Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2019, Zl. W110 2216862-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Schienen-Control Kommission; mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19; weitere Partei: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 informierte die vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) belangte Behörde, die Schienen-Control Kommission (iF auch: SCK), die Revisionswerberin über die Einleitung eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens über die von der Revisionswerberin auf ihrer Internetseite veröffentlichte „Information über geplante wesentliche Änderungen der Entgeltregelungen für Marktaufschläge im Wegeentgeltmodell 2020 in Abhängigkeit vom Ausgang der anhängigen Genehmigungsverfahren für Marktaufschläge der Wegeentgeltmodelle 2018 und 2019“ (iF auch: „Marktinformation“) mit Stand 7. September 2018 und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein, von welcher die Revisionswerberin Gebrauch machte.
2 Mit Schreiben der SCK vom 13. Dezember 2018 wurden die in Österreich tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen über das wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren informiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die mitbeteiligte Partei W GmbH brachte daraufhin eine Stellungnahme ein.
3 Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 erklärte die SCK folgende Passagen der von der Revisionswerberin auf ihrer Internetseite veröffentlichten „Marktinformation“ für unwirksam (die für unwirksam erklärten Inhalte sind - durch Unterstreichen - hervorgehoben):
„Information über geplante wesentliche Änderungen der Entgeltregelungen für Marktaufschläge im Wegeentgeltmodell 2020 in Abhängigkeit vom Ausgang der anhängigen Genehmigungsverfahren für Marktaufschläge der Wegeentgeltmodelle 2018 und 2019
(Stand 7. September 2018)
...
2. Für die Netzfahrplanperiode 2020 geplantes Vorgehen
Nunmehr steht das Genehmigungsverfahren betreffend Marktaufschläge in der Netzfahrplanperiode 2020 an. Die in Bälde erwarteten erstinstanzlichen Entscheidungen über die Höhe der Marktaufschläge für die Netzfahrplanperioden 2018 bzw 2019 können - ebenso wie die beantragte Entscheidung der Schienen-Control Kommission (SCK) für die Netzfahrplanperiode 2020 - daher noch Auswirkungen auf das geplante Wegeentgeltmodell für die Netzfahrplanperiode 2020 haben. Insbesondere können sich Änderungen bei der Marktsegmentierung, in der Höhe der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten bzw den Marktaufschlägen für jedes einzelne EVU und in jede Richtung ergeben.
Daher behält sich die Ö AG explizit vor, aufgrund erfolgter Entscheidungen der SCK und diese überprüfender Instanzen (auch unterjährige) Änderungen hinsichtlich der tatsächlichen Wegeentgelthöhe in beide Richtungen für jedes Marktsegment vorzunehmen. Insbesondere können auch Änderungen in der Höhe der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten (‚direkte Kosten‘) bzw der Marktaufschläge (jeweils in beide Richtungen) als Folge dieser Entscheidungen erforderlich werden.
Vor diesem Hintergrund plant die Ö AG wie folgt vorzugehen:
Die Ö AG beabsichtigt grundsätzlich, auch aufgrund der ihr alleine obliegenden freien Methodenwahl, mit Wirkung für die Netzfahrplanperiode 2020 (15. Dezember 2019) dasselbe Wegeentgeltmodell anzuwenden wie in den beiden vorangegangenen Jahren (vgl SNNB 2018 bzw SNNB 2019 bzw Kapitel 3. Unterpunkt a.). Diesem werden aber - als geplante Neuerung für die Netzfahrplanperiode 2020 - nunmehr verfügbare Daten (zB Preiselastizität der Endkunden-Nachfrage; Anteil des Wegeentgelts an den Gesamtkosten der EVU) einer aktuellen Primäranalyse des österreichischen Schienenverkehrsmarktes zugrundegelegt.Die Ö AG beabsichtigt grundsätzlich, auch aufgrund der ihr alleine obliegenden freien Methodenwahl, mit Wirkung für die Netzfahrplanperiode 2020 (15. Dezember 2019) dasselbe Wegeentgeltmodell anzuwenden wie in den beiden vorangegangenen Jahren vergleiche , SNNB 2018 bzw SNNB 2019 bzw Kapitel 3. Unterpunkt a.). Diesem werden aber - als geplante Neuerung für die Netzfahrplanperiode 2020 - nunmehr verfügbare Daten (zB Preiselastizität der Endkunden-Nachfrage; Anteil des Wegeentgelts an den Gesamtkosten der EVU) einer aktuellen Primäranalyse des österreichischen Schienenverkehrsmarktes zugrundegelegt.
Die Ö AG beabsichtigt allerdings für den Fall, dass die in Kürze erwarteten erstinstanzliche Bescheide in den Genehmigungsverfahren betreffend Marktaufschläge für 2018 bzw 2019 Abweichungen vom beantragten Wegeentgeltmodell vorsehen, die Notwendigkeit einer bescheidkonformen Adaptierung des Wegeentgeltmodells im Rahmen der ihr alleine obliegenden freien Methodenwahl auch für die Netzfahrplanperiode 2020 zu prüfen und eine solche Adaptierung allenfalls vorzunehmen. Dasselbe Vorgehen ist für den Fall geplant, dass im Rechtsweg ergehende Entscheidungen wiederum Änderungen vorsehen sollten.
