TE Bvwg Beschluss 2019/10/15 W195 2219763-1

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §28 Abs2
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
GebAG §33 Abs1
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs2
GebAG §35 Abs1
GebAG §36 Abs1
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2219763-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen Prim. XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 731,30 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX , welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

HONORARNOTE

Re-Nr. 9073

 

BESCHREIBUNG

à

BETRAG

§ 43/1 e

Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 1

 

€ 195,40

§ 43/1 e

Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 2

 

€ 97,70

§ 43/1 e

Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 3

 

€ 97,70

§ 43/1 d

Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung

 

€ 116,20

§ 36/1

Aktenstudium incl. Studium der KG

 

€ 35,00

§ 33/1

Mühewaltung - Außenanamnese mit dem Bruder

 

€ 28,20

§ 32/1

Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt KUK Linz (hin und retour) h à 0,42

1h €22,70

€ 22,70

§ 28/2

Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt KUK Linz hin und retour) km à 0,42

10 km € 0,42

€ 4,20

§ 31/3

Schreibgebühr für 15 Seiten Original à € 2,00

15 pg. € 2,00

€ 30,00

§ 32/1

Zeitversäumnis 1h (Postweg)

 

€ 22,70

§ 31/5

Spesen (Porto, Telefon, Versandmaterialien)

 

€ 30,00

 

 

Summe + 20 % UsT

€ 679,80 € 135,96

 

 

Gesamtsumme

€ 815,76

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX , nachweislich zugestellt am XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Beantwortung sämtlicher gestellter Fragen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu vergüten sei, da es weder einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung bedurft habe noch über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes der Sachverständigen hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse notwendig gewesen wären. Des Weiteren mangle es grundsätzlich an den Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Gebühr für Zeitversäumnis für die Außenanamnese mit dem als Begleitperson fungierenden Bruder des Beschwerdeführers, die darüber hinaus auch nicht mit einer zusätzlichen Gebühr für Mühewaltung vergütet werden könne.

4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens GZ. XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei sie sich bei der Beantwortung der Fragen weder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzte noch waren zur Begründung, über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes der Sachverständigen, hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse notwendig. Die Außenanamnese mit dem Bruder des Beschwerdeführers wurde im Zuge desselben Untersuchungstermins durchgeführt, da dieser als Begleitperson des Beschwerdeführers fungierte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom XXXX , GZ. XXXX dem Gebührenantrag vom XXXX , den Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX und XXXX , GZen. XXXX sowie XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG

Im für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bis c) [....]

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Die Antragstellerin macht in ihrer Honorarnote für die "zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und einhergehender wissenschaftlicher Begründung" für die Beantwortung der drei Fragenkomplexe eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG in der Höhe von € 195,40 bzw. zweimal die Hälfte davon, sohin € 97,70 geltend.

Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die - selbstverständlich außer Streit stehende - fachliche Eignung der Sachverständigen entscheidend.

Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt, es genügt daher nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist (vgl. 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, RZ 30 zu § 43 GebAG).

Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung, da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."

Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , waren im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens nachstehende Fragen zu beantworten

1. Liegt beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung vor?

2. Ist es möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung Erinnerungslücken hat bzw. sich nicht mehr an vergangene Vorfälle im Detail erinnern kann oder vermehrt Daten verwechselt?

3. Ist der Beschwerdeführer verhandlungsfähig?

In dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten wurde zunächst die bisherige Krankengeschichte dokumentiert, aus der eine schizophrene Erkrankung sowie eine Behandlung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2004 hervorgeht. Die Antragstellerin diagnostizierte in dem Gutachten nach der Befundung des Beschwerdeführers eine Unterform der schizophrenen Erkrankung (hebephrene Schizophrenie) und führte dem Krankheitsbild entsprechende, auf den Beschwerdeführer zutreffende Merkmale aus. Darüber hinaus wurde aufgrund der eigenen Untersuchung der Sachverständigen sowie der vorliegenden Dokumentation das nahezu klassische Bild eines schizophrenen Residualzustandes beim Beschwerdeführer festgestellt und die Eigenschaften schizophrener Patienten mit Residualzustand anhand des Beschwerdeführers beschrieben.

Die Antragstellerin hat sich somit im Zuge der Beantwortung der Fragenkomplexe weder mit besonders eingehenden, widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandergesetzt ("Sowohl aus der Anamnese, der Außenanamnese als auch aus der vorliegenden umfangreichen medizinischen Dokumentation ergibt sich bei Herr[n] XXXX zweifelsfrei die Diagnose...") noch sind zur Begründung über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes der Sachverständigen hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse notwendig gewesen, weshalb der Antragstellerin in diesem Zusammenhang eine Vergütung nach dem Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zusteht.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Mühewaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220;

Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich, weshalb im gegenständlichen Verfahren (vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin neben einer psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung durchgeführt hat und sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragenkomplexe ergeben, die von der Sachverständigen beantwortet wurden) neben der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht (1. Fragenkomplex), wie beantragt, auch die Beantwortung von zwei Zusatzfragen (2. und 3. Fragenkomplex) sowie die Begutachtung aus neurologischer Sicht gesondert verrechnet werden können.

