TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/28 W129 2197283-1

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

B-GlBG §20b
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2197283-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 27.02.2018, GZ 503.715/052-1A2/18, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.06.2017 auf Feststellung(en) hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 20b B-GlBG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.06.2017 beantragt habe:

"1. die Feststellung

‚dass mir der RH das Präsidentenhalbjahr nur deswegen am 1. Juli 2014 nicht gewährte, weil ich nicht bereit war, den beiliegenden Antrag, mit dem ich ein Verfahren zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einleitete, zurückzuziehen.'

2. ‚Der RH möge darüber hinaus feststellen, dass es sich bei dieser Benachteiligung um eine verbotene Reaktion des RH bzw. um einen Verstoß des Dienstgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 22b B-GIBG handelte.'

3. ‚Des Weiteren möge der RH die finanziellen Ersatzansprüche einschließlich des ideellen Schadenersatzes dem Grunde und der Höhe nach beziffern, wie es auch bei einer allfälligen gerichtlichen Geltendmachung erforderlich wäre, in eventu die beanstandete Benachteiligung umgehend beseitigen.'"

Die belangte Behörde führte dazu in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst und sinngemäß aus, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte nur zulässig sei, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse der Partei liege.

Dieses rechtliche Interesse setze demnach voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheide der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden sei.

Das liege gegenständlich vor. Der gegenständliche Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Mit Beschwerde vom 28.03.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst und sinngemäß vor, dass er den Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Unzuständigkeit der belangten Behörde anfechte. Er erachte sich aufgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in seinen subjektiven Rechten auf Gleichbehandlung wegen des Alters, auf richtlinienkonforme Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres für die Vorrückung bzw. Richtigstellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, auf Erhalt einer Sachentscheidung über die Gewährung des Präsidentenhalbjahres auf Grundlage eins objektiven Berichts zur Leistungsfeststellung, auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften, im Recht auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter sowie auf unmittelbare Anwendung des Unionsrecht und auf Schutz des persönlichen Eigentums verletzt.

3. Mit Schreiben vom 01.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 04.06.2018 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 30.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer wie folgt:

"1. die Feststellung

dass mir der RH das Präsidentenhalbjahr nur deswegen am 1. Juli 2014 nicht gewährte, weil ich nicht bereit war, den beiliegenden Antrag, mit dem ich ein Verfahren zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einleitete, zurückzuziehen.

2. Der RH möge darüber hinaus feststellen, dass es sich bei dieser Benachteiligung um eine verbotene Reaktion des RH bzw. um einen Verstoß des Dienstgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 22b B-GIBG handelte.

3. Des Weiteren möge der RH die finanziellen Ersatzansprüche einschließlich des ideellen Schadenersatzes dem Grunde und der Höhe nach beziffern, wie es auch bei einer allfälligen gerichtlichen Geltendmachung erforderlich wäre, in eventu die beanstandete Benachteiligung umgehend beseitigen."

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 27.02.2018 den Antrag vom 30.06.2017 auf Feststellung(en) hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 20b B-GlBG als unzulässig zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde - nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).

Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. zB VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 77).

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die mit Antrag vom 30.06.2017 begehrten Feststellungen ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der - nicht ausdrücklich im Gesetz genannte - Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf darstellt. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Feststellungsinteresse, da die strittigen Rechtsfragen im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren endschieden werden können. Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung können grundsätzlich aufgrund des AHG oder B-GlBG geltend gemacht werden (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0044; VwGH vom 29.03.2012, 2011/12/0147).

Hinsichtlich § 20b B-GlBG ist auf die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0044, hinzuweisen, die auszugsweise wie folgt lautet:

"Abgesehen vom Verbot der Entlassung, Kündigung oder anderer Benachteiligung sieht § 20b als Schutz vor Viktimisierung keine Sanktion vor. Der Verweis im § 20b B-GlBG a.E. auf § 20a leg. cit. betrifft nur die Frage der Beweislast im Falle der Geltendmachung des im § 20b vorgesehenen Schutzes vor Viktimisierung. Daraus folgt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an eine Verletzung des Viktimisierungsverbotes des § 20b leg. cit. insbesondere nicht die in § 18b leg. cit. vorgesehenen Folgen - den Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - knüpft.

Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den wiedergegebenen ErläutRV zu §§ 17 bis 19 B-GlBG, [...]

Das derart erzielte Auslegungsergebnis wird schließlich dadurch gestützt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für den Fall der Kündigung des (provisorischen) Beamten in seinem § 20 Abs. 3 einen besonderen Rechtsbehelf, nämlich einen Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, vorsieht, im Zuge dessen die Frage der Viktimisierung zu beantworten ist (die Frage, ob eine Entlassung aus einem nach § 20b B-GlBG verpönten Grund erfolgen soll, ist ohnehin im Zuge eines Disziplinarverfahrens einer Klärung zuzuführen). Daraus folgt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz explizit die notwendigen flankierenden Maßnahmen für die Effektivität des Viktimisierungsverbotes vorsieht, sodass die nach § 18b leg. cit. vorgesehenen Rechtsfolgen, die in keinem erkennbaren Regelungszusammenhang mit § 20b leg. cit. stehen, außer Betracht zu bleiben haben.

Ein solches Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 11 der zitierten Richtlinie 2000/78/EG, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die ‚erforderlichen Maßnahmen' treffen, um die Arbeitnehmer vor Viktimisierung zu schützen. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Viktimisierungsverbotes erscheint es nicht notwendig, einem viktimisierten Beamten zudem vor den Verwaltungsbehörden durchsetzbare Ansprüche in die Hand zu geben, wie sie § 18b B-GlBG vorsieht, um ihn erst dadurch wirksam vor Viktimisierung zu schützen, zumal die Anrufung der ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren offen steht (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, C-380/01 - Schneider)."

Der Beschwerdeführer stellt daher auf Rechtsfragen bzw. Ansprüche ab, die im Rahmen eines anderen Verfahrens zu klären wären. Mangels eines ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Feststellungsbescheides erfolgte die gegenständliche Zurückweisung zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er mit Schriftsatz vom 22.01.2018 nochmals sein Feststellungsinteresse bekräftigt habe und sein Entschädigungsbegehren ausgedehnt habe und konkrete Beweisanträge gestellt habe, ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Antrag vom 30.06.2017 war.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Benachteiligung, Ersatzanspruch, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Feststellungsinteresse, Gleichbehandlung,
subsidiärer Rechtsbehelf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2197283.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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