Wenngleich der Ausgang der Genehmigungsverfahren für Marktaufschläge 2018 bzw 2019 nicht prognostiziert werden kann, da die diesbezüglichen SCK-Verfahren noch im Laufen (bzw abhängig von den im Rechtsgang ergehenden Entscheidungen) sind, hat die Ö AG auf Grundlage der derzeit in den anhängigen Verfahren vorliegenden ‚Gutachten zum Antrag der Ö AG zur Genehmigung von Aufschlägen gem. § 67d Abs 6 EisbG‘ des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G (‚G-Gutachten‘) alternativ in Betracht kommende Modelle der Berechnung der Marktaufschläge identifiziert. Weitere alternative Modelle könnten sich aus dem Umstand ergeben, dass die SCK von der Ansicht der Ö AG abweichende Berechnungen der direkten Kosten vornimmt, aus denen sich dann Änderungen der Marktaufschläge ergeben können, die zur Erfüllung des vom bmvit zwingend vorgegebenen Erlösziels notwendig werden können.Wenngleich der Ausgang der Genehmigungsverfahren für Marktaufschläge 2018 bzw 2019 nicht prognostiziert werden kann, da die diesbezüglichen SCK-Verfahren noch im Laufen (bzw abhängig von den im Rechtsgang ergehenden Entscheidungen) sind, hat die Ö AG auf Grundlage der derzeit in den anhängigen Verfahren vorliegenden ‚Gutachten zum Antrag der Ö AG zur Genehmigung von Aufschlägen gem. Paragraph 67 d, Absatz 6, EisbG‘ des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G (‚G-Gutachten‘) alternativ in Betracht kommende Modelle der Berechnung der Marktaufschläge identifiziert. Weitere alternative Modelle könnten sich aus dem Umstand ergeben, dass die SCK von der Ansicht der Ö AG abweichende Berechnungen der direkten Kosten vornimmt, aus denen sich dann Änderungen der Marktaufschläge ergeben können, die zur Erfüllung des vom bmvit zwingend vorgegebenen Erlösziels notwendig werden können.
Auf dieser Basis vermag die Ö AG nicht einzuschätzen, welche tatsächliche Wegeentgelthöhe in den jeweiligen Marktsegmenten letztlich aufgrund diesbezüglich richtungweisender Entscheidungen der SCK zu verrechnen sein wird. Gesetzt den Fall, dass nicht der von der Ö AG derzeit ihren Anträgen zugrundegelegten Modellvariante für 2018 bzw 2019 sowie 2020 gefolgt wird, könnten sich teils gravierende Abweichungen der tatsächlichen Wegeentgelthöhe in den jeweiligen Marktsegmenten ergeben.
Um den Eisenbahnverkehrsunternehmen die unter diesen Bedingungen weitestmögliche Planungssicherheit zu geben, hat die Ö AG die nach derzeitigem Kentnnisstand möglicherweise in Betracht kommenden alternativen Modelle auf Basis des G-Gutachtens gerechnet und stellt diese in dieser Veröffentlichung dar (siehe dazu unten Kapitel 3.).
Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ö AG in den laufenden Verfahren allen möglichen Änderungen des von ihr beantragten Modells ausdrücklich entgegengetreten ist. Da sie sich als Ergebnis ihrer Prüfung der erwarteten Bescheide für 2018 bzw 2019 möglicherweise dennoch gezwungen sehen wird, das Wegeentgeltmodell 2020 im Sinne der unten näher dargestellten (oder ähnlich gestalteter) Alternativen zu ändern, wird den Eisenbahnverkehrsunternehmen dringend nahegelegt, unter Anwendung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht zwischen den unten dargestellten Wegeentgelten (siehe Kapitel 3. Unterpunkt a. bis d.) jeweils das für sie ungünstigste zu identifizieren und ihrer Planung für das Netzfahrplanjahr 2020 zugrunde zu legen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachstehenden Informationen den aktuellen Planungsstand des Wegeentgeltmodells bzw der bisher identifizierten Alternativen wiedergeben. Änderungen können sich insbesondere aufgrund der ausstehenden Entscheidungen seitens der SCK ergeben.
3. Darstellung der Wegeentgelte in den einzelnen Modellvarianten
Die Darstellung erfolgt in der Art und Weise, wie sie in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2020 zu veröffentlichen wären, nämlich in €/Zugkilometer (Zugkilometerkomponente - bestehend aus direkten Kosten und Marktaufschlag) und €/Bruttotonnenkilometer (Bruttotonnenkilometerkomponente - bestehend aus den direkten Kosten). Die nachstehend unter a. bis d. angeführten Marktsegmente bzw die Höhe der direkten Kosten stellt den aktuellen Planungsstand dar, diesbezüglich können sich insbesondere noch Änderungen aufgrund der ausstehenden regulatorischen Entscheidungen ergeben.“
4 Weiters wurden die von der Revisionswerberin in Kapitel 3 dargestellten Alternativmodelle zur Berechnung der Wegeentgelte 2020 („b. Modell I G-Gutachten für die Netzfahrplanperiode 2020“, „c. Modell II G-Gutachten für die Netzfahrplanperiode 2020“ und „d. Modell III G-Gutachten für die Netzfahrplanperiode 2020“) ebenfalls für unwirksam erklärt.
