TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W103 1318878-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 1318878-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zl.:

438411605-191247804, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG sowie gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 15b Abs. 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und stellte infolge Überstellung aus Deutschland am 28.12.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Im Zuge der Erstbefragung am 28.12.2007 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass seine persönlichen Probleme in der Heimat so ausgeartet seien, dass er Angst um sein Leben hätte. Gewisse Leute - Angehörige der Miliz des Präsidenten seines Herkunftsstaates - hätten den Beschwerdeführer und seinen Freund beschuldigt, Fahrzeuge gesprengt zu haben. Außerdem sei er rund sechs Monate in einem ihm unbekannten Ort angehalten worden, hätte kein Essen bekommen und sei nur mit Wasserflaschen geschlagen worden. Dies befürchte der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr.

Bei der Einvernahme am 08.01.2008 beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er habe seine identitätsbezeugenden Dokumente zu Hause, nämlich seinen russischen Bürgerpass, seine Schulzeugnisse und seinen Führerschein. Des Weiteren besitze er ein Militärbuch und eine Bestätigung, dass er nicht zur Armee eingezogen werde. Auch seinen Reisepass, den er über eine dritte Person beantragt und den er vor rund sechs Monaten erhalten habe, befinde sich noch zu Hause. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Staat vorbestraft. Nach Ausführungen zu seiner Reiseroute und der Angabe, dass er alleine gereist sei, führte der Beschwerdeführer zum Ausreisegrund an, zu Hause große Probleme gehabt zu haben und dass es ihm nicht möglich gewesen sei, dort länger zu bleiben. Die Leitung der Organisation namens XXXX habe den Befehl gegeben, ihn zu beseitigen und er sei vor ca. sechs Monaten rund ein Monat lang festgehalten worden. Seine Eltern hätten sehr viel Geld für seine Freilassung bezahlt und nach seiner Freilassung sei der Leiter der Organisation ausgewechselt worden. Der neue Leiter dieser Organisation habe den Befehl gegeben, den Beschwerdeführer zu beseitigen. Er sei beschuldigt worden, dass er Widerstandskämpfer unterstütze und ein Teil dieser kriminellen Organisation sei. Er habe auch tatsächlich Widerstandskämpfer mit Essen und Kleidung unterstützt und vermute, dass ihn ein Nachbar verraten habe. Er sei vor rund sechs Monaten angehalten worden, man habe ihn zusammengeschlagen und seine Wirbelsäule sei verletzt worden, da man ihn mit Wasser gefüllten Plastikflaschen auf den Rücken Schläge versetzt habe. Des Weiteren habe man ihm eine Gasmaske aufgesetzt und die Luftzufuhr unterbrochen. Befragt, worum es sich bei der XXXX handle, führte der Beschwerdeführer aus, er könne es nicht genau sagen. Diese Organisation, von denen kein Mitglied Uniformen trage und er nicht wisse, ob sie privat oder staatlich sei, würde mit den Russen und den Leuten von Kadyrow zusammenhängen. In seinem Herkunftsstaat habe er sonst keinerlei Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen oder wegen seiner Religion, Volksgruppe oder politischen Gesinnung gehabt. Hätte der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gefunden, hätte er dies auch in Anspruch genommen.

Es erfolgte eine weitere Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 04.03.2008. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er in der Russischen Föderation immer in einem kleinen Dorf in Dagestan gewohnt habe. Er habe das Dorf erstmals verlassen, als er zwei Monate lang gefangen gewesen sei. Ungefähr im März 2007 habe er XXXX verlassen und sich ungefähr fünf bis fünfeinhalb Monate bei einem Bekannten in XXXX versteckt gehalten. Da er Bekannte gehabt habe, die Rebellen gewesen seien und er erfahren habe, dass er verfolgt werde, habe er sich dazu entschlossen das Land zu verlassen. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine restlichen Verwandten würden sich in der Russischen Föderation aufhalten, ein Cousin des Beschwerdeführers sei Asylwerber in Frankreich. Befragt, warum sich der Beschwerdeführer den Auslandsreisepass, der sich nach seinen Angaben noch in der Heimat befinde und der einen Monat bevor er nach Moskau gelangt sei, nach Bezahlung eines Geldbetrages und mit Hilfe eines Bekannten ausgestellt worden sei, nicht nachschicken habe lassen, gab dieser an, er habe keinerlei Dokumente mitgenommen als er erfahren hätte, dass man ihn festnehmen wolle. In der Zwischenzeit habe er sich jedoch seinen Inlandsreisepass und seinen Führerschein besorgt. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mit einem gemeinsamen Textilhandel mit seinem Cousin am grünen Markt XXXX finanziert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass drei Bekannte Angehörige einer Rebellengruppe seien, die er mit Lebensmitteln und Geld unterstützt habe. Als dies bekannt worden sei, sei er zwei Monate inhaftiert worden und mit Wasserflaschen brutal auf den Rücken geschlagen worden. Zudem hätte man ihm eine Gasmaske umgebunden und die Luftzufuhr abgesperrt und ihm so starke Schläge auf den Kopf versetzt, dass er Probleme mit seinem Gedächtnis habe und sich an vieles nicht mehr genau erinnern könne. Als er gestanden habe, was man von ihm hören hätte wollen und seine Eltern das Lösegeld bezahlt hätten, sei er freigelassen worden. Als ein anderer Chef als Leiter der Wachtruppe der "Kadyrov-Leute" eingesetzt worden sei, habe ihn dieser beschuldigt, Sprengstoffanschläge verübt zu haben und die Rebellen unterstützt sowie diese transportiert zu haben. Deshalb habe die Anweisung bestanden, den Beschwerdeführer zu töten. Die drei Bekannten, die bei der Rebellengruppe tätig gewesen seien kenne er seit seiner Kindheit und habe er diese von 2006 bis zu seiner Ausreise unterstützt, indem er ihnen warme Jacken und Stiefel gekauft hätte und ihnen manchmal 12.000,-, manchmal 13.000,- und manchmal 14.000,- Rubel bezahlt habe. Da man sein Haus hätte beschießen können, habe er diese Personen jedoch nicht bei sich übernachten lassen, obwohl diese danach gefragt hätten. Befragt, konnte er keine Angaben tätigen, wie oft und in welchem Zeitraum diese befreundeten Rebellen nach Übernachtungsmöglichkeiten gefragt hätten, er konnte auch nicht angeben, was diese Rebellengruppe gemacht hätte. Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Rebellengruppe beispielsweise am Markt getroffen. Nach zweimaligem Nachfragen, gab der Beschwerdeführer an, dass er an seiner Arbeitsstelle am Markt im März 2007 von Wachbeamten festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, von vier oder fünf Männern in Zivilkleidung festgenommen worden zu sein. Er sei am Marktplatz von hinten an den Armen gepackt und zu einem Auto, einem dunkelblauen Lada Neuner, gebracht worden. Man habe ihn in der Folge zu einem Keller gebracht und verhört. Man habe ihn dazu bringen wollen, dass er gestehe, dass er zusammen mit diesen Rebellen Sprengstoffanschläge verübt habe. Alle zwei oder drei Tage sei er verhört worden, oft sei ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden und er sei gegen Bezahlung einer ihm nicht bekannten Geldsumme durch seine Eltern im Mai 2007, jedenfalls nach zwei Monaten, wieder freigelassen worden. Er bejahte die Frage, ob die Organisation, von der er festgenommen worden sei, etwas mit den "Kadyrov-Leuten" zu tun habe, denn sie würden mit diesen zusammenarbeiten und einander unterstützen. Er hatte von einem Bekannten erfahren, dass ein neuer Chef in der Organisation eingesetzt worden sei und er neuerlich beschuldigt worden sei. Er habe von Bekannten auf dem Markt und seinem Vater erfahren, dass er wieder gesucht werde, habe sich jedoch versteckt gehalten und wisse auch nicht, welche Personen nach ihm gesucht hätten. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bejahte dies der Beschwerdeführer, der angab, dass er geröntgt worden sei, sein Schädel untersucht worden sei und er Medizin sowie Infusionen erhalten habe. Auf die Frage, in welchem Spital er behandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die ärztlichen Behandlungen eigentlich durch jemanden durchgeführt worden seien, der im Spital arbeite. Die Behandlung sei in dessen Privathaus für die Dauer von vierzehn oder fünfzehn Tagen erfolgt. Er sei in der Zeit, in der er sich in XXXX aufgehalten habe, keinerlei Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen; in einen anderen Landesteil hätte er jedoch nicht ziehen können, um den Problemen zu entgehen, da ihn diese Leute überall gefunden hätten. Befragt, warum der Beschwerdeführer von der XXXX beseitigt hätte werden sollen, führte er aus, zuerst beschuldigt worden zu sein, die Rebellen zu unterstützen. Nachdem er freigekauft worden sei, habe der neue Leiter der Organisation erneut seinen Akt behandelt und diesmal ihn der Rebellentätigkeit zu beschuldigt. Diese erneuten Anschuldigungen gegen seine Personen seien deshalb erfolgt, da der neue Leiter der XXXX eine Belobigung und Prämie bekommen würde, wenn jemand getötet werde, zudem hätten sie für den Anschlag einen Schuldigen benötigt. Im Fall seiner Rückkehr in die Heimat fürchte er umgebracht zu werden, da er beschuldigt werde, ein Rebell zu sein und Anschläge verübt zu haben.

