TE Bvwg Beschluss 2019/11/25 W122 2217845-1

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

GehG §83c
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §31 Abs3

Spruch

W122 2217845-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.11.2019 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten vom XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung, zu Recht:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde

sowie

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 18.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung, gekürzte Ausfertigung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2217845.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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