5 Außerdem wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die für unwirksam erklärten Passagen binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung des Bescheides aus der auf ihrer Internetseite abrufbaren „Marktinformation“ zu entfernen und es ab Bescheidzustellung zu unterlassen, sich gegenüber den Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die für unwirksam erklärten Passagen zu berufen.
6 In der Begründung stellte die Schienen-Control Kommission - nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen Folgendes fest:
7 Auf der Internetseite der Revisionswerberin sei seit 7. September 2018 die verfahrensgegenständliche „Information über geplante wesentliche Änderungen der Entgeltregelungen für Marktaufschläge im Wegeentgeltmodell 2020 in Abhängigkeit vom Ausgang der anhängigen Genehmigungsverfahren für Marktaufschläge der Wegeentgeltmodelle 2018 und 2019“ abrufbar, die im Bescheid auch zur Gänze abgedruckt wurde. Mit Schriftsatz vom 7. September 2018 habe die Revisionswerberin gemäß § 67d Abs. 6 EisbG die Genehmigung der unter Punkt 3)a) der „Marktinformation“ ersichtlichen Aufschläge zum Wegeentgelt beantragt; dieses Genehmigungsverfahren sei bei der SCK anhängig. Die unter Punkt 3)a) angeführte Tabelle der direkten Kosten und der Marktaufschläge je Marktsegment habe die Revisionswerberin auch in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (iF auch: SNNB) 2020 als Entgelt für die Netzfahrplanperiode 2020 veröffentlicht. Die Frist für die Bestellung von Fahrwegkapazität für die Netzfahrplanperiode 2020 sei in den SNNB 2020 mit 8. April 2019 festgelegt. Die Revisionswerberin habe auch für die Netzfahrplanperiode 2019 die in den SNNB 2019 wiedergegebenen - im Bescheid ebenfalls genannten - Entgelte veröffentlicht und die Genehmigung der Aufschläge zum Wegeentgelt beantragt; auch dieses Genehmigungsverfahren sei bei der SCK anhängig.Auf der Internetseite der Revisionswerberin sei seit 7. September 2018 die verfahrensgegenständliche „Information über geplante wesentliche Änderungen der Entgeltregelungen für Marktaufschläge im Wegeentgeltmodell 2020 in Abhängigkeit vom Ausgang der anhängigen Genehmigungsverfahren für Marktaufschläge der Wegeentgeltmodelle 2018 und 2019“ abrufbar, die im Bescheid auch zur Gänze abgedruckt wurde. Mit Schriftsatz vom 7. September 2018 habe die Revisionswerberin gemäß Paragraph 67 d, Absatz 6, EisbG die Genehmigung der unter Punkt 3)a) der „Marktinformation“ ersichtlichen Aufschläge zum Wegeentgelt beantragt; dieses Genehmigungsverfahren sei bei der SCK anhängig. Die unter Punkt 3)a) angeführte Tabelle der direkten Kosten und der Marktaufschläge je Marktsegment habe die Revisionswerberin auch in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (iF auch: SNNB) 2020 als Entgelt für die Netzfahrplanperiode 2020 veröffentlicht. Die Frist für die Bestellung von Fahrwegkapazität für die Netzfahrplanperiode 2020 sei in den SNNB 2020 mit 8. April 2019 festgelegt. Die Revisionswerberin habe auch für die Netzfahrplanperiode 2019 die in den SNNB 2019 wiedergegebenen - im Bescheid ebenfalls genannten - Entgelte veröffentlicht und die Genehmigung der Aufschläge zum Wegeentgelt beantragt; auch dieses Genehmigungsverfahren sei bei der SCK anhängig.
8 In rechtlicher Hinsicht führte die Schienen-Control Kommission - nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage - zusammengefasst Folgendes aus:
9 Die verfahrensgegenständliche „Marktinformation“ sei ein vorgezogener Teil der SNNB 2020. Beabsichtige ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wesentliche Bestandteile der in § 67d Abs. 1 bis 5 EisbG angeführten Entgeltregel für Aufschläge zum Wegeentgelt zu verändern, habe es diese Veränderung gemäß § 67d Abs. 7 EisbG mindestens drei Monate vor Ablauf der in § 59 Abs. 8 EisbG angeführten Frist für die Veröffentlichung der SNNB auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bei dieser Veröffentlichung nach § 67d Abs. 7 EisbG und, soweit sich die für unwirksam erklärten Teile auf das Wegeentgelt nach § 67 Abs. 1 EisbG bezögen, handle es sich um einen vorgezogenen Teil der SNNB. Die Informationen zu den beabsichtigten Änderungen des Wegeentgelts fänden sich zwar nicht im Hauptdokument der SNNB, sondern in einem separat aufrufbaren Dokument. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Dokument inhaltlich die Wegeentgelte und damit einen Regelungsinhalt der SNNB betreffe. Daher sei die Zuständigkeit der SCK gegeben (§ 74 Abs. 1 Z 3, Z 5 und Z 6 EisbG).Die verfahrensgegenständliche „Marktinformation“ sei ein vorgezogener Teil der SNNB 2020. Beabsichtige ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wesentliche Bestandteile der in Paragraph 67 d, Absatz eins, bis 5 EisbG angeführten Entgeltregel für Aufschläge zum Wegeentgelt zu verändern, habe es diese Veränderung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 7, EisbG mindestens drei Monate vor Ablauf der in Paragraph 59, Absatz 8, EisbG angeführten Frist für die Veröffentlichung der SNNB auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bei dieser Veröffentlichung nach Paragraph 67 d, Absatz 7, EisbG und, soweit sich die für unwirksam erklärten Teile auf das Wegeentgelt nach Paragraph 67, Absatz eins, EisbG bezögen, handle es sich um einen vorgezogenen Teil der SNNB. Die Informationen zu den beabsichtigten Änderungen des Wegeentgelts fänden sich zwar nicht im Hauptdokument der SNNB, sondern in einem separat aufrufbaren Dokument. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Dokument inhaltlich die Wegeentgelte und damit einen Regelungsinhalt der SNNB betreffe. Daher sei die Zuständigkeit der SCK gegeben (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 6, EisbG).
