TE Vwgh Beschluss 2020/2/26 Ra 2019/05/0305

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des H H in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. August 2019, LVwG-100107/10/RK/MH, betreffend eine Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN).

5 Mit Straferkenntnis vom 17. April 2019 verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Bürgermeister) über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 57 Abs. 1 Z 10 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 iVm Auflagenpunkt 9. des (näher bezeichneten) Bescheides (des Magistrates der Landeshauptstadt Linz) vom 3. Juni 1955 eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Stunden), wobei die als erwiesen angenommene Tat im Spruch des Straferkenntnisses wie folgt umschrieben wurde:

"I. Tatbeschreibung:

Mit Bescheid vom 03.06.1955, ..., erteilte der Magistrat Linz eine Baubewilligung für ein Wohnhaus im Standort Linz, G....weg 16, unter Vorschreibung von Auflagen.

Auflage 9) dieses Bescheides lautet:

Das Stiegenhaus ist gegen den Dachraum und die Dachkonstruktion feuersicher abzuschließen. Leichtwände sind für diesen Zweck nicht gestattet. Bei den Stiegen sind Anhaltestangen vorzusehen.

Der Beschuldigte, (der Revisionswerber), hat diese Bescheidauflage am 15.09.2016 nicht erfüllt, indem vom Obergeschoss in das Dachgeschoss kein Handlauf montiert worden war."

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt I. der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch auf EUR 150,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Stunde und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf EUR 15,-- herabgesetzt wurden. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, und unter Spruchpunkt III., dass eine Revision unzulässig sei.

7 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, eine Verfolgungshandlung unterbreche nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehe, wozu jedenfalls auch die Nennung des Tatortes zähle. Das Fehlen einer Tatortangabe im Spruch belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis auf hg. Judikatur). Die einzig innerhalb der ab 15. September 2016 laufenden Jahresfrist nach § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, nach deren Ablauf die Verfolgung des Revisionswerbers unzulässig geworden sei, diesem zugegangene Aufforderung des Bürgermeisters zur Rechtfertigung vom 7. August 2017 sei nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu werten, sodass die Verfolgung des Revisionswerbers wegen des darin geäußerten Vorwurfes im Zeitpunkt der Erlassung des spruchgemäß im Ergebnis mit dem Strafvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung wortgleichen angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 31 Abs. 1 VStG nicht mehr zulässig gewesen sei. Denn es wäre dem Revisionswerber vor Ablauf des 15. September 2017 vorzuwerfen gewesen, dass er an einem konkreten - zumindest "durch auf den aktuellen Strafvorwurf, nicht bloß auf den Bescheid des Magistrats Linz vom 03.06.1955, ..., bezogene Adressangabe konkretisierten" - Standort und in einem konkreten Wohnhaus oder Bauwerk die Bescheidauflage nicht erfüllt habe. Die Ortsangabe in der besagten Aufforderung zur Rechtfertigung nehme sprachlich nur auf den Bescheid vom 3. Juni 1955 Bezug, nicht jedoch konkret auf die (vermeintliche) Tathandlung am 15. September 2016.

8 Hilfsweise werde geltend gemacht, dass es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, ob es im Zusammenhalt von § 57 Abs. 1 Z 10 Oö. BauO 1994 und einzelnen Bescheidauflagen ausreichend sei, wenn zwar der Baubewilligungsbescheid mit Standortangabe zitiert werde, zur konkreten Tathandlung bzw. - unterlassung jedoch nicht auch ausgeführt werde, an welchem Tatort die entsprechende Handlung begangen worden sei bzw. an welchem Ort hätte gehandelt werden müssen.

9 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:

10 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 7.8.2019, Ra 2019/06/0121, mwN) sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat - und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0075, mwN) - die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. 11 Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN).

12 Im vorliegenden Revisionsfall wurde dem Revisionswerber in der Aufforderung zur Rechtfertigung (§ 40 Abs. 2, § 42 VStG) mit Schreiben des Bürgermeisters vom 7. August 2017, das ihm im August 2017 zugestellt wurde, vorgeworfen, die mit dem Baubewilligungsbescheid des Magistrates Linz vom 3. Juni 1955 gesetzte Auflage 9. - danach sei das Stiegenhaus gegen den Dachraum und die Dachkonstruktion feuersicher abzuschließen, seien Leichtwände für diesen Zweck nicht gestattet und seien bei den Stiegen Anhaltestangen vorzusehen - zumindest am 15. September 2016 nicht erfüllt zu haben, indem vom Obergeschoss in das Dachgeschoss noch kein Handlauf montiert worden gewesen sei. Damit konnte für den Revisionswerber kein Zweifel daran bestehen, dass ihm die Unterlassung der Montage eines Handlaufes (Anhaltestangen) im Bereich der Stiege vom Obergeschoss in das Dachgeschoss des genannten Wohnhauses in Linz, G....weg 18, angelastet wurde. Im Hinblick darauf war der Tatort - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - hinreichend konkret präzisiert, um den Revisionswerber in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte als Beschuldigter wahrzunehmen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 zur Rechtfertigung erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers, dass dieser keinen Zweifel daran hatte, auf welchen Tatort sich der vom Bürgermeister gegen ihn erhobene Vorwurf bezog.

13 Im Hinblick darauf geht auch das weitere Revisionsvorbringen in der Zulässigkeitsbegründung fehl, es sei dem Revisionswerber vom Bürgermeister nicht innerhalb der ab 15. September 2016 laufenden Jahresfrist des § 31 Abs. 1 VStG (Verjährungsfrist) vorgeworfen worden, dass er bei Ausübung des mit dem Baubewilligungsbescheid vom 3. Juni 1955 erteilten Rechtes den "von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde postulierten" Auflagenverstoß begangen habe.