Dem Bundesasylamt wurden des Weiteren am 04.03.2008 der Inlandsreisepass sowie der russische Führerschein im Original zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Aufenthaltsberechtigungskarte und Meldebestätigung vorgelegt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, Zl. 07 12.185-BAE, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel.

Mittels Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.08.2009 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, da dessen aktueller Aufenthaltsort weder bekanntgegeben worden sei noch dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar sei und die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 03.10.2008 wurde der belangten Behörde durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2008 unangekündigt am Flughafen Wien-Schwechat eingetroffen sei.

Am 03.11.2008 langte bei der belangten Behörde die Niederschrift des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 02.10.2008 ein, dass der Beschwerdeführer mit einem Traveldokument (Laissez-Passer), ausgestellt am 22.09.2008 vom Ministre de L-Interieur, von Frankreich nach Österreich überstellt worden sei und im Sondertransit, untergebracht werde.

Per Email der Bundespolizeidirektion Schwechat, Fremdenpolizei Flughafen, wurde dem Asylgerichtshof und der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2010 aus Frankreich nach Österreich rückgestellt worden sei und mit heutigen Tag die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2a Z 4 FPG verhängt worden sei. Es werde zudem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im PAZ Schwechat angehalten werde und ersucht, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.

Per Email vom 14.04.2010 wurde der belangten Behörde und dem Asylgerichtshof von der BPD Schwechat bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes aus der Schubhaft entlassen worden sei.

1.4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.07.2010, Zahl D4 318878-1/2008/33E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

Der Asylgerichtshof stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen namentlich genannten, aus der Teilrepublik Dagestan stammenden, Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe handle. Nicht festgestellt werden könne, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden Krankheit.

Dies wurde im Wesentlichen auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt:

"(...) Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck.

Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.

Der erkennende Senat folgt der Einschätzung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthält.

So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando XXXX am 28.12.2007 an, dass er aufgrund persönlicher Probleme aus seiner Heimat ausgereist wäre. In der Folge führte er dann aus, er sei vor circa sechs Monaten an einem ihm unbekannten Ort eingesperrt festgehalten worden und mit Wasserflaschen geschlagen worden. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat circa am 20.11.2007 mit einem Bus verlassen hätte. Bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 08.01.2008 erwähnte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort, dass er fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate bei einem Bekannten in XXXX aufhältig gewesen wäre ("Ich bin mit dem Bus nach Moskau gefahren. Ich war insgesamt circa einen Monat unterwegs, bevor ich in Deutschland angekommen bin...."). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er vor circa sechs Monaten (somit im Sommer 2007) für circa einen Monat festgehalten worden wäre. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 04.03.2008, gab der Beschwerdeführer jedoch vorerst an, dass er im Frühling, circa im März 2007, XXXX mit einem Auto verlassen hätte. Danach hätte er sich fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate, bei einem Bekannten in XXXX aufgehalten. Bei der weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer in der Folge an, dass er im März 2007 festgenommen und nach zwei Monaten, aufgrund einer Lösegeldzahlung, freigelassen worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausgeführt hatte, der Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, für sechs Monate und ein andermal vor sechs Monaten eingesperrt und gefoltert worden sei, sei offensichtlich aus einem Übersetzungsfehler entstanden und die divergierenden zeitlichen Angaben, wann sich die Vorfälle ereignet hätten seien deshalb entstanden, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verdrängung nicht mehr genau erinnern könne, werden diese Erklärungsversuche lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers gewertet. In der Beschwerdeverhandlung tätigt der Beschwerdeführer dazu wiederum widersprüchliche Angaben, wenn er dieses Mal schildert, dass er einen Monat lang angehalten und misshandelt worden sei und sich dies ereignet hätte, als es noch kalt gewesen sei. Diese Angabe steht jedoch wiederum im Widerspruch zu seinem Vorbringen vom 04.03.2008, wo der Beschwerdeführer - wie bereist angeführt - angegeben hatte, im Frühling, circa im März 2007, XXXX mit einem Auto verlassen zu haben und er sich fünf, eventuell auch fünfeinhalb Monate, bei einem Bekannten in XXXX aufgehalten hätte. In der Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer zwar auch, dass er nach dem Vorfall bei einem Freund übernachtet hätte, zusätzlich gab er bei dieser Einvernahme jedoch an, auch in einem Gasthaus in XXXX gewohnt zu haben sowie eine Wohnung dort gemietet zu haben.