10 Inhaltlich führte die SCK zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe die vorgesehenen Aufschläge zum Wegeentgelt 2020 zu Recht gemäß § 67d Abs. 7 EisbG veröffentlicht. Dem Entgeltmodell würden näher genannte Neuerungen im Vergleich zu den Perioden 2018 und 2019 zu Grunde gelegt. Allerdings behalte sich die Revisionswerberin mit den für unwirksam erklärten Passagen der „Marktinformation“ vor, in Abhängigkeit vom Ausgang der noch laufenden Genehmigungsverfahren für die Jahre 2018 und 2019 die für die Netzfahrplanperiode 2020 veröffentlichten Aufschläge zum Wegeentgelt, deren Genehmigung sie bei der SCK beantragt habe, in jeder Weise zu ändern, somit insbesondere auch zu erhöhen. Ebenso behalte sich die Revisionswerberin vor, das Wegeentgelt iSd § 67 Abs. 1 EisbG, das grundsätzlich in Höhe der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten zu ermitteln sei, in jede Richtung zu ändern. Der Vorbehalt solcher Änderungen widerspreche den Vorgaben der §§ 59 und 67d EisbG. Die SNNB und die für ihre Veröffentlichung vorgesehenen Fristen (§ 59 Abs. 8 EisbG, § 67d Abs. 7 EisbG) dienten der Planbarkeit und Vorhersehbarkeit der Zugangsbedingungen. Nach Ablauf dieser Veröffentlichungsfristen seien Änderungen der SNNB durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Etwaige Änderungen der bereits veröffentlichten SNNB seien vielmehr ebenfalls innerhalb der Frist gemäß § 59 Abs. 8 EisbG vorzunehmen. Zulässig und sogar erforderlich seien nachträgliche Änderungen zwar in Umsetzung behördlicher oder verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, allerdings nur durch Reduktion oder Entfernung veröffentlichter Entgelte. Die Revisionswerberin beabsichtige mit ihren Entgeltvarianten aber eine Anwendung anderer Wegeentgelte und Aufschläge als der ursprünglich vorgesehenen, was den Zweck der Veröffentlichungsfristen konterkarieren würde. Die Veröffentlichung mehrerer Entgeltmodelle biete den Fahrwegkapazitätsberechtigten gerade keine Unterstützung ihrer unternehmerischen Planungen und sei diskriminierend, weil die Notwendigkeit der Kalkulation mit der ungünstigsten Variante insbesondere potentielle neue Marktteilnehmer abschrecken würde.Inhaltlich führte die SCK zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe die vorgesehenen Aufschläge zum Wegeentgelt 2020 zu Recht gemäß Paragraph 67 d, Absatz 7, EisbG veröffentlicht. Dem Entgeltmodell würden näher genannte Neuerungen im Vergleich zu den Perioden 2018 und 2019 zu Grunde gelegt. Allerdings behalte sich die Revisionswerberin mit den für unwirksam erklärten Passagen der „Marktinformation“ vor, in Abhängigkeit vom Ausgang der noch laufenden Genehmigungsverfahren für die Jahre 2018 und 2019 die für die Netzfahrplanperiode 2020 veröffentlichten Aufschläge zum Wegeentgelt, deren Genehmigung sie bei der SCK beantragt habe, in jeder Weise zu ändern, somit insbesondere auch zu erhöhen. Ebenso behalte sich die Revisionswerberin vor, das Wegeentgelt iSd Paragraph 67, Absatz eins, EisbG, das grundsätzlich in Höhe der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten zu ermitteln sei, in jede Richtung zu ändern. Der Vorbehalt solcher Änderungen widerspreche den Vorgaben der Paragraphen 59 und 67 d EisbG. Die SNNB und die für ihre Veröffentlichung vorgesehenen Fristen (Paragraph 59, Absatz 8, EisbG, Paragraph 67 d, Absatz 7, EisbG) dienten der Planbarkeit und Vorhersehbarkeit der Zugangsbedingungen. Nach Ablauf dieser Veröffentlichungsfristen seien Änderungen der SNNB durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Etwaige Änderungen der bereits veröffentlichten SNNB seien vielmehr ebenfalls innerhalb der Frist gemäß Paragraph 59, Absatz 8, EisbG vorzunehmen. Zulässig und sogar erforderlich seien nachträgliche Änderungen zwar in Umsetzung behördlicher oder verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, allerdings nur durch Reduktion oder Entfernung veröffentlichter Entgelte. Die Revisionswerberin beabsichtige mit ihren Entgeltvarianten aber eine Anwendung anderer Wegeentgelte und Aufschläge als der ursprünglich vorgesehenen, was den Zweck der Veröffentlichungsfristen konterkarieren würde. Die Veröffentlichung mehrerer Entgeltmodelle biete den Fahrwegkapazitätsberechtigten gerade keine Unterstützung ihrer unternehmerischen Planungen und sei diskriminierend, weil die Notwendigkeit der Kalkulation mit der ungünstigsten Variante insbesondere potentielle neue Marktteilnehmer abschrecken würde.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für zulässig.
