TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/27 Ra 2019/10/0158

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293 Abs1 lita sublitbb
MSG Wr 2010 §10 Abs1
MSG Wr 2010 §4 Abs1 Z1
MSG Wr 2010 §5 Abs2 Z2
MSG Wr 2010 §7 Abs2 Z2
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z2
MSGDV Wr 2018 §1 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien in 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Juli 2019, Zlen. VGW- 141/081/8691/2019/E-2, VGW-141/081/8692/2019/E, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: W J in W; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.römisch eins.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2019 erkannte das Verwaltungsgericht - nach Aufhebung seines Erkenntnisses vom 13. September 2018 durch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Ro 2018/10/0042, Ro 2019/10/0021, - dem Mitbeteiligten - im Beschwerdeverfahren - für die Monate April bis September 2018 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe zu (Spruchpunkt I.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2019 erkannte das Verwaltungsgericht - nach Aufhebung seines Erkenntnisses vom 13. September 2018 durch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Ro 2018/10/0042, Ro 2019/10/0021, - dem Mitbeteiligten - im Beschwerdeverfahren - für die Monate April bis September 2018 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe zu (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, der Mitbeteiligte bewohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin K.C. und seinen beiden Söhnen M.J. und W.J. jun. eine Mietwohnung. K.C. und W.J. jun. (der gemeinsame Sohn des Mitbeteiligten und der K.C.) seien slowakische Staatsangehörige. K.C. sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich vom 19. bis 21. Juni 2018 unselbständig erwerbstätig gewesen.

3 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - zu dem Ergebnis, dass sich K.C. nur vom 19. bis 21. Juni 2018 (aufgrund einer Erwerbstätigkeit) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und nur in diesem Zeitraum eine Gleichstellung von K.C. mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindests icherungsgesetz - WMG in Betracht käme. Andere Gleichstellungstatbestände würden von ihr nicht erfüllt. 4 Da für den Sohn des Mitbeteiligten und der K.C., W.J. jun., die in § 5 Abs. 2 WMG geforderte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland nicht zum Tragen komme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis Ro 2018/10/0042, Ro 2019/10/0021), seien diesem auch über den Zeitraum vom 19. bis 21. Juni 2018 (in welchem er einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland von seiner Mutter ableiten könne) hinaus Leistungen der Mindestsicherung zuzusprechen. 5 Hinsichtlich der Zeiträume, in denen K.C. mangels Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustünden, legte das Verwaltungsgericht der Bemessung des Bedarfs des Mitbeteiligten den Mindeststandard für eine volljährige alleinstehende Person nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung - WMG-VO in der Höhe von EUR 863,04 zugrunde. Die Anwendung des "Richtsatzes für Lebensgefährten" würde nämlich - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - zu einer "unsachlichen Differenzierung" zwischen anspruchsberechtigten Personen, welche (u.a.) mit einem anspruchsberechtigten Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, und solchen, welche mit einer nicht anspruchsberechtigten Person in Lebensgemeinschaft lebten, führen. Derjenige Hilfesuchende, dessen (u.a.) Lebensgefährte nämlich keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe, müsste sich dennoch dessen Einkommen nach § 10 Abs. 1 WMG anrechnen lassen, obwohl der Bedarfsgemeinschaft nur der herabgesetzte Mindeststandard nach § 7 Abs. 2 Z 2 WMG zuerkannt werde. 6 Die Begründung für den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision erschöpft sich in der Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG.3 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - zu dem Ergebnis, dass sich K.C. nur vom 19. bis 21. Juni 2018 (aufgrund einer Erwerbstätigkeit) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und nur in diesem Zeitraum eine Gleichstellung von K.C. mit österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindests icherungsgesetz - WMG in Betracht käme. Andere Gleichstellungstatbestände würden von ihr nicht erfüllt. 4 Da für den Sohn des Mitbeteiligten und der K.C., W.J. jun., die in Paragraph 5, Absatz 2, WMG geforderte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland nicht zum Tragen komme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis Ro 2018/10/0042, Ro 2019/10/0021), seien diesem auch über den Zeitraum vom 19. bis 21. Juni 2018 (in welchem er einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland von seiner Mutter ableiten könne) hinaus Leistungen der Mindestsicherung zuzusprechen. 5 Hinsichtlich der Zeiträume, in denen K.C. mangels Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustünden, legte das Verwaltungsgericht der Bemessung des Bedarfs des Mitbeteiligten den Mindeststandard für eine volljährige alleinstehende Person nach Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung - WMG-VO in der Höhe von EUR 863,04 zugrunde. Die Anwendung des "Richtsatzes für Lebensgefährten" würde nämlich - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - zu einer "unsachlichen Differenzierung" zwischen anspruchsberechtigten Personen, welche (u.a.) mit einem anspruchsberechtigten Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, und solchen, welche mit einer nicht anspruchsberechtigten Person in Lebensgemeinschaft lebten, führen. Derjenige Hilfesuchende, dessen (u.a.) Lebensgefährte nämlich keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe, müsste sich dennoch dessen Einkommen nach Paragraph 10, Absatz eins, WMG anrechnen lassen, obwohl der Bedarfsgemeinschaft nur der herabgesetzte Mindeststandard nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG zuerkannt werde. 6 Die Begründung für den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision erschöpft sich in der Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