Weitere Widersprüche sind den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, wenn er in der Beschwerdeverhandlung anführt, dass er die befreundeten Rebellen auch bei sich übernachten habe lassen. Als dem Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin vorgehalten wurde, dass er bei seiner Einvernahme am 04.03.2008 im Widerspruch dazu angegeben hatte, dass er das Ersuchen seiner Freunde, bei ihm übernachten zu dürfen, abgelehnt habe, da dies zu gefährlich für ihn gewesen wäre, versuchte der Beschwerdeführer wenig nachvollziehbar und unglaubwürdig zu erklären, dass die Rebellen bei ihm übernachtet hätten, er jedoch - als die Nachbarn davon erfahren hätten - der Bitte, bei ihm übernachten zu dürfen, nicht mehr nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer führte des Weiteren in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.03.2008 aus, von vier oder fünf Männern in Zivilkleidung am Markt festgenommen worden zu sein. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung von sieben die Militäruniform der XXXX tragenden Personen festgenommen worden zu sein.

Hinsichtlich der behaupteten Folterungen während seiner Anhaltung schilderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 04.03.2008, mit Wasserflaschen auf den Rücken geschlagen worden zu sein und dass ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden sei, deren Luftzufuhr man unterbrochen hätte. Erstmalig in der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass auch sein Kopf ins Wasser getaucht worden sei. Mit dem Widerspruch konfrontiert, äußerte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass er diese Angabe vielleicht schon zuvor getätigt habe, dies jedoch eventuell nicht aufgeschrieben worden sei. Dieser Äußerung des Beschwerdeführers, die er bereits in der Beschwerdeschrift als Versuch, unterschiedliche Zeitangaben hinsichtlich seiner Festnahme aufzuklären, getätigt hatte, wird entgegengehalten, dass er durch seine Unterschrift nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einvernahmeprotokolle bestätigt hatte und eine nachträgliche Behauptung der Unrichtigkeit somit nicht glaubwürdig erscheint.

Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer auf die nach der Anzahl der Befragungen an, dass er alle zwei oder drei Tage verhört worden sei. Dies widerspricht jedoch eindeutig seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung, wo er behauptet, dass sich die Verhöre jeden Tag zugetragen hätten. Als ihm seine divergierenden Aussagen vorgehalten wurden, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dass er bereits vorgebracht habe, sich nicht an alles erinnern zu können, da er Stress gehabt habe.

Als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung befragt wurde, wann und warum er freigelassen worden sei, führte er an, sein Vater hätte "ihnen" eine große Summe gezahlt und sie hätten ihn danach freigelassen. Den Betrag könne er jedoch nicht nennen, da er sich gerade nicht an die Details erinnere. Diese Aussage impliziert jedoch, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Höhe des Lösegeldes einmal bekannt gewesen ist. Dies widerspricht wiederum eindeutig seiner Aussage in der Einvernahme vom 04.03.2008, in welcher der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Nachfragen ausgeführt hatte, nur zu wissen, dass es ein hoher Betrag gewesen sei. Seine Eltern hätte ihm aber den Betrag nicht nennen wollen.

In der Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Freilassung, dass er von seinem Vater aus dem Gefängnis abgeholt worden sei, demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 04.03.2008 geschildert, dass er von den Männern zu dem Platz gebracht worden sei, wo sie ihn mitgenommen hätten und er dort aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Mit diesem offensichtlichen Widerspruch seiner Aussagen in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe gemeint, dass sein Vater ihn aus dem Gefängnis befreit habe, "sie" ihn aber zu dem Ort hingebracht hätten, wo er gearbeitet habe. Dieser Erklärungsversuch erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, vor allem, da der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme vom 04.03.2008 zuvor ausdrücklich angegeben hatte, vom Vater abgeholt worden zu sein.

Hinsichtlich seiner Verletzungen gab er an, für zwei Wochen in der traumatologischen Abteilung eines Krankenhauses in Pflege gewesen zu sein. Im nächsten Satz räumt der Beschwerdeführer ein, nicht sicher zu sein, ob es sich tatsächlich um eben genannte Abteilung gehandelt habe - jedenfalls sei er jedoch in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Als ihm in der Folge von der vorsitzenden Richterin vorgehalten wurde, dass er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt zuerst auch gesagt habe, dass er in einem Krankenhaus gewesen sei, im Anschluss jedoch ausgeführt habe, dass er von einer Privatperson, die in einem Krankenhaus arbeite, in einem Privathaus gepflegt worden sei, schilderte der Beschwerdeführer - völlig unglaubwürdig - wiederum eine neue Version der Geschichte, indem er nun angab, dass dieser Arzt bei sich zu Hause eine Art Klinik besitze, wo er mit Infusionen und Spritzen behandelt worden sei. Nach Details zu seiner Entlassung aus dieser Pflege befragt, konnte der Beschwerdeführer wiederum nur anführen, dass er sich nicht erinnere und dies nicht wisse.

Widersprüchlich erscheint zudem, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.03.2008 auf die Frage, warum ein neuer Leiter der XXXX neuerlich seinen Akt bearbeitet habe, ausführt, dass dieser eine Belobigung bekommen würde und eine Prämie, sollte unter dessen Leitung jemand getötet werden. In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum man ihn umbringen würde an, man habe ihn der Rebellentätigkeit und der Verübung von Terroranschlägen beschuldigt, er wisse aber nicht, wer ihn umbringen würde. Diese Aussage steht jedoch im klaren Widerspruch zu seinem bisherigen Behauptungen, da er ja angeführt hatte, bereits einmal festgenommen, jedoch nicht umgebracht worden zu sein, obwohl dies angeblich ein Grund für eine Beförderung eines Leiters der XXXX sei. Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer jedoch als Grund, warum sein Verfahren nach Wechsel des Leiters der örtlichen Milizabteilung deshalb wieder aufgenommen worden sei, da er "lukrativ" sei, weil den Personen bekannt gewesen sei, da ihm beim ersten Mal von seinem Vater eine große Summe bezahlt worden sei und dieser weiterhin fähig sei, große Summen zu bezahlen.

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf konkrete Fragen (ua. betreffend der zeitlichen Einordnung seiner Festnahme; wie oft er die Rebellen unterstützt hätte, von welchen Leuten er gesucht werden würde, etc) mehrmals die selbe Antwort gegeben hat, nämlich: "Ich weiß es nicht!". Eine solche Vorgangsweise würde jedoch bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und konnte diese daher ebenfalls nicht schlüssig nachempfunden werden. Auch in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeverhandlung versuchte der Beschwerdeführer mehrmals seine divergierenden Aussagen damit zu erklären, dass er sich nicht mehr erinnere oder die Antwort nicht wisse. Auch muss dem Beschwerdeführer eine mangelnde Mitwirkungspflicht zu Lasten gelegt werden, wenn er beispielsweise auf die Frage, ob er seinen internationalen Reisepass vorlegen könne, entgegnet: "Damit Sie ihn mir wegnehmen?" In der Beschwerdeverhandlung konterte der Beschwerdeführer sogar, als ihm von der vorsitzenden Richterin die Frage gestellt wurde, wo er nach seiner Freilassung gewesen sei: "Warum diese Fragen?" und führte im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Freilassung nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei, dies eine andere Geschichte sei und es lange dauern würde, falls er darüber etwas berichten würde. Als ihm erneut die Frage gestellt worden sei, wo er nach seiner Freilassung vom Marktplatz hingegangen sei, gab der Beschwerdeführer abermals an, sich nicht erinnern zu können. Dieses Verhalten in Kombination mit den zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers führt nach Einschätzung des erkennenden Senates zur erhöhten Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers.