12 Das BVwG stellte fest, dass es sich bei der Revisionswerberin um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd § 1a EisbG, eine Zuweisungsstelle iSd § 62 Abs. 1 Z 1 EisbG sowie eine entgelterhebende Stelle iSd § 62b Abs. 1 Z 1 EisbG handelt, gab die strittige Marktinformation wieder und hielt fest, dass die für das Jahr 2020 veröffentlichten SNNB die unter Punkt 3.a. der Marktinformation angeführten Entgeltgrundsätze enthalten hätten. Als Termin für den Wechsel der Netzfahrplanperiode sei der zweite Samstag im Dezember, 24.00 Uhr, festgelegt worden; die SNNB 2020 seien daher von 15. Dezember 2019, 0.00 Uhr, bis 12. Dezember 2020, 24.00 Uhr, gültig. Die Frist für die Bestellung von Fahrwegkapazität für die Netzfahrplanperiode 2020 sei in den SNNB 2020 mit 8. April 2019 festgelegt. Die Revisionswerberin habe mit Schriftsatz vom 7. September 2018 die Genehmigung der unter Punkt 3.a. der Marktinformation dargestellten Aufschläge zum Wegeentgelt 2020 beantragt; dieses Verfahren sei bei der SCK anhängig. Ebenfalls anhängig bei der SCK seien die Verfahren zu den von der Revisionswerberin für die Netzfahrplanperiode 2019 beantragten Aufschlägen zum Wegeentgelt und zu den für die Netzfahrplanperiode 2018 begehrten Marktaufschlägen.Das BVwG stellte fest, dass es sich bei der Revisionswerberin um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd Paragraph eins a, EisbG, eine Zuweisungsstelle iSd Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG sowie eine entgelterhebende Stelle iSd Paragraph 62 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG handelt, gab die strittige Marktinformation wieder und hielt fest, dass die für das Jahr 2020 veröffentlichten SNNB die unter Punkt 3.a. der Marktinformation angeführten Entgeltgrundsätze enthalten hätten. Als Termin für den Wechsel der Netzfahrplanperiode sei der zweite Samstag im Dezember, 24.00 Uhr, festgelegt worden; die SNNB 2020 seien daher von 15. Dezember 2019, 0.00 Uhr, bis 12. Dezember 2020, 24.00 Uhr, gültig. Die Frist für die Bestellung von Fahrwegkapazität für die Netzfahrplanperiode 2020 sei in den SNNB 2020 mit 8. April 2019 festgelegt. Die Revisionswerberin habe mit Schriftsatz vom 7. September 2018 die Genehmigung der unter Punkt 3.a. der Marktinformation dargestellten Aufschläge zum Wegeentgelt 2020 beantragt; dieses Verfahren sei bei der SCK anhängig. Ebenfalls anhängig bei der SCK seien die Verfahren zu den von der Revisionswerberin für die Netzfahrplanperiode 2019 beantragten Aufschlägen zum Wegeentgelt und zu den für die Netzfahrplanperiode 2018 begehrten Marktaufschlägen.
13 Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage und sei bereits im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig gewesen.
14 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bejahte das BVwG zunächst die Zuständigkeit der SCK zur inhaltlichen Prüfung der Marktinformation: Einseitig vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen erlassene Regelungen mit rechtsgestaltender Wirkung seien - unabhängig von deren Bezeichnung - dann als SNNB zu qualifizieren, wenn es sich um Inhalte handle, die gemäß § 59 Abs. 4 EisbG Teil der SNNB sein sollten. Dies treffe für den Inhalt der vorliegenden „Marktinformation“ zu (§ 59 Abs. 4 Z 2 EisbG). Die „Marktinformation“ verfüge auch über normativen Charakter, weil sie sich auf die Dispositionsfreiheit der Eisenbahnverkehrsunternehmen auswirken solle und die Verbindlichkeit des in den SNNB festgelegten Wegeentgelts in zeitlicher Hinsicht relativiere, indem ein Vorbehalt abgegeben und darin zum Ausdruck gebracht werde, dass nachträglich Dispositionen - ungeachtet der gesetzlichen Vorlauffristen iSd § 59 Abs. 8 und § 67d Abs. 7 EisbG - getroffen werden könnten. Insofern seien die betreffenden Inhalte der „Marktinformation“ und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Teile der SNNB als Einheit zu sehen. Der SCK könne daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die in Rede stehenden Passagen als Teil der SNNB gewertet und einer Prüfung unterzogen habe.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bejahte das BVwG zunächst die Zuständigkeit der SCK zur inhaltlichen Prüfung der Marktinformation: Einseitig vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen erlassene Regelungen mit rechtsgestaltender Wirkung seien - unabhängig von deren Bezeichnung - dann als SNNB zu qualifizieren, wenn es sich um Inhalte handle, die gemäß Paragraph 59, Absatz 4, EisbG Teil der SNNB sein sollten. Dies treffe für den Inhalt der vorliegenden „Marktinformation“ zu (Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2, EisbG). Die „Marktinformation“ verfüge auch über normativen Charakter, weil sie sich auf die Dispositionsfreiheit der Eisenbahnverkehrsunternehmen auswirken solle und die Verbindlichkeit des in den SNNB festgelegten Wegeentgelts in zeitlicher Hinsicht relativiere, indem ein Vorbehalt abgegeben und darin zum Ausdruck gebracht werde, dass nachträglich Dispositionen - ungeachtet der gesetzlichen Vorlauffristen iSd Paragraph 59, Absatz 8 und Paragraph 67 d, Absatz 7, EisbG - getroffen werden könnten. Insofern seien die betreffenden Inhalte der „Marktinformation“ und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Teile der SNNB als Einheit zu sehen. Der SCK könne daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die in Rede stehenden Passagen als Teil der SNNB gewertet und einer Prüfung unterzogen habe.
