RS Lvwg 2020/4/3 LVwG-VG-1/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §103 Abs3
BVergG 2018 §126
BVergG 2018 §128

Rechtssatz

Nur ein im Sinne der gesetzlichen Vorgaben und der bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbedingungen hinsichtlich der Preise und Mengen vollständig und detailliert ausgefülltes Angebot (welches sich hinsichtlich gesamter Leistungsgruppen nicht bloß mit dem Ausweisen eines Pauschalpreises trotz geforderter Angaben begnügt) ermöglicht dem Auftraggeber eine Bietergleichbehandlung im Vergabeverfahren im Sinne des § 20 Abs 1 BvergG 2018, […]. Auf die Frage, ob eine vertiefte Angebotsprüfung tatsächlich stattfindet oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sind doch die Voraussetzungen hierfür durch den jeweiligen Bieter durch ein im Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorhandenes, vollständig ausgepreistes und mit Mengenangaben vollständig versehenes, feststehendes und somit in keiner Weise abänderbares Angebot zu schaffen.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Generalunternehmerleistungen; Verhandlungsverfahren; Leistungsbeschreibung; objektiver Erklärungswert;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.1.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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