Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I411 2210177-1/8E
I411 2210178-1/7E
I411 2210174-1/7E
I411 2210171-1/7E
I411 2210176-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Ewald JENEWEIN, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes Hall i.T., XXXX, für die Eintragung des Eigentumsrechtes gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 4.331,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, IBAN: AT81 0100 0000 0548 0089, BIC:
BUNDATWW, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Dr. Ewald JENEWEIN, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes Hall i.T., XXXX, für die Eintragung des Eigentumsrechtes gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 7.687,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, IBAN: AT81 0100 0000 0548 0089, BIC:
BUNDATWW, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Ewald JENEWEIN, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes Hall i.T., XXXX, für die Eintragung des Eigentumsrechtes gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 5.222,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, IBAN: AT81 0100 0000 0548 0089, BIC:
BUNDATWW, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Ewald JENEWEIN, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes Hall i.T., 810 TZ 1866/2017-VNR 8, für die Eintragung des Eigentumsrechtes gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 4.630,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, IBAN: AT81 0100 0000 0548 0089, BIC: BUNDATWW, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
V.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Ewald JENEWEIN, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes Hall i.T., XXXX, für die Eintragung des Eigentumsrechtes gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 8.149,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, IBAN: AT81 0100 0000 0548 0089, BIC:
BUNDATWW, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Eintragungsgebühr, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2210174.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020