Die einzige logische Konsequenz bei Zutreffen des vom Beschwerdeführers behaupteten Vorbringens sowie der angeblich ständigen Furcht wäre ein früheres Verlassen des Herkunftsstaates gewesen, doch schildert der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung, noch ungefähr ein halbes Jahr in seiner Heimat aufhältig gewesen zu sein. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 04.03.2008, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, nachdem er freigelassen worden wäre, die Heimat sofort verlassen hätte und sich danach bei einem Bekannten in XXXX aufgehalten hätte. Später gemachten Angaben kann jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Hätten die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprochen, hätte er diese auch schon bei seiner ersten, wenn auch kurzen, bzw. bei seiner zweiten Einvernahme, gemacht. Der erkennende Senat folgt jedoch der Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen Sachverhalt konstruiert hat, der aber mit den wirklichen Geschehnissen nichts zu tun hat, um aus asylfremden Gründen aus dem Herkunftsstaat auszureisen, um sich in Österreich oder einem anderen Land (wie beispielsweise Frankreich oder Deutschland, wo der Beschwerdeführer auch von Österreich aus illegal weitergereist ist) aus wirtschaftlichen Gründen niederzulassen.

Hinsichtlich der behaupteten psychischen und physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass er bei seiner Einvernahme am 08.01.2008 ausdrücklich angeführt hatte, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Erstmalig in seiner Einvernahme am 04.03.2008 schilderte der Beschwerdeführer, dass er in seiner Heimat bei einem Arzt gewesen sei, der ihm gesagt habe, dass seine Wirbelsäule an zwei Stellen gebrochen sei. Der Beschwerdeführer räumte jedoch ein, dass ihm der österreichische Arzt erklärt habe, dass alles in Ordnung sei, weshalb er im Bundesgebiet nicht in ärztlicher Behandlung sei. Als ihm in der Folge am 04.03.2008 vorgehalten wurde, dass er nicht bei der Einvernahme sitzen könnte, wenn seine Wirbelsäule - wie er behauptete - gebrochen wäre, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben insofern, als er nunmehr anführte, dass es kein Bruch gewesen sei, sondern nur ein Haarriss, der bereits verheilt sei. Als er erneut nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, führte er nunmehr aus, dass er keine Beschwerden hätte und gesund sei. Als er jedoch mit diversen Widersprüchen konfrontiert wurde und nach den behaupteten Folterungen befragt wurde, schilderte der Beschwerdeführer in der selben Einvernahme demgegenüber, dass man ihm auf den Kopf starke Schläge versetzt habe, weshalb er Probleme mit dem Gedächtnis habe und sich nicht mehr genau erinnern könne. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer - wie bereits zuvor in der Beweiswürdigung angeführt - hinsichtlich seines behaupteten Aufenthaltes in einem Krankenhaus im Jahre 2007 nach seiner Anhaltung sehr unterschiedliche und somit unglaubwürdige Angaben getätigt. Dies ist auch als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner - nicht nur zu seinem Gesundheitszustand getätigten - Angaben zu werten. Auch in der Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer, ein schlechtes Gedächtnis zu haben, was offensichtlich - nach Vorhalt der zahlreichen divergierenden Angaben des Beschwerdeführers - als reine Schutzbehauptung zu werten ist und in keiner Weise den entstandenen unglaubwürdigen Eindruck vom Beschwerdeführer aufzuklären vermochte.

Der Beschwerdeführer macht auf den zur Entscheidung berufenen Senat somit insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sowie zu etwaigen Gründen für die Gewährung von subsidiären Schutzes vom Asylgerichtshof - ebenso wie vor dem Bundesasylamt - als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. (...)"

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 29.09.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 13.10.2010 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 05.12.2019 stellte der Beschwerdeführer infolge neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich ab dem Jahr 2010 bis rund zehn Tage zuvor in der Russischen Föderation aufgehalten. Er sei dann von XXXX nach Moldawien geflogen, wo er sich für ungefähr eine Woche in einem Hotel aufgehalten hätte, bevor er auf der Ladefläche eines LKW gegen eine Zahlung von EUR 5.000,-

schlepperunterstützt nach Europa weitergereist sei. Er habe die Russische Föderation unter Mitführung seines Reisepasses verlassen, welchen er nach Ankunft in Moldawien weggeworfen hätte, da er der Ansicht gewesen wäre, dass man ihn mit dem Pass leichter wieder in die Heimat abschieben könnte. Auf Vorhalt seines im Juni 2010 abgeschlossenen Verfahrens und befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er werde in Russland von der Staatsmacht verfolgt, da der Staat ihn beschuldige, dass er an einem Mord an einem Polizisten im Jahr 2010 beteiligt gewesen wäre. Zuerst sei der Cousin des Beschwerdeführers beschuldigt worden, diesen Polizisten getötet zu haben und befinde sich aus diesem Grund aktuell im Gefängnis. Ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers befinde sich wegen dieses Falles auf der Flucht in Frankreich. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 mit diesem Beamten einen Konflikt gehabt hätte, werde er beschuldigt, mittelbar mit dem Fall zu tun gehabt zu haben. Er werde beschuldigt, die Tat finanziell unterstützt zu haben und Anweisungen hinsichtlich der Tötung des Mannes erteilt zu haben. Der Beschwerdeführer werde immer wieder von der Kriminalpolizei abgeholt, um bezüglich dieses Falles befragt zu werden. Es gebe eine dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte Aussage seines Cousins. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund dieses Falles eingesperrt zu werden. Er sei überzeugt, dass man ihn als besonders gefährlichen Terroristen einstufen werde. Als er im Jahr 2010 von Österreich nach Russland zurückgekehrt wäre, sei er kurz danach von der Polizei abgeholt worden. Er sei gefoltert worden, dabei sei sein Kiefer gebrochen worden. Auch seien Rippen gebrochen worden und der Beschwerdeführer habe Folgeschäden in Form eines psychischen Traumas erlitten. Aus diesem Grund hätte er sich entschieden, abermals hierherzukommen und um Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer hätte nichts mit der Tötung dieses Polizisten zu tun gehabt. Er habe eine Aufforderung der Polizei, sich binnen drei Wochen dort zu stellen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, ebenso wie vier Jahre zuvor ein Freund, getötet zu werden. Das Verfahren in der Heimat sei immer noch am Laufen und der Beschwerdeführer werde immer noch gesucht. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits von Ende 2011 bis zirka Mitte 2012 in XXXX in Untersuchungshaft befunden. Sein Vater habe dann Bestechungsgelder in der Höhe von ca. EUR 20.000,- bezahlt und dadurch die Freilassung des Beschwerdeführers auf Bewährung bewirkt. Die zwischenzeitlich abgelaufene Bewährungszeit habe drei Jahre betragen. Die neuen Fluchtgründe seien ihm einige Monate nach seiner Rückkehr nach Russland im Jahr 2010 bekannt geworden.