14 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vor, das Verwaltungsgericht habe sich darüber hinweggesetzt, dass nach der Rechtsprechung die Rechtswirksamkeit einer entsprechenden Auflage anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu prüfen sei. Bezogen auf den konkreten Fall habe die Wand in dem in Rede stehenden Stiegenhaus vom Obergeschoss in das Dachgeschoss eine Veränderung der gegebenen baulichen Ausführung bedingt. Der seinerzeit entsprechend dem Auflagenpunkt 9. des Bescheides des Magistrates Linz vom 3. Juni 1955 angebrachte Handlauf habe sich genau dort befunden, wo nunmehr (gemäß dem mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. April 2014 erteilten Baukonsens) die entsprechende Wand im Stiegenhaus verortet sei. Aus den mit diesem Bescheid vom 7. April 2014 bewilligten Plänen ergebe sich eine Treppenbreite von jeweils etwa 95 cm, wobei auch kein Handlauf oder dgl. eingezeichnet sei. Unter diesem Aspekt könne mangels einer lichten Treppenlaufbreite von weniger als 1,20 m die vorliegende Treppe nicht als Haupttreppe gelten. Allerdings liege eine Wohnungstreppe vor (Punkt 2.4.2 der OIB-Richtlinie 4). Ausgehend davon gelte Punkt 2.4.4 der OIB-Richtlinie, wonach die Mindestbreite von Gängen und Treppen durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden dürfe. Zulässig seien lediglich Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen jedoch Wohnungstreppen. Somit sei davon auszugehen, dass bei Wohnungstreppen Einengungen durch Handläufe nicht (mehr) zulässig seien. Der mit Bescheid vom 3. Juni 1955 erlassene Auflagenpunkt 9. dürfte daher nicht mehr neu erlassen werden, und es bestehe somit weder Identität der Sachlage noch Identität der Rechtslage im Verhältnis zwischen der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 3. Juni 1955 und dem Zeitpunkt des Strafvorwurfes, nämlich dem 15. September 2016. Da eine Rechtswirksamkeit - zu unterscheiden von der Rechtmäßigkeit - dieses Auflagenpunktes nicht mehr gegeben sei, könne er auch nicht als Grundlage für eine Strafbarkeit dienen.

15 Hilfsweise werde geltend gemacht, dass es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, ob im Verwaltungsstrafverfahren die Rechtswirksamkeit von Auflagen in Gestaltungsbescheiden bzw. Baubewilligungsbescheiden, deren Nichteinhaltung mit Verwaltungsstrafe sanktioniert werden solle, anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu prüfen sei oder nicht.

16 Das Verwaltungsgericht habe auch gegen tragende rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoßen, wenn es im angefochtenen Erkenntnis ausführe, dass das Stiegenhaus zwischen Obergeschoss und Dachgeschoss durch das mit Bescheid vom 7. April 2014 bewilligte Bauvorhaben keine wesentliche Änderung erfahren habe, sei doch vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich vorgetragen worden, dass der seinerzeit bei Umsetzung des Bescheides des Magistrates Linz vom 3. Juni 1955 angebrachte Handlauf sich genau dort befunden habe, wo nunmehr (konsensgemäß) die entsprechende Wand im Stiegenhaus verortet sei. Dies sei ergebnisrelevant, weil das Gericht bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren festgestellt hätte, dass auch eine geänderte Sachlage vorliege (insbesondere, dass durch den mit Bescheid vom 7. April 2014 erteilten neuen Konsens die Umsetzung der Auflage aus dem Bescheid vom 3. Juni 1955 nicht mehr möglich gewesen sei) und wegen geänderter Sachlage Auflagenpunkt 9. des Bescheides vom 3. Juni 1955 nicht mehr umsetzbar sei.

17 Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

18 Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Erkenntnis aus, dass sich der Bestand des Stiegenhauses durch den - vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Bescheid vom 7. April 2014, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues der Höhe nach über dem Wohnhaus und die nachträgliche Genehmigung für den westlich der Garage bestehenden Zubau erteilt worden seien, nicht nennenswert verändert habe, sodass die Auflage des Baubewilligungsbescheides vom 3. Juni 1955 weiterhin rechtswirksam sei, wobei die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu prüfen sei (dies mit Hinweis auf näher zitierte hg. Judikatur). In diesem Zusammenhang verwies das Verwaltungsgericht auf die (baubehördliche) Augenscheinsverhandlung vom 26. März 2014, in der ausdrücklich festgehalten worden sei, dass "die Stiegenanlage in den auszubauenden Bereich bereits Bestand ist". Im Hinblick darauf habe - so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - der Bürgermeister richtigerweise gefolgert, dass das Stiegenhaus, auf welches sich die Auflage (9.) des Bescheides vom 3. Juni 1955 bezogen habe, nicht etwa baulich nach oben hin verlängert worden sei, sodass sich die betreffende Auflage nach wie vor auf das gesamte Stiegenhaus beziehe.

19 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 12.3.2019, Ra 2019/05/0045, mwN) kommt einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. So läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.

20 Die Revision geht in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf das im angefochtenen Erkenntnis genannte Ergebnis der Augenscheinsverhandlung vom 26. März 2014, worauf das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung abgestellt hat, nicht konkret ein und legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht diesen Beweisergebnissen nicht hätte folgen dürfen. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht ein schwerwiegender Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze unterlaufen sei. Nur in diesem Fall läge jedoch eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.

21 Damit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage (oder Rechtslage) - wie von der Revision behauptet - in Bezug auf die Verpflichtung zur Anbringung des Handlaufes im hier gegenständlichen Stiegenhausbereich in relevanter Weise geändert hätte.

22 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050305.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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