TE Vwgh Beschluss 2020/2/26 Fr 2019/20/0044

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des M H, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte III. bis V. sowie gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.Der Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Verhandlung am 13. Jänner 2020 zur Zl. W238 2190979-1/19Z die Entscheidungen, womit - nach deren Spruch unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, durch mündliche Verkündung erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des über die mündliche Verkündung angefertigten Protokolls vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Verhandlung am 13. Jänner 2020 zur Zl. W238 2190979-1/19Z die Entscheidungen, womit - nach deren Spruch unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, durch mündliche Verkündung erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des über die mündliche Verkündung angefertigten Protokolls vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.

2 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. sowie gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (die Beschwerde über dessen Spruchpunkt VI. wurde bereits vor Einbringung des Fristsetzungsantrages erledigt) hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2020 geäußerten Ansicht trifft es nicht zu, dass Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich der Antrag auf internationalen Schutz gewesen wäre, zumal der Antragsteller auch die übrigen (rechtlich trennbaren - vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; jüngst VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) im beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid enthaltenen Aussprüche (insbesondere die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) bekämpft hat. Somit wurde vom Bundesverwaltungsgericht - ausgehend vom eindeutigen Spruch seiner Entscheidungen - nicht über die Beschwerde betreffend all jene Angelegenheiten, über die zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden wurde, abschließend abgesprochen und sohin bis dato die Beschwerde nicht zur Gänze erledigt (vgl. etwa VwGH 4.10.2018, Fr 2018/14/0004; 8.8.2017, Fr 2017/19/0038; 1.6.2017, Fr 2017/20/0017; vgl. dazu, dass etwa die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie die damit verbundene Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die Behörde im Fall ihrer Bekämpfung "Sachen" des Beschwerdeverfahrens darstellen, VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; vgl. ferner aus der umfangreichen ständigen Rechtsprechung, wonach auch die rechtlich auf einer Entscheidung aufbauenden Aussprüche aufzuheben sind, wenn sie ihre rechtliche Grundlage verlieren, bloß auszugsweise VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0008; 13.11.2019, Ra 2019/01/0143; 5.11.2019, Ra 2018/01/0188; 30.10.2019; Ra 2019/14/0436 bis 0438; 29.4.2019, Ra 2018/20/0462; 18.10.2017, Ra 2017/19/0141).2 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (die Beschwerde über dessen Spruchpunkt römisch sechs. wurde bereits vor Einbringung des Fristsetzungsantrages erledigt) hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2020 geäußerten Ansicht trifft es nicht zu, dass Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich der Antrag auf internationalen Schutz gewesen wäre, zumal der Antragsteller auch die übrigen (rechtlich trennbaren - vergleiche , dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; jüngst VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) im beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid enthaltenen Aussprüche (insbesondere die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) bekämpft hat. Somit wurde vom Bundesverwaltungsgericht - ausgehend vom eindeutigen Spruch seiner Entscheidungen - nicht über die Beschwerde betreffend all jene Angelegenheiten, über die zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden wurde, abschließend abgesprochen und sohin bis dato die Beschwerde nicht zur Gänze erledigt vergleiche , etwa VwGH 4.10.2018, Fr 2018/14/0004; 8.8.2017, Fr 2017/19/0038; 1.6.2017, Fr 2017/20/0017; vergleiche , dazu, dass etwa die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie die damit verbundene Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die Behörde im Fall ihrer Bekämpfung "Sachen" des Beschwerdeverfahrens darstellen, VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; vergleiche , ferner aus der umfangreichen ständigen Rechtsprechung, wonach auch die rechtlich auf einer Entscheidung aufbauenden Aussprüche aufzuheben sind, wenn sie ihre rechtliche Grundlage verlieren, bloß auszugsweise VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0008; 13.11.2019, Ra 2019/01/0143; 5.11.2019, Ra 2018/01/0188; 30.10.2019; Ra 2019/14/0436 bis 0438; 29.4.2019, Ra 2018/20/0462; 18.10.2017, Ra 2017/19/0141).

3 Ungeachtet dessen war der Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. sowie gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über den Fristsetzungsantrag in Bezug darauf einzustellen, weil der Antragsteller über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020, in der er von einer Entscheidung über die Beschwerde ausging, zu erkennen gegeben hat, dass er an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. VwGH 3.12.2019, Fr 2019/20/0041, mwN).3 Ungeachtet dessen war der Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über den Fristsetzungsantrag in Bezug darauf einzustellen, weil der Antragsteller über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020, in der er von einer Entscheidung über die Beschwerde ausging, zu erkennen gegeben hat, dass er an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages kein rechtliches Interesse mehr hat vergleiche , VwGH 3.12.2019, Fr 2019/20/0041, mwN).

4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war sohin gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zur Gänze einzustellen.4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war sohin gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zur Gänze einzustellen.

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019200044.F00

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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