Mit vom Beschwerdeführer am 06.12.2019 persönlich übernommener Verfahrensanordnung wurde diesem aufgetragen, binnen drei Tagen in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Eine für den 17.12.2019 anberaumte Einvernahme des Beschwerdeführers musste abgebrochen werden, nachdem dieser verweigerte, die Einvernahme unter Beiziehung des anwesenden Dolmetschers für die russische Sprache abzuhalten. Außerdem erklärte der Beschwerdeführer, sich aufgrund von starken Kopfschmerzen und Zahnschmerzen nicht zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen.

Anlässlich der am 02.01.2020 im Beisein eines (anderen) Dolmetschers für die Sprache Russisch abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er fühle sich zur Durchführung der Befragung in der Lage; bezüglich der Niederschrift der Erstbefragung wolle er einige - nicht näher konkretisierte - Korrekturen machen. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 habe er sich wieder an seiner früheren Anschrift in Dagestan aufgehalten. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er in Moskau gewohnt. Zuletzt sei er im November mit einem gültigen Reisepass nach Moldawien gereist, wobei ihm nicht erinnerlich sei, wann dieser Pass ausgestellt worden wäre.

Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung führte er aus, zuhause habe man eine Haftstrafe gegen ihn verhängen wollen, weshalb er das Land verlassen hätte. Als er in Österreich gewesen wäre, habe sein Vater die Angelegenheit mit der Haftstrafe mit den örtlichen Behörden geregelt, weshalb der Beschwerdeführer auch in die Heimat habe zurückkehren können. Nachgefragt, sei das Strafverfahren, das man ihm anhängen wollte, eingestellt worden. An seine Angaben im ersten Verfahren könne er sich nicht allesamt erinnern, er habe jedoch die Wahrheit angegeben. Als Ausreisegrund habe er angegeben, im Familiengeschäft gearbeitet und seine Mutter beim Verkauf unterstützt zu haben. Ein ehemaliger Kripoleiter sei getötet worden, sein Cousin sei beschuldigt worden, an dem Attentat beteiligt gewesen zu sein und habe eine Haftstrafe erhalten. Auf Vorhalt, dass er nach den Ausreisegründen im Jahr 2007 gefragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe die nunmehrigen Gründe genannt. Auf Wiederholung der Frage nach den Ausreisegründen im Jahr 2007 erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 2007 habe er seine Heimat verlassen und sei illegal ausgereist. Damals seien ihm Waffen und Sprengstoff untergeschoben worden, er wisse nicht, was die Behörden mit ihm machen wollten. Es habe geheißen, dass der Beschwerdeführer Waffen aufbewahrt und damit Handel betrieben hätte. Aufgefordert, die Namen seiner Freunde, welche bei der Rebellengruppe gewesen wären, zu wiederholen, erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht an die Namen erinnern zu können. Den neuen Antrag stelle er, da er in der Heimat von den Behörden verfolgt werde und die Gefahr bestünde, dass er ins Gefängnis komme. Befragt, wie ihm diesfalls eine legale Ausreise möglich sein konnte, meinte der Beschwerdeführer, als ihm eine Ladung zugestellt worden wäre, dass er zu den örtlichen Behörden kommen solle, habe er es noch geschafft, von dort zu fliehen. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er noch auf keiner Fahndungsliste gewesen. Über Vorhalt seiner Angabe, nach seiner Rückkehr 2010 wegen diesem Fall, nämlich der Ermordung eines Polizisten, gesucht, eingesperrt und gefoltert worden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei richtig, er sei auch am Kopf verletzt worden, sein Kiefer sei gebrochen gewesen und er habe wegen gebrochener Rippen operiert werden müssen. Nach der Ankunft zuhause sei er sogleich festgenommen worden. Ihn seien auch sämtliche Zähne auf der linken Seite ausgeschlagen worden. Bezüglich seiner Verletzungen hätte er Beweismittel und könnte veranlassen, dass diese ihm hierhergeschickt würden. Auf die Frage, weshalb er derartige Beweise zu Hause ließe, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte keine Gelegenheit gehabt, er habe das Land gleich verlassen müssen. Als er heimgekommen wäre, hätte er zuhause praktisch gar nicht gelebt, sondern sei in XXXX und XXXX gewesen. Auf Vorhalt seiner zuvor erstatteten Angabe, wonach er bis auf die zwei Jahre vor seiner Ausreise immer an seiner alten Wohnadresse gelebt hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich damit auf die Zeit vor der ersten Ausreise im Jahr 2007 bezogen. Auf Vorhalt, dass er jedoch gefragt worden wäre, wo er nach seiner Rückkehr im Jahr 2010 gelebt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, nach seiner Rückkehr sei er festgenommen und übel zugerichtet worden, dann sei er zu seinem Onkel nach Machatschkala gefahren, wo er operiert worden wäre. Die Behörden hätten ihn dann freigelassen, da er mehrere komplizierte Knochenbrüche gehabt hätte. Die sechsmonatige Inhaftierung sei in XXXX gewesen. Diese Sache, die sein Vater damals geregelt hätte, bezüglich der das Verfahren eingestellt worden sei, dieses Verfahren sei wieder eröffnet worden. Bei ihnen sei ein anderer Polizeichef gekommen und hätte das Verfahren eröffnet, wegen Waffen, Besitz und Handel. Im Jahr 2007 habe der Vater des Beschwerdeführers die Sache mit Hilfe von ein paar Polizeibeamten, mit denen er einen guten Kontakt gehabt hätte, regeln können. Es sei kein Geheimnis, dass in ihrer Republik sogar eine Person, die einen Mord begangen hätte, dann entlassen werde, wenn genügend Geld bezahlt worden wäre. Laut dem Paragraf 222 sei der Beschwerdeführer wegen Aufbewahrens und Handels von Waffen vorbestraft. Der Beschwerdeführer hätte damit nichts zu tun gehabt, die Beamten hätten in ihrer Scheune die Waffen deponiert. Dies sei vor der ersten Ausreise gewesen. Unter der Menge von Waffen sei auch Sprengstoff gefunden worden, welcher dem Beschwerdeführer gehört hätte. Die Beamten hätten dann einfach Waffen dazugelegt, um eine größere Sache daraus zu machen. Eine Anklageschrift bzw. ein Urteil könne er sich ebenfalls herschicken lassen. Auf die Frage, weshalb er jetzt neuerlich ausgereist wäre, meinte der Beschwerdeführer, es ginge um den ermordeten Kripobeamten; der Beschwerdeführer wisse nicht, welche Angaben sein Cousin gemacht hätte, sie hätten es so darstellen wollen, dass der Beschwerdeführer den Cousin gesponsert und somit bei der Ermordung unterstützt hätte. Die Behörden hätten ihn zum Verhör geladen. Die Ladung hätte er nicht mitgenommen. Befragt, wann er geladen worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, er hätte die Ladung nicht persönlich bekommen, sie sei an die Adresse seiner Eltern geschickt worden; sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er zur Polizei gehen solle, der Beschwerdeführer sei dann gleich ausgereist. Der Polizist sei im Jahr 2010 getötet worden, nach dessen Ermordung sei der Beschwerdeführer heimgekehrt. Über Vorhalt, dass die Behörden diesfalls feststellen könnten, dass er gar nicht im Land gewesen wäre, meinte der Beschwerdeführer, nach der Ermordung sei das Verfahren an einen anderen Leiter gegeben worden, der die Ermittlungen fortsetzte. Auf Vorhalt, dass dies jedoch nichts an der Tatsache ändere, dass der Beschwerdeführer außer Landes gewesen wäre, meinte dieser, das stimme, aber es bleibe die Tatsache, dass er mit seinem Cousin in Kontakt gestanden hätte und ihn unterstützt hätte. Er hätte ihm aber nicht das Geld gegeben, dass er jemanden umbringen sollte. Nachgefragt, habe der Cousin diesen Polizisten getötet. In Internet gebe es diesbezüglich ausführliche Informationen. Nach den Gründen der permanenten Verfolgung trotz seiner Unschuld gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, es ginge um einen Familienstreit. Der Bruder des getöteten Polizisten sei ihr Konkurrent, er betreibe auch Handel, habe auch Tankstellen und habe sie als Konkurrenten vernichten wollen. Sein Cousin sei gleich nach dem Vorfall festgenommen worden, die Ermittlungen hätten zweieinhalb oder drei Jahre gedauert. Sie hätten alle Mittäter erwischen wollen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren verurteilt worden. Befragt, ob er demnach behaupte, seit neun Jahren immer wieder wegen angeblicher Beteiligung an einem Polizistenmord zu Verhören abgeholt, inhaftiert und auch gefoltert worden zu sein, ohne dass es je zu einer Anklage gekommen wäre, sein Cousin jedoch schon vor einigen Jahren deswegen verurteilt worden wäre, meinte der Beschwerdeführer, bis zu seiner Ausreise nicht in dieser Sache geladen oder verhört worden zu sein. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Erstbefragung, demnach er wegen dem Mord an dem Polizeibeamten immer wieder von der Kriminalpolizei abgeholt und verhört worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen Waffenbesitzes und -handels verhört worden. Über Vorhalt, dass er deswegen schon lange verurteilt worden wäre und von Ende 2011 bis Mitte 2012 in Haft gewesen wäre, bejahte der Beschwerdeführer dies; dieser Paragraf sei zu Ende, er habe eine dreijährige Bewährung erhalten und habe sich danach regelmäßig bei der Polizei in XXXX melden müssen. Auf die Frage, weshalb er jetzt immer noch wegen Besitz und Handels von Waffen von der Kriminalpolizei abgeholt und verhört werden sollte, wo er doch bereits verurteilt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, die Polizisten, welche ihn mitgenommen und übel zugerichtet hätten, seien ein Neffe und ein Cousin des getöteten Polizisten gewesen.