15 Dem stehe das Unionsrecht nicht entgegen: „Entgeltgrundsätze und Tarife“ und „Einzelheiten der Entgeltregelung“ sowie „ausreichende Informationen zu den Entgelten“ hätten Inhalt der SNNB zu sein (Verweis auf Art. 27 Abs. 2 iVm Anhang IV Z 2 der RL 2012/34/EU); die in Art. 32 Abs. 1 RL 2012/34/EU genannten Aufschläge seien Teil dieses Entgelts. Die SCK sei daher zur rechtlichen Kontrolle der „Marktinformation“ zuständig gewesen, weil diese Veröffentlichung als Teil der SNNB zu qualifizieren sei. Damit könne dahingestellt bleiben, ob die mit BGBl. I Nr. 60/2019 erfolgte Änderung des § 74 Abs. 1 EisbG eine Zuständigkeit der SCK auch ohne eine solche Qualifizierung gewährleiste.Dem stehe das Unionsrecht nicht entgegen: „Entgeltgrundsätze und Tarife“ und „Einzelheiten der Entgeltregelung“ sowie „ausreichende Informationen zu den Entgelten“ hätten Inhalt der SNNB zu sein (Verweis auf Artikel 27, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch vier Ziffer 2, der RL 2012/34/EU); die in Artikel 32, Absatz eins, RL 2012/34/EU genannten Aufschläge seien Teil dieses Entgelts. Die SCK sei daher zur rechtlichen Kontrolle der „Marktinformation“ zuständig gewesen, weil diese Veröffentlichung als Teil der SNNB zu qualifizieren sei. Damit könne dahingestellt bleiben, ob die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019, erfolgte Änderung des Paragraph 74, Absatz eins, EisbG eine Zuständigkeit der SCK auch ohne eine solche Qualifizierung gewährleiste.
16 Inhaltlich führte das BVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei über die gemäß § 59 Abs. 2 EisbG zulässige nachträgliche Änderungsmöglichkeit der SNNB hinausgegangen, indem sie nicht nur eine Änderung der SNNB in den Raum gestellt habe, mit der einer rechtskräftigen hoheitlichen Entscheidung entsprochen werden solle, sondern anlässlich einer solchen Entscheidung auch eine „Adaptierung“ des in den SNNB bereits publizierten Wegeentgeltmodells „in beide Richtungen für jedes Marktsegment“ aufgrund „der ihr alleine obliegenden Methodenwahl“ in Aussicht gestellt habe. Die gesetzlichen Vorlauffristen für die SNNB und deren Änderungen in §§ 59 Abs. 8 und 67d Abs. 7 EisbG sollten die bessere Planbarkeit des Verkehrsangebotes der Eisenbahnverkehrsunternehmen und die effizient-wirtschaftliche Nutzung der Schieneninfrastruktur bewirken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, 2013/03/0034, verdeutliche, dass eine Änderung der SNNB bzw. wesentlicher Bestandteile der Entgeltregel nach § 67d EisbG nach Ablauf der Veröffentlichungsfristen nur noch in engen Grenzen in Betracht komme. Die Umsetzung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung berechtige bzw. verpflichte zu einer Änderung der SNNB nach den gesetzlichen Fristen, beschränke sich aber auf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung und ermächtige nicht dazu, vom Inhalt der Entscheidung abweichende Änderungen der SNNB vorzunehmen oder vom Entscheidungsinhalt nicht betroffene Regelungen in den SNNB zu ändern. Soweit die verfahrensgegenständliche „Marktinformation“ die zeitliche Geltungsdauer des Wegeentgeltmodells insofern modifiziere, als die unter Vorbehalt stehenden Entgeltregelungen anlässlich einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung - auch wenn sie von ihr nicht betroffen seien - grundlegend abgeändert werden könnten, widerspreche sie den §§ 59 Abs. 8 und 67d Abs. 7 EisbG. Im Übrigen sei die Veröffentlichung von „möglicherweise in Betracht kommenden“ Entgeltmodellen weder eine konsequente Festlegung künftiger Änderungen der Entgeltregel für die Berechnung von Aufschlägen, noch werde dadurch eine Vereinheitlichung der Zugangsbedingungen erreicht. Die Unwirksamerklärung stelle, anders als die Revisionswerberin meine, auch keinen unzulässigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK dar, weil die für unwirksam erklärten Inhalte der „Marktinformation“ eisenbahnrechtlichen Vorschriften widersprächen, die der Transparenz und dem Wettbewerb im Bereich des Eisenbahnverkehrs dienten, der Eingriff insofern also zulässig sei. Die von der Revisionswerberin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs gehe ins Leere, weil eine solche Verletzung durch die Gewährung von Parteiengehör im Rechtsmittelverfahren geheilt werde. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG unterbleiben können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt sei, in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen worden seien, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte und Art. 6 EMRK dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegenstehe.Inhaltlich führte das BVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei über die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EisbG zulässige nachträgliche Änderungsmöglichkeit der SNNB hinausgegangen, indem sie nicht nur eine Änderung der SNNB in den Raum gestellt habe, mit der einer rechtskräftigen hoheitlichen Entscheidung entsprochen werden solle, sondern anlässlich einer solchen Entscheidung auch eine „Adaptierung“ des in den SNNB bereits publizierten