TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/11 96/10/0137

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der M in Kirchdorf, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Elisabethstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 1996, Zl. N-100336/34-1996-Ma, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der - im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordenen - O.ö. Landesregierung vom 28. Mai 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf naturschutzbehördliche Bewilligung für die Erweiterung eines näher beschriebenen Steinbruches, entsprechend den vorgelegten Projektunterlagen, abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin sei von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 3. Mai 1993 eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein vorgenommen worden, wobei das Abbauprojekt wie folgt beschrieben worden sei:

"Das Projekt sieht den Abbau von Hauptdolomit und die Erweiterung des bestehenden Steinbruchs Kössing in der Größenordnung von ca. 900.000 t vor. Dabei soll der bestehende Abbau nach Osten in Scheiben von rund 10 m erfolgen. Es entstünde eine Gesamtböschungshöhe von ca. 86 m. Der Abbau betrifft die Parzellen Nr. 69, 70/4, 1090/22, 1094/1, 1094/2, KG. O. Die Erweiterung erfaßt eine Fläche von rund 1,5 ha und soll von oben her beginnen. Als Abbauzeitraum sind 3 - 5 Jahre vorgesehen. Als Abbauphase 1 wird eine Aufschlußetappe im Bereich 570 angelegt, die Böschung würde eine Höhe von rund 12 m erreichen. Die jeweiligen Etagen werden so ausgeformt, daß gegen Westen ein rund 4 m hoher Schutzwall bestehen bleibt. Die Bruchwände werden mit einer Neigung von 70 Grad angelegt und die Bermen sollen rund 5 m breit werden. Es ergibt sich somit eine Generalneigung von rund 86 Grad. Die Abbauführung erfolgt so, daß nie mehr als eine Etage offen steht. Die Abbauphasen 2, 3 und 4 umfassen die Etagen bis zu einer Seehöhe von 520 m. Als Rekultivierungsmaßnahme ist die Begrünung der Bermen mit standorttauglichen Mischgehölzen vorgesehen. Die unterste Etage wird mit Abbaumaterial und Humus überdeckt. Der Abbau betrifft einen weithin sichtbaren Westhang, der von M. sehr gut eingesehen werden kann. Der bereits bestehende Eingriff in das Landschaftsbild würde dadurch wesentlich erweitert. Die Abbauflächen sind derzeit Wald."

Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe in seinem Gutachten vom 2. Juni 1995 (i.V.m. der Ergänzung vom 1. September 1995) die Landschaftsstrukturen des vom Abbauvorhaben betroffenen Talbereiches anhand von Lichtbildaufnahmen beschrieben. Demnach befinde sich die bereits vorhandene Entnahmestelle im Westrand des sogenannten Kössinger Höhenrückens, der eine Trennlinie zwischen dem Ortsteil H. und dem Unteren Wienerweg darstelle. Der betroffene Talbereich sei hier nur wenige 100 m breit und bereits durch die Bundesstraße, die Bahnlinie und einen weiteren Steinbruch im Westen des Tales anthropogen beeinflußt. Der Steinbruch der Beschwerdeführerin liege in einer ausschließlich landwirtschaftlich geprägten Zone des nördlichen Alpenvorlandes mit hauptsächlich Wiesen, Feldern und Mischwald. Der Kössing sei ein vorspringender kleiner Bergrücken, der als Ausläufer der südwest-, nordostorientierten Hügelkette von Ochsenkogel und Steinkogel ins Tal vorspringe. In den leichten Taleinschnitten zwischen H. und Unterem Wienerweg seien Siedlungsteile situiert, im Gebiet um den Steinbruch selbst sei die Kulturlandschaft aber weitgehend siedlungsfrei. Die dahinterliegenden Hangrücken seien von Laub- und Nadelmischwaldgebieten gekennzeichnet, wobei nur wenig an Schlägerungsflächen und Forststraßen negativ ins Auge springe. Daran schlössen talseitig Wiesenbereiche an, die dem Landschaftsbild des Kremstales auch in vielen anderen Bereichen ein typisches Gepräge verliehen. Diese Wiesenbereiche seien durch landwirtschaftliche Wege unterteilt, die streckenweise von allee- oder strauchähnlichen Strukturen eingezäunt seien. Einzelne Baum- und Gebüschgruppen und Einzelbäume verliehen dem Landschaftsbild das hier typische Gepräge. Talseits schlössen an diese Wiesenflächen Äcker an, die einen sanften Übergang dieser Kulturlandschaft in den Talbereich mit Verkehrswegen und Einzelgehöften darstellten. Aus den - dem Gutachten angeschlossenen - Spätwinteraufnahmen zeige sich sehr gut die mosaikartige Abfolge von naturnahen Waldelementen an Höhenrücken, Wiesen und Hecken, Baumreihen und Gebüschgruppen bis herab zu den Feldfluren im Flachbereich. Durch das Vorspringen des Kössing in das Tal zeige sich jetzt schon der massive, einer gewaltigen Wunde ähnliche Anschnitt des Berges im Bereich des vorhandenen Steinbruchs der Beschwerdeführerin. Aus einer weiteren Abbildung sei ersichtlich, daß sich bei geringfügiger Änderung des Standortes der bereits bestehende Eingriff zu einer schwerwiegenden Zerstörung dieses Landschaftsteiles entwickle. Auch die im vorgesehenen Erweiterungsbereich über dem Steinbruch liegenden Waldelemente seien zum Gutteil naturräumlich angepaßter Struktur und fügten sich harmonisch in die links und rechts angrenzenden Waldbereiche ein. Außerdem sei noch zu erwähnen, daß die senkrechte und faktisch vegetationslose Struktur des Steinbruchs in diesem Landschaftsbildausschnitt und vor allem in dieser Höhenlage nirgends aufzufinden sei und schon dadurch als völliger Fremdkörper an diesem vorspringenden Bergrücken zutage trete. Schon der Steinbruch in seiner jetzigen Form stelle infolge seiner Lage im Randbereich des freien Talraumes zweifelsfrei eine ganz maßgebliche Störung des gesamten Landschaftsgefüges dar, wozu noch komme, daß dieser Steinbruch an einem relativ weit in den freien Talraum vorspringenden Berghang situiert sei und dadurch noch deutlicher zutage trete. Das geplante Vorhaben der Beschwerdeführerin verdopple den vorhandenen Steinbruch in seiner Wandhöhe von derzeit 40 m auf 80 m, wodurch es durch die exponierte Lage im engen Talraum und die optimale Einsehbarkeit von allen Seiten zu einer Vervielfachung des negativen Eindrucks kommen würde. Die auf der Fotodokumentation erkennbaren Auswirkungen des Steinbruches auf das Landschaftsbild würden zur Zeit der vollen Ergrünung des Waldes (bei entsprechendem Schönwetter und dichter Belaubung) noch weitaus ungünstiger hervortreten. Außerdem müsse darauf hingewiesen werden, daß bei der vorgesehenen Steilheit der Böschungsneigungen am blanken Fels eine Rekultivierung mittelfristig praktisch undurchführbar erscheine. Es seien daher mit dem Abbau des Kössing, von dem wohl nur mehr ein Torso in der freien Landschaft bestehen bleiben würde, selbst bei projektgemäßer Rekultivierung bzw. bei projektgemäßen Rekultivierungsversuchen derart gravierende und nicht wieder gut zu machende Auswirkungen für Natur und Landschaft verbunden, daß die beantragte Erweiterung aus naturschutzfachlicher Sicht entschieden abgelehnt werden müsse. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse sei von der Naturschutzbehörde daher festzustellen, daß die beantragte Erweiterung des - bereits als gravierende Störung des Landschaftsgefüges zu bezeichnenden - bestehenden Steinbruches nach Nordosten eine massive Störung des gegenständlichen Talraumes und dessen Landschaftsbildes bewirken würde. Der geplante Abbau hätte zur Folge, daß nur mehr ein Torso des Kössing in der Landschaft bestehen bliebe. Diese bedeutende Landschaftsveränderung wäre auch bei projektgemäßer Rekultivierung nicht wieder gut zu machen. Damit würde das derzeit gegebene Landschaftsbild in einer Weise gestört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Für die entscheidende Behörde gehe in Ansehung der Intensität dieser Störung des Landschaftsbildes aus den gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen hervor, daß die geplante Erweiterung des Steinbruches in Form einer ca. 70 Grad steilen Felswand die derzeit bereits bestehende Eingriffswirkung auf das ca. fünf- bis sechsfache Ausmaß vergrößern werde. Aufgrund seiner Lage an einem relativ weit in den freien Talraum vorspringenden Berg und der freien Einsehbarkeit erscheine die damit verbundene massive Zäsur in der beschriebenen Natur- und Kulturlandschaft als keinesfalls mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Eigenart und Schönheit der gegenständlichen Landschaft vereinbar. Diese Störung wirke umso schwerwiegender, als nach den Feststellungen des Amtssachverständigen der vom geplanten Abbau betroffene Kössing vom Westen und Nordwesten her gesehen nur mehr als Torso in der Landschaft bestehen bleiben würde. Außerdem erscheine bemerkenswert, daß bei der vorgesehenen Steilheit der Böschungsneigungen eine Rekultivierung vom Sachverständigen zumindest mittelfristig als nicht durchführbar gehalten werde und daher der blanke Fels, insbesondere in der Zeit der vollen Ergrünung des Waldes als Wunde und Fremdkörper in der natürlichen Umgebung ästhetisch massiv nachteilig zu Tage treten werde. Es müsse davon ausgegangen werden, daß bei einer mit der beantragten Erweiterung des Steinbruches verbundenen Verdoppelung der Anschnittsflächen das Landschaftsbild des gegenständlichen Bereiches, möge es auch anthropogene Eingriffe wie die Bundesstraße, die Bahnlinie und einen weiteren Steinbruch im Westen des Tales aufweisen, auf das empfindlichste beeinträchtigt werde. Es liege somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Landschaftsbereiches und dem Schutz vor derart tiefgreifenden und nachhaltig im Landschaftsbild sichtbaren Eingriffen vor. Demgegenüber bestehe zwar ein privates betriebswirtschaftliches ebenso wie ein öffentliches volkswirtschaftliches Interesse an der Gewinnung von Hauptdolomit. Insbesondere bestehe an der Verwendung dieses Materials zur Glaserzeugung ein volkswirtschaftliches Interesse. Dieses Interesse an der Materialbereitstellung für einen speziellen Verwendungszweck könne es aber nicht rechtfertigen, daß ein derart massiver und das Landschaftsbild zerstörender Eingriff gesetzt werde. Hinsichtlich des Bedarfes des abzubauenden Materials für den Straßenbau sei darauf hinzuweisen, daß das im Zuge der Fertigstellung der A 9 Pyhrn-Autobahn beim Tunnelbau anfallende Ausbruchmaterial für Straßenschüttungen verwendet werden könne. Aus der Kurzzusammenfassung der für den Abschnitt Schön - St. Pankraz der A 9 Pyhrn-Autobahn erarbeiteten Massendispositionsstudie gehe hervor, daß alleine in diesem Abschnitt mit einem Massenüberschuß von 556.200 m3 Dammschüttmaterial zu rechnen sei, das deponiert werden müsse, sofern es nicht einer anderen Verwendung zugeführt werden könne. Weiters lasse sich den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen, wonach eine Nachfrage nach dem von der Beschwerdeführerin abzubauenden Material bestehe, nicht entnehmen, daß ein Bedarf im Sinne eines Mangels auf Angebotsseite vorliege. Vielmehr seien entsprechende Betriebe und Gewinnungsstellen, die die Nachfrage decken könnten, im gesamten Bezirk K. vorhanden. Auf den bestehenden Abbau in unmittelbarer Nähe sei speziell zu verweisen. In volkswirtschaftlicher Hinsicht sei anzustreben, den für die Fertigstellung der A 9 Pyhrn-Autobahn zu erwartenden Materialbedarf aus der Vielzahl der bereits bestehenden Entnahmestellen zu decken bzw. den Materialüberschuß zu verwenden und eine derart die Landschaft belastende Erweiterung des Steinbruches Kössing nur für den Fall der Rohstoffverknappung vorzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. k NSchG 1995 bedürfen - unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen einer Bewilligung der Behörde.

