätten weder Verwaltungsorgane noch Behörden der Marktgemeinde *** anderslautende Zusagen mit rechtswirksamem Charakter erteilen können.

Nach Richtigstellung der fehlerhaften Kalkulation des angefochtenen Bescheides ergebe sich folgende Berechnung:

Ermittlung der neuen Berechnungslängen:          Ermittlung der alten Berechnungslängen:

Gst. neu Flächen BL                         Gstk. alt Flächen BL       

***            876          29,5973 BL-1  ***            1.645   

***            876          29,5973 BL-2 .***  107      

                                    59,1946 BL neu    1.752    41,8569 BL alt

Ermittlung der Differenz der neuen und alten Berechnungslängen:

BL neu  59,1946

BL alt   -41,8569

Diff.      17,3377

Berechnung der gesamten Ergänzungsabgabe:

Diff.   x        BKK       x      ES       =        EA

17,3377 1,25         511            11.074,45

Ermittlung der Ergänzungsabgabe pro Meter:

EA       :        BL neu  =        EA/m

11.074,45 59,1946  187,09

Ausweisung der anteiligen Ergänzungsabgabe für die neugeformten Bauplätze:

EA/m        x        BL-1    =        EA1            ***

187,09    29,5973 5.537,23

EA/m        x        BL-1    =        EA2            ***

187,09    29,5973 5.537,23

Bescheidadressaten dieses Bescheides waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Der Bescheid wurde am 21.09.2018 an Frau C, Mitbewohnerin an der Abgabestelle der Zweitbeschwerdeführerin, übergeben.

Am 11. Oktober 2018 wurde seitens der Abgabenbehörde eine Bescheidausfertigung an den Erstbeschwerdeführer ausgefolgt.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 erhob die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, Zl. *** vom 25.11.2015, nur Herrn A zugestellt worden sei. Lediglich ihr Name sei in dem aktuellen Bescheid in der Anschrift ergänzt worden. Auch sei im ersten Bescheid bei der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe lediglich auf das Grundstück des Herrn A eingegangen worden und für ihr Grundstück keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden. Die Bestätigung der Nichtuntersagung sei per 28.06.2011 durch den damaligen Bürgermeister erteilt worden. Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sei für ihr Grundstück *** per 17.09.2018 zum ersten Mal explizit berechnet worden. Es sei deshalb Verjährung eingetreten.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 erhob der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** und begründete diese im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der Gemeinde stets versichert worden sei, dass in Zusammenhang mit der Grundstücksteilung keine Aufschließungskosten oder entsprechende Ergänzungsabgaben zu erwarten seien. Weiters hätten sich zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung auf den Grundstücken *** und .*** bereits zwei Häuser befunden, für die lange zuvor bereits sämtliche Aufschließungskosten bezahlt worden seien und seien die Grundstücke lediglich flächenmäßig zu gleichen Teilen aufgeteilt worden. Er stelle den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Behebung des angefochtenen Bescheides.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 8. November 2018 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes wurden weiters die Bauakten betreffend die Liegenschaften *** und *** vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 2. März 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen der Erstbeschwerdeführervertreterin, des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Vertreters der belangten Behörde, Einsichtnahme in die oben angeführten Akten der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

….

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0 idF LGBl. 8200-19:

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

§ 10. (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. …

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans – wo noch kein Bebauungsplan gilt – mit jenen des Flächenwidmungsplans.

2. Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden.

3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen.

4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) zu verfassen. Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Für Grundtücke nach Abs. 1, letzter Satz gilt dies nicht.

(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel anzubringen. Mußte kein Plan vorgelegt werden (Abs. 3, 4. Satz), ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen.

….

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung

* die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 erster Satz) oder

* die Bezugsklausel (Abs. 5 dritter Satz) angebracht ist und

* das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und

* innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel

bei Gericht eingebracht wird.

….

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

* für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge- oder –abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

* sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und

das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstückes mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerden sind begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe durch die belangte Behörde überhaupt erfolgen durfte.

3.1.2.

Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Stadtsenates keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten.

Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressaten zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).

Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).

Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.

Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken.

Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen.

Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die Zustellung des Schriftstückes durch Ersatzzustellung an eine Mitbewohnerin der Abgabestelle der Zweitbeschwerdeführerin am 21. September 2018. Gegenüber von Frau C als Adressat der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen.

Es mag zutreffen, dass diese einzige Ausfertigung an den Erstbeschwerdeführer weitergegeben wurde und dieser die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.

Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

Selbst eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch die Zweitbeschwerdeführerin, der diese Ausfertigung laut der Empfangsbestätigung sowie der Angaben der Beschwerdeführer zuerst zugekommen ist, an den Erstbeschwerdeführer würde diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr bewirken können.

Unbestritten wurde jedoch dem Beschwerdeführer am 11.10.2018 eine Ausfertigung des Berufungsbescheides bei seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde übergeben und damit die Zustellung desselben bewirkt. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 erweist sich daher als fristgerecht.

3.1.3.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ein Abgabenanspruch der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.

Es ist daher zu prüfen, ob und wann im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch der Marktgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der von den Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** angenommene Tatbestand der konkreten Vorschreibung war die Änderung von Grundstücksgrenzen gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1996 für einen Bauplatz, durch welchen die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde.

Ohne im Gegenstand gesondert zu prüfen, ob und inwieweit eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze überhaupt vorliegt, ist auszuführen, dass der Tatbestand mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht ist. Mit diesem Zeitpunkt tritt gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein.

Die Baubehörde hat eine auf den vorgelegten Ausfertigungen des Teilungsplanes oder im Falle der Vereinigung von Grundstücken auf der Anzeige und einem Duplikat derselben binnen 8 Wochen ab dem Einlangen die Nichtuntersagung der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen zu bestätigen. Die Bestätigung nach Abs. 5 hat Normqualität und somit Bescheidcharakter (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 8., aktualisierte Auflage, Anm. zu § 10 S. 229).

Im Gegenstand ist in den - dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerden vorgelegten - Akten keine Anzeige der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, versehen mit der Bestätigung der Nichtuntersagung, enthalten. Auch konnte eine solche in der Beschwerdeverhandlung – trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht – nicht vorgelegt werden.

Jener Aktenvermerk vom 28.6.2011, welcher auf der Anzeige der E GmbH vom 16.6.2011, angebracht ist und von einem Sachverständigen, der von der Marktgemeinde *** in Bauverfahren herangezogen wurde, unterfertigt ist, wonach der Sachverständige keinen Einwand (Anm. gegen die Grundabteilung) habe, stellt keinesfalls eine Bestätigung der Nichtuntersagung der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen dar. Weder handelt es sich um eine baubehördliche Erledigung, noch entsprechen Inhalt und Form des Aktenvermerks den Erfordernissen des § 10 NÖ BauO 1996. (Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister. Unter dem Begriff Baubehörde ersteht man dabei jene Behörde, die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen und Bescheide zu erlassen hat (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein: Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar, 10. Auflage, § 2, Fn. 2).

Daraus folgt, dass der Abgabentatbestand gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht verwirklicht worden ist, ein Abgabenanspruch nicht entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168).

Daraus folgt, dass die Erlassung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters vom 25. November 2015 somit bereits vor diesem Hintergrund zu beanstanden ist, da ein Abgabenanspruch nicht entstanden ist. Der Abgabenbescheid ist somit - mangels entstandenem Abgabenanspruch - rechtswidrig erlassen worden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2.

Die Zweitbeschwerdeführerin war nicht Bescheidadressatin des erstinstanzlichen Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25. November 2015, hat folglich auch keine Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Die Zweitbeschwerdeführerin kann daher nicht Adressatin des zweitinstanzlichen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. September 2018, Zl. ***, sein, mit welchem über die Berufung des Erstbeschwerdeführers entschieden wurde. Dies würde – bezogen auf die Zweitbeschwerdeführerin - eine Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten, welche nicht zulässig ist und daher – ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen – spruchgemäß mit der Behebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. September 2018, Zl. ***, soweit er die Zweitbeschwerdeführerin betrifft, vorzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Zustellung; Bescheidqualität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1189.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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