Wegeentgeltmodells „in beide Richtungen für jedes Marktsegment“ aufgrund „der ihr alleine obliegenden Methodenwahl“ in Aussicht gestellt habe. Die gesetzlichen Vorlauffristen für die SNNB und deren Änderungen in Paragraphen 59, Absatz 8 und 67 d Absatz 7, EisbG sollten die bessere Planbarkeit des Verkehrsangebotes der Eisenbahnverkehrsunternehmen und die effizient-wirtschaftliche Nutzung der Schieneninfrastruktur bewirken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, 2013/03/0034, verdeutliche, dass eine Änderung der SNNB bzw. wesentlicher Bestandteile der Entgeltregel nach Paragraph 67 d, EisbG nach Ablauf der Veröffentlichungsfristen nur noch in engen Grenzen in Betracht komme. Die Umsetzung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung berechtige bzw. verpflichte zu einer Änderung der SNNB nach den gesetzlichen Fristen, beschränke sich aber auf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung und ermächtige nicht dazu, vom Inhalt der Entscheidung abweichende Änderungen der SNNB vorzunehmen oder vom Entscheidungsinhalt nicht betroffene Regelungen in den SNNB zu ändern. Soweit die verfahrensgegenständliche „Marktinformation“ die zeitliche Geltungsdauer des Wegeentgeltmodells insofern modifiziere, als die unter Vorbehalt stehenden Entgeltregelungen anlässlich einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung - auch wenn sie von ihr nicht betroffen seien - grundlegend abgeändert werden könnten, widerspreche sie den Paragraphen 59, Absatz 8 und 67 d Absatz 7, EisbG. Im Übrigen sei die Veröffentlichung von „möglicherweise in Betracht kommenden“ Entgeltmodellen weder eine konsequente Festlegung künftiger Änderungen der Entgeltregel für die Berechnung von Aufschlägen, noch werde dadurch eine Vereinheitlichung der Zugangsbedingungen erreicht. Die Unwirksamerklärung stelle, anders als die Revisionswerberin meine, auch keinen unzulässigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK dar, weil die für unwirksam erklärten Inhalte der „Marktinformation“ eisenbahnrechtlichen Vorschriften widersprächen, die der Transparenz und dem Wettbewerb im Bereich des Eisenbahnverkehrs dienten, der Eingriff insofern also zulässig sei. Die von der Revisionswerberin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs gehe ins Leere, weil eine solche Verletzung durch die Gewährung von Parteiengehör im Rechtsmittelverfahren geheilt werde. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG unterbleiben können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt sei, in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen worden seien, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte und Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegenstehe.
17 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig, weil der gegenständliche Fall von Rechtsfragen abhänge, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es fehle nämlich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Inhalte der SNNB als solche zu qualifizieren seien, wenn sie nicht als Teil der SNNB publiziert wurden, aber gemäß § 59 Abs. 4 Z 2 EisbG Bestandteil der SNNB zu sein hätten. Ungeachtet des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, 2013/03/0034, liege auch noch keine abschließende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob in Umsetzung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen nicht nur die von diesen Entscheidungen betroffenen Teile der SNNB nach Ablauf der Publikationsfristen geändert, sondern auch darüber hinausgehende Änderungen bzw. eine Neuregelung des Wegeentgelts vorgenommen werden dürfen.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig, weil der gegenständliche Fall von Rechtsfragen abhänge, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es fehle nämlich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Inhalte der SNNB als solche zu qualifizieren seien, wenn sie nicht als Teil der SNNB publiziert wurden, aber gemäß Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2, EisbG Bestandteil der SNNB zu sein hätten. Ungeachtet des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, 2013/03/0034, liege auch noch keine abschließende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob in Umsetzung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen nicht nur die von diesen Entscheidungen betroffenen Teile der SNNB nach Ablauf der Publikationsfristen geändert, sondern auch darüber hinausgehende Änderungen bzw. eine Neuregelung des Wegeentgelts vorgenommen werden dürfen.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte (ordentliche) Revision, deren Zulässigkeitsbegründung u.a. geltend macht, die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten und von Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht begründe einen groben Verfahrensfehler.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte (ordentliche) Revision, deren Zulässigkeitsbegründung u.a. geltend macht, die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten und von Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht begründe einen groben Verfahrensfehler.