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr für die Außenanamnese des Bruders

Aus dem Gebührenantrag geht hervor, dass der gemäß § 33 Abs. 1 GebAG geltend gemachte Betrag die Mühewaltung für die Außenanamnese mit dem Bruder des Beschwerdeführers in Höhe von € 28,20 vergüten soll.

Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 GebAG normiert, dass sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20 erhöht, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf € 19.

Der Sachverständige hat zu bescheinigen, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort vom Ort seiner Tätigkeit mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den in § 32 Abs. 1 GebAG angeführten Sätzen auszugehen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu § 33).

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €

22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Der Bruder fungierte als Begleitperson des Beschwerdeführers bei der Befundaufnahme und wurde im Rahmen dieser Befundaufnahme von der Sachverständigen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befragt. Aus dem Gutachten der Sachverständigen geht diesbezüglich die kurze Ausführung des Bruders hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im XXXX behandelt worden sei, er jedoch immer wieder die Medikamente absetzte und gegenüber seinen Eltern und Geschwistern aggressiv gewesen sei, weiters schizophrene Erkrankungen von Seiten beider Elternteile bekannt seien.

Vor diesem Hintergrund mangelt es grundsätzlich an den Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Gebühr für Zeitversäumnis, da mit dieser keine - wie im gegenständlichen Fall geltend gemachte - inhaltliche Befundaufnahme im Sinne einer Mühewaltung abgegolten wird.

Das erfolgte Gespräch mit dem als Begleitperson fungierenden Bruder des Beschwerdeführers kann jedoch auch nicht mit einer zusätzlichen Gebühr für Mühewaltung vergütet werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von € 33,80, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von € 22,70; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf € 52,50, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach € 34 Abs. 3 Z 1, auf € 37,40.

Die Durchführung einer Außenanamnese, sei es mit Pflegepersonal, wenn sich die zu untersuchende Person in Anstaltspflege befindet, sei es mit sonstigen Betreuungspersonen, wenn der zu Untersuchende zu Hause lebt, gehört im Allgemeinen zu einer sorgfältigen Befundaufnahme vor Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens. Es handelt sich dabei um keine atypische zusätzliche Erhebung im Einzelfall bzw. über eine die eigentliche Befundaufnahme hinausgehende Leistung, die nach § 35 Abs. 1 GebAG gesondert zu honorieren wäre. Dieser Aufwand ist mit der Mühewaltungsgebühr abgegolten. Eine Außenanamnese fällt dann unter § 35 Abs. 1 GebAG, wenn der Sachverständige dafür einen besonderen Befundaufnahmetermin, insbesondere an einem anderen Ort durchführen müsste. Sind diese Personen zugleich mit dem zu untersuchenden Betroffenen am selben Ort verfügbar, erfordert das keinen besonderen Zeitaufwand iSd § 35 Abs. 1 GebAG, sondern bleibt im Rahmen des durchschnittlichen Mühewaltungsaufwandes (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 110 zu § 43 sowie E 49 zu § 35).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

BESCHREIBUNG

à

BETRAG

§ 43/1 d

Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 1

 

€ 116,20

§ 43/1 d

Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 2

 

€ 116,20

§ 43/1 d

Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 3

 

€ 116,20

§ 43/1 d

Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung

 

€ 116,20

§ 36/1

Aktenstudium incl. Studium der KG

 

€ 35,00

§ 32/1

Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt KUK Linz (hin und retour) h à 0,42

1h €22,70

€ 22,70

§ 28/2

Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt KUK Linz hin und retour) km à 0,42

10 km € 0,42

€ 4,20

§ 31/3

Schreibgebühr für 15 Seiten Original à € 2,00

15 pg. € 2,00

€ 30,00

§ 32/1

Zeitversäumnis 1h (Postweg)

 

€ 22,70

§ 31/5

Spesen (Porto, Telefon, Versandmaterialien)

 

€ 30,00

 

 

Summe + 20 % USt

€ 609,40 € 121,88

 

 

Gesamtsumme

€ 731,28

 

 

gerundet

€ 731,30

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 731,30 (inkl. USt) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium, ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung,
Mehrbegehren, mehrfache Honorierung, Mühewaltung, neurologisches
Sachverständigengutachten, Pauschalentschädigung, Porto,
psychiatrisches Sachverständigengutachten, Reisekostenvergütung,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Schreibgebühr,
Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2219763.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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