TE Vwgh Beschluss 2020/2/19 Fr 2019/12/0040

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §59
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache des M G in S bei K, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrags auf Auszahlung von Überstundenleistungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. Jänner 2020, W221 2213456-1/14E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3 Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0220, mwN). Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen.3 Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0220, mwN). Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen.

Wien, am 19. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120040.F00

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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