Anlässlich einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2020 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache sowie einer Rechtsberaterin zusammengefasst an, seine bisherigen Angaben seien richtig gewesen. Nochmals gefragt, weshalb in der Heimat immer noch die Gefahr bestehen sollte, ins Gefängnis zu kommen, trotzdem er bereits früher in Haft gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, als er heimgekommen wäre und von den Behörden vernommen worden sei, sei er gezwungen worden, Angaben zu tätigen und er hätte gesagt, dass er an dem bereits erwähnten Attentat beteiligt gewesen wäre. Dieses Verhör hätte am 31.12.2010 stattgefunden. Auf Vorhalt, dass er jedoch erst später inhaftiert gewesen wäre und gefragt, weshalb man ihn diesfalls immer noch suchen sollte, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um zwei Verfahren gehandelt, für ein Verfahren hätte er die Haftstrafe abgesessen, wegen des Attentats werde das Verfahren noch geführt. Am 31. Dezember, als die Beamten ihn zum Revier hätten bringen wollen, habe er Widerstand geleistet und sei daraufhin so schlimm verprügelt worden, dass er ins Krankenhaus habe müssen. In so einem Zustand habe man ihn nicht ins Gefängnis bringen können. Befragt, wie es angesichts dessen, dass die Vorwürfe bereits im Jahr 2010 bestanden hätten, sein könne, dass man ihn seither nicht mehr deswegen verhört hätte, gab der Beschwerdeführer an, bei ihnen seien die Leiter der Behörden ausgetauscht worden, dieser Fall sei zur Seite gelegt worden; dann seien ein neuer Leiter und der Neffe und der Cousin des getöteten Polizisten gekommen, der immer noch bei den Behörden arbeite, hätten dieses Verfahren wieder aufgerollt. Befragt, wann er wegen dieser Sache zuletzt bei einem Verhör gewesen wäre, fragte der Beschwerdeführer zurück, welche Sache gemeint sei. Nachdem er zusammengeschlagen worden wäre, sei er nach XXXX zu seinem Onkel gefahren. Die Behandlung der Kieferoperation habe 42 Tage gedauert, insgesamt habe er sechs Monate bei seinem Onkel gelebt, dann hätte er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer legte 14 Bilder vor, auf denen er mit deutlichen Verletzungen im Kieferbereich zu sehen sei, sowie einige Krankenhausüberweisungen. Auf Vorhalt der Angabe des Beschwerdeführers, im Jahr 2010 geschlagen worden zu sein und sich im Anschluss sechs Monate bei seinem Onkel aufgehalten zu haben sowie des Umstandes, dass hier noch einige Jahre bis zur Ausreise fehlen würden, erwiderte der Beschwerdeführe, er habe das nur in Kürze erzählt und nicht genau, wie es abgelaufen sei, damit meine er, wo er hingefahren sei. Auf Wiederholung der Frage, wann er wegen der Tötung des Polizisten zuletzt bei einem Verhör gewesen wäre, meinte der Beschwerdeführer, der Vorfall, wo er zusammengeschlagen und zur Unterzeichnung von Schriftstücken gezwungen worden wäre, wonach er bei diesem Attentat dabei gewesen wäre, war das letzte sogenannte Verhör und habe 2010 stattgefunden. Nachdem er einigermaßen auf die Beine gekommen wäre und ihm die Fxierstifte aus dem Kiefer entfernt worden wären, sei er über die Ukraine in die Slowakei gereist. Er sei im Zuge des illegalen Grenzübertritts festgenommen und in die Ukraine rücküberstellt worden. Anschließend habe er sich zwei Wochen in einem Gefängnis in der Westukraine befunden, von wo aus er nach Russland abgeschoben worden wäre. Danach sei er nach Weißrussland gefahren und sei über Litauen nach Polen gereist, wo er an der Grenze festgenommen wäre; er habe dort einen Asylantrag gestellt, könne jedoch nicht sagen, wann dies gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass im EURODAC-System keine Antragstellung in Polen aufscheine, meinte der Beschwerdeführer, er sei von den dortigen Behörden an die russischen Behörden in XXXX übergeben worden. Wann dies gewesen sei, könne er nicht sagen, vielleicht schon 2011. Befragt, wo er ab 2011 gelebt hätte, gab der Beschwerdeführer an, er sei dann per Flug nach Moskau und weiter nach XXXX gereist. Dort habe er dann bis zur neuerlichen Ausreise nach Österreich gearbeitet. Über Vorhalt, dass er diesfalls für die russischen Behörden jederzeit greifbar gewesen wäre und gefragt, weshalb er nunmehr eine Verfolgung befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er sei dann auch eingesperrt und in ein Gefängnis gebracht worden, dies sei wegen einer anderen Sache gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei seiner ersten Einvernahme angeführt hätte, immer an der gleichen Adresse in Dagestan gelebt zu haben und sich während der beiden Jahre vor seiner Ausreise in Moskau aufgehalten zu haben, meinte der Beschwerdeführer, hier sei es zu einem Missverständnis gekommen; nach dem Vorfall vom 31.12.2010 sei der Beschwerdeführer gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt; er habe eine Zeitlang in XXXX gelebt und die letzten beiden Jahre vor der Ausreise in Moskau. Darauf angesprochen, dass er soeben ausgeführt hätte, bis zur neuerlichen Ausreise in XXXX gearbeitet zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei richtig, dass er in XXXX gewohnt und gearbeitet hätte, die letzten zwei Jahre vor der Ausreise habe er aber in Moskau gelebt. Auf Vorhalt, dass man ihn zuletzt legal habe ausreisen lassen, was gegen eine Verfolgung spreche, antwortete der Beschwerdeführer, er sei aber doch vom Ermittlungskomittee zum Verhör geladen worden; dies seien dieselben, die ihn bereits 2010 verhört hätten. Zur Anmerkung, dass ihm zehn Tage Zeit gegeben worden wäre, allfällige Schriftstücke zum Beleg seines Vorbringens im Original vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, es sei nicht einfach, diese Schriftstücke zu besorgen, es hätte bei ihnen Feiertage gegeben und es könne bis zu einen Monat dauern. Über Vorhalt, dass er Angehörige hätte, die ihm dies schicken hätten können, meinte der Beschwerdeführer, in Russland dauere es aber so lange, bis man von den Behörden Schriftstücke bekomme. Auf Vorhalt, dass er die fraglichen Schriftstücke bereits bei sich zu Hause haben müsste, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte damals nichts mitgenommen. Der Beschwerdeführer merkte noch an, dass er keinen Waffenhandel betrieben hätte, er hätte Waffen aufbewahrt. Befragt, ob er also Waffen aufbewahrt hätte, verneinte der Beschwerdeführer dies; diese seien ihm untergeschoben worden. Es sei ein Paragraf, Waffenbesitz und Handel. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Cousin mit der Ermordung nichts zu tun hätte. Befragt, weshalb dann er damit zu tun haben sollte, gab der Beschwerdeführer an, sein Cousin werde zu Unrecht verdächtigt und da der Beschwerdeführer mit diesem in Kontakt gestanden hätte, habe man versucht, ihn in die Sache reinzuziehen. Er hätte doch 2010 unterschrieben, dass er mit dieser Sache zu tun habe.