7 2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

8 1. Die belangte Behörde macht in den Zulässigkeitsausführungen ihrer Revision - näher begründet - geltend, das Verwaltungsgericht sei, indem es dem Mitbeteiligten den Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a WMG für "Alleinstehende" zuerkannt hat, von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ra 2015/10/0058, und 27.4.2016, Ro 2016/10/0013).8 1. Die belangte Behörde macht in den Zulässigkeitsausführungen ihrer Revision - näher begründet - geltend, das Verwaltungsgericht sei, indem es dem Mitbeteiligten den Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WMG für "Alleinstehende" zuerkannt hat, von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ra 2015/10/0058, und 27.4.2016, Ro 2016/10/0013).

9 2. Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.

10 3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. Nr. 38/2010, in der Fassung LGBl. 2/2018 bzw. für den Zeitraum ab dem 29. September 2018 in der Fassung LGBl. 49/2018 lauten:10 3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2018, bzw. für den Zeitraum ab dem 29. September 2018 in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018, lauten:

"Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, werParagraph 4, (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

(...)

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5, (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

  1. (2)Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

(...)

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige; 2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

(...)

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7, (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

  1. (2)Absatz 2,Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

(...)

Mindeststandards

§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Paragraph 8, (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

  1. (2)Absatz 2,Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lebena) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben

(Alleinstehende);

(...)

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben.

(...)

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.Paragraph 10, (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(...)"

3.2. § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. Nr. 4/2018, hat folgenden auszugsweisen Wortlaut: 3.2. Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2018,, hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"§ 1.

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs

und Geringfügigkeitsgrenze

  1. (1)Absatz eins,Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 863,04.

(...)

  1. (3)Absatz 3,Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 647,28.

(...)"

11 4.1. Dem vorliegenden Fall liegt zugrunde, dass der Mitbeteiligte mit seiner (unbestritten) mangels Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 WMG gehörenden Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. 12 Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bilden volljährige Personen, zwischen denen (u.a) eine Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Dafür, dass nur Personen, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 WMG gehören, einer Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen sind, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.11 4.1. Dem vorliegenden Fall liegt zugrunde, dass der Mitbeteiligte mit seiner (unbestritten) mangels Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, WMG gehörenden Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. 12 Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG bilden volljährige Personen, zwischen denen (u.a) eine Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Dafür, dass nur Personen, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, WMG gehören, einer Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen sind, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

13 Der Mitbeteiligte und seine Lebensgefährtin K.C. bilden damit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG. 14 Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben, ist - nach den insoweit eindeutig gefassten Bestimmungen des WMG - bei der Bemessung der ihnen zustehenden Mindestsicherungsleistungen der Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 1 Abs. 3 WMG-VO (somit lediglich 75% des einer alleinstehenden oder alleinerziehenden Person zustehenden Mindeststandards) in der Höhe von EUR 647,28 in Ansatz zu bringen.13 Der Mitbeteiligte und seine Lebensgefährtin K.C. bilden damit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. 14 Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben, ist - nach den insoweit eindeutig gefassten Bestimmungen des WMG - bei der Bemessung der ihnen zustehenden Mindestsicherungsleistungen der Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, WMG-VO (somit lediglich 75% des einer alleinstehenden oder alleinerziehenden Person zustehenden Mindeststandards) in der Höhe von EUR 647,28 in Ansatz zu bringen.

