TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/1 W224 2222423-1

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StubeiV 2004 §2b Abs3
UG §92 Abs1 Z4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2222423-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2019, GZ. 1310/5/2018-S, bestätigten Bescheid des Vizerektors für Lehre der Technischen Universität Graz vom 04.02.2019, GZ. 1310/3/2018-S, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4 Universitätsgesetz und § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit ausgefülltem und am 10.12.2018 unterzeichnetem Formular bei der Technischen Universität Graz den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18, das Sommersemester 2018 sowie das Wintersemester 2018/19. Begründend gab er an, wegen Krankheit mehr als zwei Monate am Studium gehindert gewesen zu sein. Er legte eine Bestätigung eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, datiert mit 10.12.2018, vor.

2. Mit E-Mail des Studienservices der Technischen Universität Graz vom 03.01.2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages gemäß § 2b Studienbeitragsverordnung (StubeiV) für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig sei. Für das Wintersemester 2017/18 habe die Frist daher mit 31.03.2018, für das Sommersemester mit 30.09.2018 geendet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, von der jener nicht Gebrauch machte.

3. Mit Bescheid vom 04.02.2019 wies der Vizerektor für Lehre der Technischen Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf § 2b Abs. 3 StubeiV und führte aus, dass sich der Antrag mit Vorlagedatum 10.12.2018 als verspätet erwiesen habe, da die Frist für das Wintersemester 2017/18 mit 31.03.2018 und die Frist für das Sommersemester 2018 mit 30.09.2018 abgelaufen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der Krankheit des Beschwerdeführers um eine chronische und daher langandauernde Krankheit gehandelt habe, die den Beschwerdeführer am rechtzeitigen Einbringen des Antrages gehindert habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Fristen zu beachten. In der StubeiV und in § 91 Abs. 1 UG sei ein Erlass für die Dauer von "zwei aufeinanderfolgenden Krankheiten" möglich. Es sei nicht klar ersichtlich, wann ein Antrag eingebracht werden müsse, damit er fristgerecht sei. Hingewiesen wurde ferner auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017, in dem einer Beschwerdeführerin der Studienbeitrag für vier Semester nachträglich rückerstattet worden sei. Außerdem sei im UG keine Regelung für länger andauernde Krankheiten vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner schwierigen psychosozialen Situation zu einem Leben unterhalb der Armutsgrenze gezwungen. Die Entrichtung von Studienbeiträgen stelle daher eine besondere Belastung dar; bei negativer Erledigung könne das derzeitige Bachelorstudium wahrscheinlich nicht weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer stellte daher in eventu einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO, wonach Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibungen nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Schließlich verwies der Beschwerdeführer noch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, in dem in einem ähnlichen Fall positiv entschieden worden sei. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Unterlagen, insbesondere eine Bestätigung des Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, fachärztliche Befunde, eine Bestätigung über die Absolvierung einer physikalischen Therapie sowie Packungsbeilagen zu zahlreichen Medikamenten.

5. In der Sitzung vom 06.05.2019 fasste der Senat der Technischen Universität Graz den Beschluss, dass ohne objektiv nachvollziehbare Begründung für die Fristversäumnis in diesem Fall keine Rückerstattung der Studienbeiträge möglich sei.

6. Seitens der belangten Behörde erging am 02.07.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 92 UG iVm § 2b StubeiV abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation des Bescheides vom 04.02.2019 wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Schwere und Art einer Krankheit zu keinem Zeitpunkt Inhalt des Ermittlungsverfahrens sei. Die beiden zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seinen fallbezogen nicht einschlägig. Fallbezogen liege eine reine Fristversäumnis vor, die in diesen Entscheidungen nicht behandelt werde. Betreffend den Antrag auf Nachsicht gemäß der BAO wurde aufgeführt, dass der Studienbeitrag keine Abgabe im Sinne der BAO sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 14.08.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Insbesondere wird festgehalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass bzw. Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018 mit 10.12.2018 datiert ist und mit diesem Datum auch bei der Technischen Universität Graz eingelangt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I. Nr. 120, idF BGBl. I Nr. 3/2019, lauten:

"Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2017)

6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;

7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

[...]"