Am 23.01.2020 legte der Beschwerdeführer einige russischsprachige Schriftstücke vor. Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2020 lässt sich entnehmen, dass es sich bei diesen um Kopien von medizinischen Unterlagen handle, deren Übersetzung durch den Dolmetscher jedoch nicht möglich gewesen wäre, da diese kaum lesbar wären. Lediglich aus der Überschrift habe sich erkennen lassen, dass es sich um Krankenhausüberweisungen bzw. Arztbriefe handeln würde.

Mit Schreiben vom 29.01.2020 gab ein Mitarbeiter einer Marktgemeinde bekannt, dass der Beschwerdeführer beim dortigen Standesamt eine Eheschließung beantragt hätte und ersuchte um Übermittlung allfälliger beim Bundesamt aufliegender Personenstandsdokumente. Nachdem das Bundesamt mit Nachricht vom 30.01.2020 geantwortet hatte, dass der Beschwerdeführer weder einen Reisepass, noch eine Geburtsurkunde vorgelegt hätte und darum ersuchte, von der allfälligen Vorlage entsprechender Dokumente beim Standesamt unterrichtet zu werden, übermittelte das Standesamt mit Schreiben vom gleichen Tag den vom Beschwerdeführer vorgelegten russischen Reisepass, dessen russische Geburtsurkunde sowie dessen Ehefähigkeitszeugnis.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2020 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.12.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde, in Spruchteil VII. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden wäre, ab dem 06.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung aktuelle Feststellungen zur entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Die nunmehr dargelegten Gründe erwiesen sich im Kern als nicht glaubhaft, die Einreise des Beschwerdeführers sei zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften erfolgt.

Zu den Gründen für die Zurückweisung seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz traf die Behörde insbesondere die folgenden näheren Erwägungen:

"(...) Im ersten Asylverfahren brachten Sie zuerst im Wesentlichen vor, dass die Leitung einer Organisation namens XXXX Ihnen vorgeworfen hätte, dass Sie Widerstandskämpfer unterstützen, die Sie auch tatsächlich mit Essen und Kleider unterstützt hätten. Der Leiter dieser XXXX hätte den Befehl gegeben, Sie zu beseitigen. Näheres zur Organisation XXXX vermochten Sie nicht zu sagen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme gaben Sie dann an, dass Sie drei Bekannte hätten, die Angehörige einer Rebellengruppe gewesen wären, und die Sie getroffen und mit Lebensmittel und Geld unterstützt hätten. Die drei Bekannten konnten Sie zu diesem Zeitpunkt namhaft machen, Sie würden Sie seit ihrer Kindheit kennen. Sie wären dann 2 Monate inhaftiert gewesen, wären brutal gefoltert und mit einer Wasserflasche auf den Rücken geschlagen worden und man hätte Ihnen die Luftzufuhr mit einer Gasmaske abgesperrt. Sie hätten dann gestanden und wären nach Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. Als dann ein anderer Leiter der Wachtruppe der ¿Kadyrov-Leute¿ eingesetzt worden wäre, hätte Sie dieser beschuldigt, Sprengstoffanschläge zu verüben. Es habe die Anweisung bestanden, Sie zu töten. Konkret wären Sie von Wachebeamten einer Gruppe namens ¿ XXXX ¿ am Marktplatz festgenommen und zu einem dunkelblauen Lada gebracht worden, wo Sie regelmäßig verhört und gefoltert worden wären.

Es wird hier auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010, Zahl: D4318878-1/2008/33E verwiesen, dass Sie während ihres gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erweckten, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprachen, ihre Angaben aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubwürdig waren und als nicht nachvollziehbar eingestuften wurden.