15 4.2. Dass die der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Lebensgefährtin des Mitbeteiligten keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, ändert - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - nichts an dem dargestellten, gesetzlich normierten reduzierten Mindeststandard. 16 So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/10/0058, VwSlg. 19286 A, zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, in dem als "alleinstehend" definiert wird, wer (u.a.) mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt, bereits ausgesprochen, dass dafür nicht relevant ist, ob die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des Mindestsicherungsbeziehers/der Mindestsicherungsbezieherin mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet.

17 Bezugnehmend auf dieses Erkenntnis unterstrich der Verwaltungsgerichtshof in seinem (zum Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz ergangenen) Beschluss vom 27. April 2016, Ro 2016/10/0013, dass bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Asylwerber, der keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe und lediglich - gegenüber dem Mindeststandard deutlich geringere - Leistungen der Grundversorgung beziehe, die Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende und Alleinerzieher rechtswidrig sei. Vielmehr sei auch in einem solchen Fall der um 25% reduzierte Mindeststandard für nicht alleinstehende oder alleinerziehende Personen heranzuziehen.

18 Auch vor dem Hintergrund dieser - zu den in wesentlichen Punkten mit dem WMG vergleichbaren Rechtslagen in Tirol und Niederösterreich ergangenen - hg. Rechtsprechung führt der Umstand, dass die mit dem Mitbeteiligten in einem gemeinsamen Haushalt lebende K.C. keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, nicht dazu, dass für den Mitbeteiligten der einer alleinstehenden Person zustehende (nicht reduzierte) Mindeststandard heranzuziehen wäre.

19 4.3. Eine andere Sichtweise ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - schließlich auch nicht deshalb geboten, weil sich ein Hilfesuchender das Einkommen (u.a.) seiner/seines nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgef ährten nach § 10 Abs. 1 letzter Satz WMG unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen muss.19 4.3. Eine andere Sichtweise ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - schließlich auch nicht deshalb geboten, weil sich ein Hilfesuchender das Einkommen (u.a.) seiner/seines nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgef ährten nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz WMG unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen muss.

20 Eine Anrechnung hat demzufolge nur dann zu erfolgen, wenn das Einkommen (u.a.) der/des nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgefährten 75% des Ausgleichszulagenrichtsatze s nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Der nicht anzurechnende Betrag des genannten Einkommens entspricht damit dem Mindeststandard, der auch für in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG lebende volljährige (anspruchsberechtigte) Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Tragen kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2 WMG).20 Eine Anrechnung hat demzufolge nur dann zu erfolgen, wenn das Einkommen (u.a.) der/des nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgefährten 75% des Ausgleichszulagenrichtsatze s nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Der nicht anzurechnende Betrag des genannten Einkommens entspricht damit dem Mindeststandard, der auch für in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG lebende volljährige (anspruchsberechtigte) Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Tragen kommt vergleiche , Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, WMG).

21 Im Falle einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz WMG21 Im Falle einer Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz WMG

wäre damit eine anspruchsberechtigte Person, die eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG mit einer nicht anspruchsberechtigten Person bildet, nicht schlechter gestellt als eine anspruchsberechtigte Person, die mit einer weiteren anspruchsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG lebt, ist doch gemäß § 10 Abs. 1 dritter Satz WM G bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen auch das Einkommen der anspruchsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen. 22 5. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. wäre damit eine anspruchsberechtigte Person, die eine Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG mit einer nicht anspruchsberechtigten Person bildet, nicht schlechter gestellt als eine anspruchsberechtigte Person, die mit einer weiteren anspruchsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG lebt, ist doch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz WM G bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen auch das Einkommen der anspruchsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen. 22 5. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. Februar 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100158.L00

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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