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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache des M G in S bei K, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrags auf Auszahlung von Überstundenleistungen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. Jänner 2020, W221 2213456-1/14E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0220, mwN). Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen.3 Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0220, mwN). Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen.
Wien, am 19. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120040.F00Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020