Vorweg ist zu erwähnen, dass Sie in gegenständlichem Verfahren wiederholt nach ihren Ausreisegründe in ihrem ersten Asylverfahren gefragt wurden und hier nun widersprüchlich angaben, dass man Ihnen Waffen und Sprengstoff untergeschoben hätte, wobei Sie jetzt zugaben, dass der Sprengstoff tatsächlich ihrer gewesen wäre. Es war Ihnen auch nicht möglich wesentliche Details, wie die Farbe des Autos anzugeben, mit dem man Sie weggebracht hätte. War es in ihrem Vorverfahren noch ein dunkelblauer Lada, so führten Sie jetzt an, dass es ein weißer Lada gewesen wäre. Zudem war es Ihnen nicht möglich die Namen ihrer Bekannten anzugeben, die bei der Rebellengruppe gewesen wären, trotzdem es ihre Jugendfreunde gewesen sein sollen.

Dies alles sind weitere Hinweise darauf, dass ihre Ausreisegründe in ihrem ersten Asylverfahren lediglich zweckmäßig konstruiert waren und somit ihr Asylantrag unbegründet war.

Dass Sie nach ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich freiwillig in ihr Heimatland zurückgereist sind, ist aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei belegt. Hätte die Gefahrensituation für Sie tatsächlich bestanden, so wären Sie nicht freiwillig heimgekehrt, noch dazu an ihre vorherige Wohnadresse in Dagestan in der Stadt XXXX , wo Sie ihren ersten Angaben zufolge dann auch gearbeitet hätten.

Sie hingegen gaben nur lapidar an, dass ihr Vater diese Angelegenheit mit Hilfe einiger Polizisten geregelt hätte, und das Verfahren eingestellt worden wäre. Unverständlicherweise hätten Sie aber dann im Jahre 2012 wegen genau diesem Tatbestand eine Untersuchungshaft von 6 Monaten verbüßen müssen. Konkret gaben Sie dazu an, dass ein neuer Polizeichef dieses Verfahren wiedereröffnet hätte.

Hier ist schon einmal zu erwähnen, dass es nicht nachvollzogen werden kann, dass die Polizei für die Einstellung bzw. die Fortführung eines Verfahren zuständig wäre, da solche Schritte auch in ihrem Land nur von einem Gericht eingeleitet werden können. Einen Beschluss für die Untersuchungshaft, eine Anklageschrift oder ein Gerichtsurteil haben Sie trotz Aufforderung nicht nachgebracht.

Sie brachten im gegenständlichen Verfahren vor, dass Sie ihre Angaben zu ihrem ersten Asylantrag aufrechthalten und diese der Wahrheit entsprechen.

Da Sie nun Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.

Sie führten im Verfahren nun weiter an, dass Sie einen neuen Fluchtgrund hätten. Im Jahre 2010, noch bevor Sie in ihr Heimatland zurückgekehrt wären, wäre ein ehemaliger Kripoleiter ermordet worden. Man hätte deshalb bereits ihren Cousin inhaftiert und würde Sie auch verdächtigen, daran beteiligt gewesen zu sein. Sie wären deswegen nach ihrer Rückkehr von der Polizei verhört worden. Dabei hätte man Sie am Kopf verletzt, den Kiefer gebrochen, einige Zähne ausgeschlagen und Ihnen auch die Rippen gebrochen. Ihr Cousin hätte die Tat auch begangen und wäre zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Ein weiterer Cousin namens XXX wäre auf der Flucht. Ihre Familie hätten zuletzt eine Aufforderung von der Polizei erhalten, dass Sie sich binnen 3 Wochen stellen sollten.

Um ihr Vorbringen zu untermauern legten Sie mehrere Kopien von medizinischen Unterlagen vor, sowie 14 Fotos, auf denen Sie mit deutlichen Verletzungen im Gesichts- und Kieferbereich zu sehen sind, auch das Fehlen einiger Zähne am Unterkiefer ist deutlich zu sehen.

Vorweg ist anzuführen, dass Ihre Angaben betreffend ihren Aufenthaltsort nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im Jahre 2010 stark variierten. Führten Sie zuerst an, dass Sie sich dann wieder nach Dagestan in die Stadt XXXX an ihre frühere Adresse aufhielten und arbeiteten und Sie sich letzten 2 Jahre vor ihrer Ausreise in Moskau aufgehalten hätten, so gaben Sie auf konkreten Vorhalt an, warum Sie keine Beweise für den von Ihnen behaupteten Polizeiübergriff mitgenommen hätten, widersprüchlich dazu an, dass Sie dazu keine Gelegenheit gehabt hätten, da Sie gleich das Land verlassen hätten müssen. Als Sie heimgekommen wären, hätten Sie praktisch gar nicht zuhause gelebt, sondern wären in XXXX und Moskau gewesen. Später erzählten Sie dann von abenteuerlichen Ausreiseversuchen, einmal über die Ukraine und die Slowakei, einmal über Litauen und Polen, wo Sie einen Asylantrag gestellt hätten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass jedoch kein Eurodac-Treffer zu Polen aufscheint. 2011 wären Sie dann von Polen an die russischen Behörden übergeben worden, Sie wären nach Moskau gebracht worden und wären nach XXXX weitergereist, wo Sie bis zur ihrer letzten Ausreise, somit die letzten 8 Jahre gearbeitet hätten.

Recherchen im Internet, ob die Ermordung dieses Polizisten tatsächlich stattgefunden hätte, wie Sie es angeregt haben, müssen keine gemacht werden, da es, auch wenn diese Tat tatsächlich stattgefunden hätte, für das BFA feststeht, dass Sie ihre Ausreise, jetzt 9 Jahre später, damit nicht glaubhaft in Zusammenhang bringen konnten. Sollte tatsächlich ein XXXX wegen dieser Tat verurteilt worden sein, ist auch nicht bewiesen, dass es sich hier um einen Verwandten von Ihnen handelt. Zudem wäre ein Verhör durch die Polizei keine behördliche Verfolgung, da diese nicht aus den in der GFK genannten Gründen stattfinden würde, sondern nur zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes diene, und somit keine Asylrelevanz entfalten kann.

Inwiefern man Sie mit der Tat in Verbindung gebracht hätte, konnten Sie in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, ihre Angaben darüber variierten. Dazu befragt führten Sie einmal an, dass Sie mit dem ermordeten Polizisten früher mehrmals zu tun gehabt hätten, ein anderes Mal, die Polizisten, die Sie misshandelt hätten, wären ein Neffe und ein Cousin des getöteten Polizisten, dann wieder, dass es um einen Familienstreit gehe, da der Bruder des getöteten Polizisten ein Konkurrent wäre, der auch Handel betreibe, und Sie als Konkurrenten vernichten wolle. Gaben Sie noch bei der Erstbefragung an, dass Sie wegen der Ermordung des Polizisten immer wieder von der Kriminalpolizei abgeholt und befragt wurden, so blieb dann bei näherer Befragung im Zuge der Einvernahme lediglich ein Verhör im Jahre 2010 über. Den in der Erstbefragung genannten Cousin XXXX haben Sie dann in ihrer Einvernahme gar nicht mehr erwähnt. Auf konkreten Vorhalt, dass Sie im Jahre 2010 erst nach der Ermordung des Kripochefs nach Hause gekommen wären und dies die lokalen Behörden auch überprüfen können, konnten Sie auch nicht überzeugen. Nicht nachvollzogen werden kann, dass Sie behaupten, dass Sie im Jahre 2010 untersc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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