TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/12 98/08/0083

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 lita;
AlVG 1977 §34 Abs3;
AlVG 1977 §34 Abs4 Z1;
AlVG 1977 §34 Abs4 Z2;
B-VG Art140 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 18. April 1997, Zl. LGSSBG/5/1218/1997, VNR. 2074 130341, betreffend Abweisung eines Antrages auf Fortbezug der Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortbezug der Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses ab. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 23. März 1993 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, der bewilligt worden sei. Mit 29. Juni 1994 habe der Beschwerdeführer das Höchstausmaß des Arbeitslosengeldbezuges erreicht. Durch eine Bezugsunterbrechung habe er bis zum 1. September 1994 den Pensionsvorschuß in Form des Arbeitslosengeldes bezogen. Vom 2. September 1994 bis 9. November 1994 und vom 18. Jänner 1995 bis 8. November 1995 habe er den Pensionsvorschuß in Form der Notstandshilfe bezogen. Nach § 34 Abs. 4 AlVG habe er damit das Höchstausmaß von 52 Wochen erschöpft. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 6 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei gehe ins Leere, da es sich nicht auf § 34 Abs. 4 AlVG beziehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Aus Anlaß (u.a.) der vorliegenden Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. Jänner 1998, Zl. A 12/98, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 33 Abs. 2 lit. a sowie § 34 Abs. 3 und 4 Z. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. Nr. 416/1992, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 11. März 1998, G 363 bis 365/97 u.a., wurden die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr über die Beschwerde erwogen:

Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers (eines türkischen Staatsangehörigen) wurde - gestützt unter anderem auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des AlVG - abgewiesen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz aufgrund der Erstreckung der Anlaßfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden.

Damit ist dem angefochtenen Bescheid die ihn tragende Rechtsgrundlage entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080083.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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