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55, idF BGBl. II Nr. 17/2017, lauten:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.

2. Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:

-

Geburtsurkunde des Kindes,

-

Meldezettel der oder des Studierenden,

-

Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und

-

eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 17/2017)

4. Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.

(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:

1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;

2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;

3. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;

4. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1.1. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN).

Mit dem Bescheid vom 04.02.2019 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass bzw. Rückzahlung der Studienbeiträge für das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018 entschieden. Da der Antrag als verspätet zurückgewiesen wurde, war im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Ebenso kann auch "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erlass bzw. Rückzahlung der Studienbeiträge für das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018 sein.

1.2. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 UG ist der Studienbeitrag ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 UG erfüllen, auf Antrag auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes unter anderem für Semester zu erlassen, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit am Studium gehindert waren.

Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.

Da die Technische Universität Graz keine abweichende Regelung getroffen hat, wäre der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 bis 31.03.2018, der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 bis 30.09.2018 einzubringen gewesen.

Dass der Erlass des Studienbeitrages im Falle einer mehr als zwei Monate dauernden Krankheit gemäß § 2b Abs. 6 Z 1 StubeiV auch für die Dauer von zwei aufeinanderfolgende Semester gewährt werden kann, ändert nichts daran, dass der Antrag (für beide Semester) fristgerecht im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV eingebracht werden muss.

Der vom Beschwerdeführer am 10.12.2018 gestellt Antrag war daher - sowohl hinsichtlich des Wintersemesters 2017/18 als auch des Sommersemesters 2018 - verspätet. Die belangte Behörde hat den Antrag daher zurecht zurückgewiesen. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages konnte aus diesem Grund nicht vorgenommen werden.

1.3. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am rechtzeitigen Einbringen des Antrages aufgrund seiner Krankheit gehindert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass im Gesetz eine Verzögerung des Fristablaufes durch Krankheit nicht vorgesehen ist. Vielmehr gilt auch in diesem Fall die Frist des § 2b Abs. 3 StubeiV. Es handelt sich dabei um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand April 2018, § 33 Rz 11). Der Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages ist von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängig und erlischt bei deren Versäumung (vgl. VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179).

Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017, W203 2143816-1/2E, ist auszuführen, dass es darin um die Rückerstattung (im Gegensatz zur Rückzahlung) von Studienbeiträgen ging, die von einer Beschwerdeführerin, die bereits von Gesetzes wegen von der Entrichtung von Studiengebühren befreit war, entrichtet wurden. Ein Antrag auf Erlass bzw. Rückzahlung im Sinne des § 92 UG war in diesem Fall jedoch nicht gegenständlich. Auch die Argumentation mit der vom Beschwerdeführer weiters zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2018, W128 2182016-1/5E, ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend, da im dortigen Verfahren der Antrag rechtzeitig binnen Frist eingebracht wurde und die Behörde den Antrag daher auch inhaltlich zu prüfen hatte. Dies ist im Verfahren des Beschwerdeführers jedoch nicht der Fall.

Zum Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO hat die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Studienbeitrag um keine Abgaben im Sinne der BAO handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass auch eine analoge Anwendung des § 236 BAO auf Studienbeiträge nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 28.06.2004, 2004/10/0055).

1.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag als verspätet zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen (verfahrens-)rechtlichen Bestimmungen (insbesondere VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055 und09.12.2013, 2011/10/0179).

Schlagworte

Antragsfristen, Beschwerdevorentscheidung, Erkrankung, Erlassantrag,
materiell - rechtliche Ausschlussfrist, Rückzahlungsantrag,
Semester, Studienbeitrag, verspäteter Antrag, Zeitraumbezogenheit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2222423.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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