TE Vwgh Beschluss 2020/2/25 Fr 2020/07/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwGVG 2014 §8
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Wiederaufnahme eines Regulierungverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Verwaltungsgericht den Antrag, unter anderem jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28-601/2017-10, im Beschwerdeverfahren einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. In diesem Antrag brachte er als Sachverhalt unter Punkt I. vor, dass ein Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zur Genehmigung eines näher genannten Optionsvertrages nicht vorliege sowie ein näher genannter Baubescheid durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft (über das Vorliegen der rechtswirksamen Zustimmung der Agrargemeinschaft als Grundeigentümerin) erschlichen und herbeigeführt worden sei. Unter Punkt II. brachte er weiters vor, dass das Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 9. Dezember 2013 nachträglich verfälscht worden sei, um die Zustimmung zu einem bestimmten Nutzungsvertrag zu beurkunden, welche in Wahrheit verweigert worden sei. All dies sei ihm erstmals im Rahmen der am 27. März 2019 abgehaltenen Vollversammlung bekanntgeworden. Unter Punkt III. fasste er zusammen, dass sich auf Grund dieser neuen Tatsachen und Beweise ergebe, dass bestimmte Windenergieanlagen auf Liegenschaften der Agrargemeinschaft ohne rechtswirksame Verträge und gegen den Beschluss der Vollversammlung errichtet worden seien. Damit sei auch der im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Regulierungsplan, in dessen Almwirtschaftsplan die Stellflächen für diese Windenergieanlagen ausgewiesen seien, "unzulässig". Rechtlich führte der Antragsteller aus, die im Hinblick auf die vorgebrachten Tatsachen rechtswidrig errichteten Windenergieanlagen stellten ein Hindernis zum "Abschluss" eines Regulierungsplanes dar, da ein solcher gemäß § 37 StAgrGG 1985 erst "nach Klarstellung der Verhältnisse" verfasst werden dürfe. 2 Mit Beschluss vom 30. April 2019, LVwG 40.28-891/2019-3, entschied das Verwaltungsgericht "über den Antrag (des Antragstellers) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft F." mit Spruchpunkt I.: "Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen." Mit Spruchpunkt II. wurde über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe verhängt und mit Spruchpunkt III. die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.1 Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Verwaltungsgericht den Antrag, unter anderem jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28-601/2017-10, im Beschwerdeverfahren einen Regulierungsplan nach Paragraph 37, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. In diesem Antrag brachte er als Sachverhalt unter Punkt römisch eins. vor, dass ein Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zur Genehmigung eines näher genannten Optionsvertrages nicht vorliege sowie ein näher genannter Baubescheid durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft (über das Vorliegen der rechtswirksamen Zustimmung der Agrargemeinschaft als Grundeigentümerin) erschlichen und herbeigeführt worden sei. Unter Punkt römisch zwei. brachte er weiters vor, dass das Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 9. Dezember 2013 nachträglich verfälscht worden sei, um die Zustimmung zu einem bestimmten Nutzungsvertrag zu beurkunden, welche in Wahrheit verweigert worden sei. All dies sei ihm erstmals im Rahmen der am 27. März 2019 abgehaltenen Vollversammlung bekanntgeworden. Unter Punkt römisch drei. fasste er zusammen, dass sich auf Grund dieser neuen Tatsachen und Beweise ergebe, dass bestimmte Windenergieanlagen auf Liegenschaften der Agrargemeinschaft ohne rechtswirksame Verträge und gegen den Beschluss der Vollversammlung errichtet worden seien. Damit sei auch der im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Regulierungsplan, in dessen Almwirtschaftsplan die Stellflächen für diese Windenergieanlagen ausgewiesen seien, "unzulässig". Rechtlich führte der Antragsteller aus, die im Hinblick auf die vorgebrachten Tatsachen rechtswidrig errichteten Windenergieanlagen stellten ein Hindernis zum "Abschluss" eines Regulierungsplanes dar, da ein solcher gemäß Paragraph 37, StAgrGG 1985 erst "nach Klarstellung der Verhältnisse" verfasst werden dürfe. 2 Mit Beschluss vom 30. April 2019, LVwG 40.28-891/2019-3, entschied das Verwaltungsgericht "über den Antrag (des Antragstellers) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft F." mit Spruchpunkt römisch eins.: "Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG abgewiesen." Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe verhängt und mit Spruchpunkt römisch drei. die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