Nach § 12 Abs. 1 NSchG 1995 ist eine Bewilligung gemäß § 5 zu erteilen,

1.

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zwiderläuft, oder

2.

wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

Nach § 12 Abs. 2 NSchG 1995 ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der Bewilligung für die beantragte Erweiterung ihres Steinbruches verletzt. Sie macht in Ausführung dieses Beschwerdepunktes zunächst geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Größe der beantragten Erweiterung der Schotterentnahmestelle festzustellen. Es sei daher nicht möglich, zu beurteilen, ob überhaupt eine im Sinne des § 5 NSchG 1995 bewilligungspflichtige Erweiterung vorliege.

Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin zum einen, daß nach dem von ihr zur Bewilligung eingereichten Projekt die Erweiterung des Dolomitabbaues eine Fläche von 1,5 ha umfassen sollte und zum anderen, daß von der Bewilligungspflicht des § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. k NSchG 1995 lediglich eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgenommen ist.

Auch mit dem - unter Hinweis auf das hg. Verfahren Zl. 95/10/0142 erstatteten - weiteren Vorbringen, für die beantragte Erweiterung liege bereits eine naturschutzbehördliche Bewilligung vor, sodaß der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil in dem in diesem Verfahren ergangenen hg. Erkenntnis vom 9. September 1996 die Auffassung der (damals) belangten Behörde, die Bewilligungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1963 bzw. 1968 seien spätestens seit 1. Jänner 1989 erloschen, als nicht rechtswidrig beurteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem unbrauchbaren Sachverständigengutachten. Das Gutachten sei nicht in Befund und Schlußfolgerungen gegliedert und es lasse mangels einer ausreichenden Fotodokumentation und eines Lageplans eine Beurteilung der Intensität der durch das Vorhaben der Beschwerdeführerin zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht zu. Vom Amtssachverständigen sei nämlich ein nur äußerst geringer Ausschnitt aus der Natur zur Beurteilung herangezogen worden, was auch aus den der Beschwerde angeschlossenen Lichtbildern, die die tatsächliche Situation im Nahebereich der Schotterentnahmestelle der Beschwerdeführerin zeigten, ersichtlich sei. Der Amtssachverständige habe weiters nicht begründet, warum eine Rekultivierung, wie sie im beantragten Projekt vorgesehen sei, nicht möglich wäre; dies wäre zur Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung der Natur erforderlich gewesen. Der Sachverständige habe, indem er zu dieser Frage eine rechtliche Beurteilung statt eines Gutachtens über die tatsächlichen Umstände erstattet habe, seine Kompetenz überschritten und seine Unparteilichkeit in Frage gestellt. Wäre von der belangten Behörde ein unbefangener, kompetenter Sachverständiger beigezogen und überdies ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, so hätte sie zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen.

Die Beschwerdeführerin vertritt zwar zu Recht die Auffassung, daß die Mitwirkung des Sachverständigen an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts darin besteht, daß er aufgrund seiner besonderen Fachkundigkeit aus erhobenen Tatsachen (Befund) Schlußfolgerungen zieht. Einer förmlichen Gliederung des Sachverständigengutachtens in Befund und Schlußfolgerungen bedarf es allerdings nicht; entscheidend ist vielmehr, daß zum Ausdruck kommt, aufgrund welcher Tatsachen der Sachverständige zu seinen Schlußfolgerungen gelangt ist.

In dieser Hinsicht ist das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz aber nicht zu beanstanden. Denn der Sachverständige hat die Auffassung, mit dem von der Beschwerdeführerin beantragten Vorhaben seien gravierende und nicht wieder gut zu machende Auswirkungen auf das bestehende landschaftsbild verbunden, im wesentlichen damit begründet, eine Ausführung des Vorhabens der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, daß der Kössing, ein in das Tal vorspringender und solcherart das Landschaftsbild prägender Bergrücken, nur mehr als Torso in der Landschaft verbliebe und daß der bereits aufgrund der Struktur des Steinbruches (senkrechte, praktisch vegetationslose Felswände) im Gegensatz zur Struktur der umgebenden Landschaft vermittelte Eindruck einer Wunde in der Natur durch die Wandhöhe und die exponierte Lage unverhältnismäßig verstärkt würde.

Wenn die Beschwerdeführerin gegen diese - für sich nicht als unschlüssig anzusehenden - Ausführungen einwendet, der Amtssachverständige habe statt des gesamten Talbereiches nur einen "äußerst geringen Ausschnitt aus der Natur" zur Beurteilung herangezogen, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen hg. Judikatur unter "Landschaftsbild" das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen ist, wobei zum Bild der Landschaft auch die Kulturlandschaft gehört. Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Judikatur dann zu sprechen sein, wenn das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflußt wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. z.B. das

hg. Erkenntnis vom 17. März 1997, Zl. 92/10/0398, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Mit ihrer Forderung, es hätte der gesamte Talbereich in die Beurteilung einbezogen werden müssen, befindet sich die Beschwerdeführerin daher nicht mehr in Übereinstimmung mit dem dargelegten Begriff des Landschaftsbildes, das von jedem möglichen Blickpunkt aus zu beurteilen ist. Im übrigen ergibt sich aber auch aus den der Beschwerde angeschlossenen Lichtbildern nicht, daß die dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Annahmen bzw. die daraus gefolgerten Auswirkungen auf das Landschaftsbild unzutreffend wären.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Sachverständige habe nicht begründet, warum er die projektgemäß vorgesehene Rekultivierung für undurchführbar erachte, ist sie auf die hg. Judikatur zu verweisen, derzufolge bei der Beurteilung der Frage einer Störung des Landschaftsbildes Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 95/10/0122, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Warum diese Ausführungen des Sachverständigen aber als "rechtliche Beurteilung" und Überschreitung der dem Sachverständigen zukommenden Kompetenzen anzusehen seien, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt; gleiches gilt für den daraus gewonnenen Beschwerdevorwurf, der Amtssachverständige sei befangen gewesen. Schließlich hat es die Beschwerdeführerin auch unterlassen, die Relevanz des ihrer Ansicht nach im Unterbleiben eines Lokalaugenscheins durch die belangte Behörde liegenden Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuzeigen.

In Ansehung der von der belangte Behörde vorgenommenen Interessenabwägung rügt die Beschwerdeführerin, es sei weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem Verwaltungsverfahren ersichtlich, wie die belangte Behörde zur Feststellung habe gelangen können, daß die Nachfrage nach dem von der Beschwerdeführerin abzubauenden Material durch Betriebe und Gewinnungsstellen in ausreichendem Maße gedeckt werden könne. Unrichtig sei auch, daß die beantragte Erweiterung des Steinbruchs aus öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt werden könne. Der von der belangten Behörde herangezogene Bauabschnitt der Pyhrn-Autobahn sei für die Beschwerdeführerin nicht relevant. Vielmehr hätte der Bauabschnitt

Inzersdorf - Schön als Beurteilungskriterium herangezogen werden müssen. Diesen Bedarf habe die belangte Behörde jedoch nicht erhoben. Schließlich habe die Beschwerdeführerin auch durch Vorlage diverser Bestätigungen eindeutig den Nachweis erbracht, daß ein volkswirtschaftliches Interesse an der beantragten Erweiterung des Steinbruches bestehe. Die belangte Behörde habe ein solches Interesse daher zu Unrecht verneint.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Landschaftsbereiches den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erweiterung ihres Steinbruches sowie dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung von Hauptdolomit einerseits zur Glaserzeugung und andererseits zur Deckung des Materialbedarfes für die Fertigstellung der A 9 Pyhrn-Autobahn gegenübergestellt.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren, aber auch in der vorliegenden Beschwerde ihr (unternehmerisches) Interesse an der Erweiterung des Steinbruches nicht näher dargelegt, etwa im Hinblick auf eine zu befürchtende Existenzgefährdung, ein besonderes regionalwirtschaftliches Interesse nach dem von ihr abzubauenden Material etc. So ergibt sich insbesondere auch aus den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht, daß ohne die beantragte Erweiterung ein ungedeckt bleibender Bedarf nach dem von ihr abzubauenden Material bestünde. Auch hinsichtlich des - ihrer Auffassung nach - für den Weiterbau der Pyhrn-Autobahn benötigten Materials wäre es ihr oblegen, allenfalls bestehende Interessen nach Art und Intensität zu behaupten und näher zu konkretisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl. 93/10/0085, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Diesem Erfordernis hat sie jedoch mit dem bloßen Hinweis, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Material aus ihrer Schottergrube benötigt werde, weil die Autobahn keine 100 m von der Schotterentnahmestelle entfernt verlaufe, nicht entsprochen. Soweit sie aber die Auffassung der belangten Behörde, die Nachfrage nach dem von der Beschwerdeführerin abzubauenden Material werde ausreichend gedeckt, als nicht hinreichend begründet rügt, ohne dieser Auffassung jedoch konkret entgegenzutreten, zeigt sie keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel auf.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100137.X00

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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