19 Die vor dem BVwG belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei W GmbH erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in denen sie die Abweisung der Revision beantragten.
20 Die Revision erweist sich angesichts des in der Zulässigkeitsbegründung gerügten Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als zulässig; sie ist aus diesem Grund auch begründet.
21 § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet auszugsweise:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
22 Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 60/2019 bzw. BGBl. I Nr. 137/2015 (§ 74) lauten bzw. lauteten - auszugsweise - wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, (Paragraph 74,) lauten bzw. lauteten - auszugsweise - wie folgt:
„6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Hauptstück
Allgemeines
Zweck
§ 54. Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in ÖsterreichParagraph 54, Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
4. durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
zu gewährleisten.
...
2. Hauptstück
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
§ 59. (1) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union zu erstellen.Paragraph 59, (1) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union zu erstellen.
(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat seine Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten, bei Bedarf zu ändern und gegenüber jedem Fahrwegkapazitätsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden.
...
(4) In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben Angaben zur Eisenbahninfrastruktur, die Fahrwegkapazitätsberechtigten zur Verfügung steht, und Angaben über die Zugangsbedingungen zur Eisenbahninfrastruktur einschließlich der wesentlichen administrativen, technischen und finanzielle Modalitäten enthalten zu sein. Darüber hinaus haben in Schienennetz-Nutzungsbedingungen Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten für den Zugang zu an ihre Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und über die Gewährung der Serviceleistungen, die in solchen Serviceeinrichtungen erbracht werden, enthalten zu sein oder es hat ein Verweis auf eine Internetseite enthalten zu sein, in der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben insbesondere enthalten zu sein:
...
2. ein Abschnitt, der die Entgeltgrundsätze und die Tarife darlegt und insbesondere beinhaltet
a) hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung;
b) ausreichende Informationen zu den Entgelten;
c) andere für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur relevante Angaben zum Mindestzugangspaket und den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und zur Gewährung von Serviceleistungen, die in den Serviceeinrichtungen erbracht werden, wenn all dies nur durch einen einzigen Anbieter erbracht wird;
d) Ausführungen im Einzelnen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der §§ 67a, 67d, 67e und 69a Abs. 2 angewandt werden;Ausführungen im Einzelnen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der Paragraphen 67 a, 67 d, 67 e, und 69a Absatz 2, angewandt werden;
e) Angaben zu beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den nächsten fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen;
...
(5) Die Bestimmungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen müssen so gefasst sein, dass sie der Zuweisungsstelle und der entgelterhebenden Stelle keinen Ermessensspielraum ermöglichen, Fahrwegkapazitätsberechtigte diskriminieren zu können.
...
(7) Ein Entwurf der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ist der Schienen-Control Kommission unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen.
(8) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (§ 65 Abs. 4) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unentgeltlich in elektronischer Form auf ihrer Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise zu veröffentlichen und der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen.(8) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (Paragraph 65, Absatz 4,) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unentgeltlich in elektronischer Form auf ihrer Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise zu veröffentlichen und der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen.
...
3. Abschnitt
Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte
...
2. Unterabschnitt
Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt
Volle Kostendeckung der Wegeentgelte
§ 67d. (1) Sofern die Wegeentgelte und sonstige Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nicht ausreichen, um eine volle Deckung der Kosten zu erreichen, können hiezu weitere Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze festgesetzt werden, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. Die Höhe der Wegeentgelte darf jedoch die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Marktsegmente nicht ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, sowie eine marktgerechte Rendite erbringen können.Paragraph 67 d, (1) Sofern die Wegeentgelte und sonstige Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nicht ausreichen, um eine volle Deckung der Kosten zu erreichen, können hiezu weitere Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze festgesetzt werden, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. Die Höhe der Wegeentgelte darf jedoch die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Marktsegmente nicht ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, sowie eine marktgerechte Rendite erbringen können.
(2) Vor Festsetzung weiterer Aufschläge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Marktsegmente relevant sind; dabei hat es mindestens die im Anhang VI Nr. 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Verkehrsdienst-Paare in Betracht zu ziehen und die zutreffenden auszuwählen.(2) Vor Festsetzung weiterer Aufschläge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Marktsegmente relevant sind; dabei hat es mindestens die im Anhang römisch sechs Nr. 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Verkehrsdienst-Paare in Betracht zu ziehen und die zutreffenden auszuwählen.
...
(6) Die Festsetzung weiterer Aufschläge bedarf der Genehmigung der Schienen-Control Kommission, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Dem Antrag ist die Liste der festgelegten Marktsegmente und das Ergebnis der gemäß Abs. 2 durchzuführenden Prüfung vorzulegen.(6) Die Festsetzung weiterer Aufschläge bedarf der Genehmigung der Schienen-Control Kommission, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen. Dem Antrag ist die Liste der festgelegten Marktsegmente und das Ergebnis der gemäß Absatz 2, durchzuführenden Prüfung vorzulegen.
(7) Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wesentliche Bestandteile der im Abs. 1 bis 5 angeführten Entgeltregel zu verändern, hat es diese Veränderung mindestens drei Monate vor Ablauf der im § 59 Abs. 8 angeführten Frist für die Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf seiner Internet