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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des G N, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragssteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2020, W194 2158557-1/19E, hat das Bundesverwaltungsgerichts über die bei ihm am 23. Mai 2017 eingelangte Beschwerde der Antragstellerin entschieden, somit das versäumte Erkenntnis nachgeholt und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.1 Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2020, W194 2158557-1/19E, hat das Bundesverwaltungsgerichts über die bei ihm am 23. Mai 2017 eingelangte Beschwerde der Antragstellerin entschieden, somit das versäumte Erkenntnis nachgeholt und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen; das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 26.11.2019, Fr 2019/01/0025, mwN).3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen; das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen vergleiche , VwGH 26.11.2019, Fr 2019/01/0025, mwN).
Wien, am 24. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020010007.F00Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020