3 In den Entscheidungsgründen referierte das Verwaltungsgericht zusammenfassend die rechtlichen Ausführungen des Antrages sowie das Vorbringen, wonach ein den Optionsvertrag genehmigender Beschluss der Vollversammlung nicht existiere und der Baubescheid durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft herbeigeführt worden sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Fälschung des Protokolls der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 9. Dezember 2013 wurde vom Verwaltungsgericht hingegen nicht wiedergegeben. 4 Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrags führte das Verwaltungsgericht aus, dass dauernd der landwirtschaftlichen oder fortstwirtschaftlichen Nutzung entzogene Flächen, wie Standorte für Windkraftanlagen, im Regulierungsplan gemäß § 37 StAgrGG 1985 unabhängig davon zu beschreiben bzw. planlich darzustellen seien, ob sie rechtswidrig oder rechtskonform dort stünden oder geplant seien. Die vom Antragsteller vorgebrachten Beweismittel (Tatsachen), wonach ein Optionsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, da entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse bzw. die Zustimmung der Grundeigentümerin im Rahmen des Bauverfahrens fehlten, seien daher von vorneherein nicht geeignet, Inhalt des Regulierungsplanes zu werden.3 In den Entscheidungsgründen referierte das Verwaltungsgericht zusammenfassend die rechtlichen Ausführungen des Antrages sowie das Vorbringen, wonach ein den Optionsvertrag genehmigender Beschluss der Vollversammlung nicht existiere und der Baubescheid durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft herbeigeführt worden sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Fälschung des Protokolls der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 9. Dezember 2013 wurde vom Verwaltungsgericht hingegen nicht wiedergegeben. 4 Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrags führte das Verwaltungsgericht aus, dass dauernd der landwirtschaftlichen oder fortstwirtschaftlichen Nutzung entzogene Flächen, wie Standorte für Windkraftanlagen, im Regulierungsplan gemäß Paragraph 37, StAgrGG 1985 unabhängig davon zu beschreiben bzw. planlich darzustellen seien, ob sie rechtswidrig oder rechtskonform dort stünden oder geplant seien. Die vom Antragsteller vorgebrachten Beweismittel (Tatsachen), wonach ein Optionsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, da entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse bzw. die Zustimmung der Grundeigentümerin im Rahmen des Bauverfahrens fehlten, seien daher von vorneherein nicht geeignet, Inhalt des Regulierungsplanes zu werden.

5 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller eine zu Ra 2019/07/0063 protokollierte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

6 Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag vom 21. Jänner 2020 macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes "hinsichtlich Teil II. des Wiederaufnahmeantrages ... aufgrund des nachträglich verfälschten Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft" stehe noch aus. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 30. April 2019 sei "nicht über diese zentrale in Verhandlung stehende Angelegenheit abgesprochen" worden.6 Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag vom 21. Jänner 2020 macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes "hinsichtlich Teil römisch zwei. des Wiederaufnahmeantrages ... aufgrund des nachträglich verfälschten Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft" stehe noch aus. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 30. April 2019 sei "nicht über diese zentrale in Verhandlung stehende Angelegenheit abgesprochen" worden.

7 Nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen einer bestimmten Frist entschieden hat.7 Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen einer bestimmten Frist entschieden hat.

8 Nach dem eindeutigen Spruch des Beschlusses vom 30. April 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme (vom 4. April 2019) - soweit er das Verfahren zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft F. betraf - ohne jede weitere Einschränkung und damit zur Gänze im abweisenden Sinne erledigt. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Begründung auf den zweiten vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt (behauptete Fälschung eines Protokolls) nicht gesondert eingegangen ist, kann daher nur allenfalls einen Begründungsmangel darstellen, der im Rahmen der Revision gegen diesen Beschluss zu behandeln sein wird. Eine Säumnis des Verwaltungsgerichtes mit seiner Entscheidung begründet dies jedoch nicht.

9 Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Vorliegens einer Säumnis des Verwaltungsgerichtes nach der gemäß § 38 Abs. 4 VwGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.9 Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Vorliegens einer Säumnis des Verwaltungsgerichtes nach der gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020070003.F00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten