TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/19 Ra 2019/12/0038

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §1432
AVG §56
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art137
GdBG Innsbruck 1970 §26
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1 litc
GdBG Innsbruck 1970 §51 idF 2016/084
GehG 1956 §13b Abs1 idF 2001/I/087
GehG 1956 §13b Abs3
LBG Tir 1998 §76 Abs3
NGZG 1971
PG 1965 §59 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 59 heute
  2. PG 1965 § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. PG 1965 § 59 gültig von 01.04.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  4. PG 1965 § 59 gültig von 12.02.2015 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. PG 1965 § 59 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. PG 1965 § 59 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. PG 1965 § 59 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  10. PG 1965 § 59 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  11. PG 1965 § 59 gültig von 01.09.2005 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  12. PG 1965 § 59 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  13. PG 1965 § 59 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  14. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. PG 1965 § 59 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  17. PG 1965 § 59 gültig von 21.08.2003 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  19. PG 1965 § 59 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. F B in V, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. April 2019, Zl. LVwG- 2018/37/2608-12, betreffend Mehrleistungsvergütungen und Nebengebührenwerte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. F B in römisch fünf, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. April 2019, Zl. LVwG- 2018/37/2608-12, betreffend Mehrleistungsvergütungen und Nebengebührenwerte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II; weitere Partei: Tiroler Landesregierung),

I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Abweisung seines Antrags vom 12. Juni 2018 betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Abweisung seines Antrags vom 12. Juni 2018 betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II.) den Beschluss gefasst:römisch zwei.) den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt I. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Feststellung der Nebengebührenwerte sowie gegen die unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Abweisung des Antrages vom 12. Juni 2018 betreffend Liquidierung von Mehrleistungsvergütungen und Korrektur beziehungsweise Gutschrift von Nebengebührenwerten abgewiesen wurde) wird die Revision zurückgewiesen.Im Übrigen (soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Feststellung der Nebengebührenwerte sowie gegen die unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Abweisung des Antrages vom 12. Juni 2018 betreffend Liquidierung von Mehrleistungsvergütungen und Korrektur beziehungsweise Gutschrift von Nebengebührenwerten abgewiesen wurde) wird die Revision zurückgewiesen.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der am 1. Jänner 1986 in ein provisorisches öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommene Revisionswerber steht seit 1. Mai 2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. 2 Mit Eingabe vom 28. Jänner 2016 beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides 1. betreffend die Höhe seiner monatlichen und jährlichen Nebengebührenwerte, 2. betreffend die Umrechnung seiner monatlichen Nebengebühren, insbesondere in jenen Monaten, in denen eine Einmalzahlung, ein Weihnachtsgeld (Lebenshaltungskostenausgleichszulage) ausbezahlt worden sei, sowie 3. betreffend den Charakter der "Westzulage (Allgemeine Zulage)" und betreffend deren Berücksichtigung bei der Umrechnung in Nebengebührenwerte.

3 Mit Bescheid vom 5. April 2016 setzte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Summe der Nebengebührenwerte des Revisionswerbers für das Jahr 2015 mit Null fest (Spruchpunkt I.), wies die Anträge betreffend Umrechnung der monatlichen Nebengebühren sowie den Charakter der "Westzulage/Allgemeine Zulage" als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und stellte aus Anlass des Ansuchens vom 28. Jänner 2016 fest, dass dem Revisionswerber ab 1. Mai 2016 zum Ruhegenuss eine Nebengebührenzulage in der Höhe von EUR 470,42 gebühre (Spruchpunkt III.).3 Mit Bescheid vom 5. April 2016 setzte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Summe der Nebengebührenwerte des Revisionswerbers für das Jahr 2015 mit Null fest (Spruchpunkt römisch eins.), wies die Anträge betreffend Umrechnung der monatlichen Nebengebühren sowie den Charakter der "Westzulage/Allgemeine Zulage" als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte aus Anlass des Ansuchens vom 28. Jänner 2016 fest, dass dem Revisionswerber ab 1. Mai 2016 zum Ruhegenuss eine Nebengebührenzulage in der Höhe von EUR 470,42 gebühre (Spruchpunkt römisch drei.).

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juni 2016 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet ab.

6 Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hob das Landesverwaltungsgericht Tirol über Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juni 2016 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck zurück. 7 Dazu führte das Gericht begründend u.a. aus, dass (neben der Höhe) auch die die Frage der Umrechnung in Nebengebührenwerte einem Feststellungsverfahren zugänglich sei. Da die behördlichen Ermittlungen zu allen Spruchpunkten grob mangelhaft geblieben seien, sei von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen gewesen.6 Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hob das Landesverwaltungsgericht Tirol über Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juni 2016 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck zurück. 7 Dazu führte das Gericht begründend u.a. aus, dass (neben der Höhe) auch die die Frage der Umrechnung in Nebengebührenwerte einem Feststellungsverfahren zugänglich sei. Da die behördlichen Ermittlungen zu allen Spruchpunkten grob mangelhaft geblieben seien, sei von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen gewesen.

8 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 setzte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Höhe der monatlichen Nebengebührenwerte (Punkt 1. des Antrages vom 28. Jänner 2016) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Charakter der "Westzulage/Allgemeine Zulage" (Punkt 3. des Antrages vom 28. Jänner 2016) aus.

9 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck zu Punkt 2. der Eingabe vom 28. Jänner 2016 den Antrag auf Feststellung, ob Einmalzahlungen und Weihnachtsgeld eine Teuerungszulage darstellten, als unbegründet ab und stellte fest, dass die "Allgemeine Zulage" dem Charakter nach eine besondere Zulage nach § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, darstelle, die als ruhegenussfähige besondere Zulage zum Gehalt gewährt werde und bei der Umrechnung in Nebengebührenwerte nicht zu berücksichtigen sei.9 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck zu Punkt 2. der Eingabe vom 28. Jänner 2016 den Antrag auf Feststellung, ob Einmalzahlungen und Weihnachtsgeld eine Teuerungszulage darstellten, als unbegründet ab und stellte fest, dass die "Allgemeine Zulage" dem Charakter nach eine besondere Zulage nach Paragraph 55 b, Absatz eins, Litera a, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), Landesgesetzblatt , Nr. 44, darstelle, die als ruhegenussfähige besondere Zulage zum Gehalt gewährt werde und bei der Umrechnung in Nebengebührenwerte nicht zu berücksichtigen sei.

10 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 11 Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 beantragte der Revisionswerber ferner, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck möge bescheidmäßig über die ihm gebührende Entschädigung für die von ihm im Zeitraum von 1. April 1993 bis 30. April 2013 erbrachten Mehrleistungen im Sinne von § 26 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt (NGV Innsbruck) absprechen sowie die Flüssigmachung beziehungsweise Liquidierung der ausstehenden Differenzbeträge veranlassen. Weiters begehrte er, die über Jahre durch das Verhalten der Dienstbehörde bei der Überstundenberechnung zu seinem Nachteil verkürzten Nebengebührenwerte zu korrigieren beziehungsweise die Nebengebührenwerte gutzuschreiben, die in der Folge die Voraussetzung und Grundlage für die richtige Ermittlung der Nebengebührenzulage darstellten.10 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 11 Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 beantragte der Revisionswerber ferner, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck möge bescheidmäßig über die ihm gebührende Entschädigung für die von ihm im Zeitraum von 1. April 1993 bis 30. April 2013 erbrachten Mehrleistungen im Sinne von Paragraph 26, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), Landesgesetzblatt , Nr. 44, in Verbindung mit Paragraph 5, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt (NGV Innsbruck) absprechen sowie die Flüssigmachung beziehungsweise Liquidierung der ausstehenden Differenzbeträge veranlassen. Weiters begehrte er, die über Jahre durch das Verhalten der Dienstbehörde bei der Überstundenberechnung zu seinem Nachteil verkürzten Nebengebührenwerte zu korrigieren beziehungsweise die Nebengebührenwerte gutzuschreiben, die in der Folge die Voraussetzung und Grundlage für die richtige Ermittlung der Nebengebührenzulage darstellten.

12 Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den oben zweitgenannten Bescheid vom 15. Dezember 2017 als unbegründet ab. 13 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2019, Ra 2018/12/0044, zurück. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Vorgeschichte auf den zuletzt genannten Beschluss verwiesen.

14 Mit Bescheid vom 4. September 2018 stellte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck unter Spruchpunkt I. betreffend Punkt 1. des Antrags vom 28. Jänner 2016 fest, dass nach § 51 Abs. 2 IGBG in Verbindung mit § 76 Tiroler Landesbeamtengesetz 1998 (LBG), LGBl. Nr. 65, die Summe der Nebengebührenwerte des Revisionswerbers bis zum 1. Jänner 2004 5.615,58 und für den Zeitraum von 1. Jänner 2004 bis 30. April 2016 4.173,19 (somit insgesamt 9.788,77) betragen würden. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 12. Juni 2018 abgewiesen.14 Mit Bescheid vom 4. September 2018 stellte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck unter Spruchpunkt römisch eins. betreffend Punkt 1. des Antrags vom 28. Jänner 2016 fest, dass nach Paragraph 51, Absatz 2, IGBG in Verbindung mit Paragraph 76, Tiroler Landesbeamtengesetz 1998 (LBG), Landesgesetzblatt , Nr. 65, die Summe der Nebengebührenwerte des Revisionswerbers bis zum 1. Jänner 2004 5.615,58 und für den Zeitraum von 1. Jänner 2004 bis 30. April 2016 4.173,19 (somit insgesamt 9.788,77) betragen würden. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag vom 12. Juni 2018 abgewiesen.

15 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.

16 Diese wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem

angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 17 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dem Revisionswerber habe für seine Tätigkeit als Bereichsleiter der "Bereichsleitung Generaldirektion" beziehungsweise "Bereichsleitung Vorstandsdirektion" im Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis einschließlich 31. Dezember 1996 eine zur Hälfte ruhegenussfähige Dienstzulage (Leiterzulage) in der Höhe von 17 % des Schemagehaltes zuzüglich der "Allgemeinen Zulage" gebührt. Die dem Revisionswerber gebührende Leiterzulage habe am 1. Jänner 1989 insgesamt ATS 4.240,-- betragen, wovon die Hälfte ruhegenussfähig gewesen sei. Die Leiterzulage habe sich jährlich erhöht und habe am 1. Jänner 1996 ATS 6.635,20 betragen. Von 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2013 habe er jedes Jahr die ("eingefrorene") Leiterzulage in der Höhe von ATS 6.635,20 (beziehungsweise ab dem Jahr 2001 in der Höhe von EUR 482,20) erhalten. Für das Jahr 2014 habe er die zur Gänze ruhegenussfähige Leiterzulage in der Höhe von EUR 702,51 bezogen, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30. April 2016 EUR 738,87 betragen habe.angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 17 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dem Revisionswerber habe für seine Tätigkeit als Bereichsleiter der "Bereichsleitung Generaldirektion" beziehungsweise "Bereichsleitung Vorstandsdirektion" im Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis einschließlich 31. Dezember 1996 eine zur Hälfte ruhegenussfähige Dienstzulage (Leiterzulage) in der Höhe von 17 % des Schemagehaltes zuzüglich der "Allgemeinen Zulage" gebührt. Die dem Revisionswerber gebührende Leiterzulage habe am 1. Jänner 1989 insgesamt ATS 4.240,-- betragen, wovon die Hälfte ruhegenussfähig gewesen sei. Die Leiterzulage habe sich jährlich erhöht und habe am 1. Jänner 1996 ATS 6.635,20 betragen. Von 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2013 habe er jedes Jahr die ("eingefrorene") Leiterzulage in der Höhe von ATS 6.635,20 (beziehungsweise ab dem Jahr 2001 in der Höhe von EUR 482,20) erhalten. Für das Jahr 2014 habe er die zur Gänze ruhegenussfähige Leiterzulage in der Höhe von EUR 702,51 bezogen, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30. April 2016 EUR 738,87 betragen habe.

18 Dem Revisionswerber sei auf der Grundlage des § 5 NGV Innsbruck für seine regelmäßig erbrachten Mehrleistungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 eine dem Gegenwert von 15 Überstunden entsprechende pauschalierte Mehrleistungsvergütung ("Überstundenpauschale") in Höhe von damals ATS 3.243,80 brutto monatlich zuerkannt worden. Ab dem 1. Jänner 1993 sei ihm eine "Überstundenpauschale" in der Höhe von damals ATS 4.794,-- brutto monatlich zuerkannt worden. Diese dem Gegenwert von 15 Überstunden entsprechende Mehrleistungsvergütung habe er bis einschließlich April 2013 erhalten. Zuletzt habe diese EUR 960,75 betragen. Mit Ablauf des 30. April 2013 sei die Gewährung der "Überstundenpauschale" eingestellt worden. Im April 2016 sei dem Revisionswerber für geleistete Überstunden ein Betrag in der Höhe von EUR 174,57 zuerkannt worden.18 Dem Revisionswerber sei auf der Grundlage des Paragraph 5, NGV Innsbruck für seine regelmäßig erbrachten Mehrleistungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 eine dem Gegenwert von 15 Überstunden entsprechende pauschalierte Mehrleistungsvergütung ("Überstundenpauschale") in Höhe von damals ATS 3.243,80 brutto monatlich zuerkannt worden. Ab dem 1. Jänner 1993 sei ihm eine "Überstundenpauschale" in der Höhe von damals ATS 4.794,-- brutto monatlich zuerkannt worden. Diese dem Gegenwert von 15 Überstunden entsprechende Mehrleistungsvergütung habe er bis einschließlich April 2013 erhalten. Zuletzt habe diese EUR 960,75 betragen. Mit Ablauf des 30. April 2013 sei die Gewährung der "Überstundenpauschale" eingestellt worden. Im April 2016 sei dem Revisionswerber für geleistete Überstunden ein Betrag in der Höhe von EUR 174,57 zuerkannt worden.

19 Betreffend Nebengebührenwerte hielt das Landesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei im Jahr 1982 bei der Bundespolizei Innsbruck tätig gewesen. Die für dieses Jahr errechneten Nebengebührenwerte in der Höhe von ATS 959,63 habe er am 24. Mai 1983 anerkannt. Im Zeitraum von 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 habe er - in nicht regelmäßigen Abständen - anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen. Es habe sich dabei um Vergütungen für geleistete Überstunden gehandelt. Von 1. Jänner 1989 bis April 2013 sei ihm als anspruchsbegründende Nebengebühr eine Mehrleistungsvergütung im Gegenwert von 15 Überstunden ("Überstundenpauschale") zuerkannt und auch ausbezahlt worden. Eine Mehrleistungsvergütung für geleistete Überstunden habe der Revisionswerber zudem im April 2016 erhalten.

20 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erläuterte das Landesverwaltungsgericht Tirol, aus welchen Gründen die Berechnung der Nebengebührenwerte durch die Behörde zutreffend erfolgt sei. Zu dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die ihm zuerkannte Mehrleistungsvergütung ("Überstundenpauschale") nicht korrekt berechnet worden sei, weil die Bereichsleiterzulage zur Gänze zu berücksichtigen gewesen sei, hielt das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:

21 Für den Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sei dem Revisionswerber eine pauschalierte Mehrleistungsvergütung in der Höhe von anfangs ATS 3.243,80 brutto monatlich zuerkannt worden. Es habe sich dabei um eine nach § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck in der damals maßgeblichen Fassung zulässige Pauschalierung gehandelt. Dass der Festlegung dieser Pauschalvergütung eine unzutreffende Berechnung zugrunde gelegen sei, sei nicht zu erkennen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Bereichsleiterzulage bei der Bemessung der pauschalierten Mehrleistungsvergütung zu berücksichtigen gewesen sei. Gemäß § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck sei eine Berücksichtigung dieser Zulage nicht vorgesehen gewesen. Die Grundlage für die Berechnung dieser Vergütung sei das Monatsgehalt gewesen. Die Bereichsleiterzulage sei auch nicht als Zulage im Sinn von § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zu qualifizieren. 22 Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. Dezember 1992 sei eine ab 1. Jänner 1993 wirksame Änderung der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck erfolgt. Demzufolge bestehe nach dem letzten Satz dieser Bestimmung die Bemessungsgrundlage der Mehrleistungsvergütung aus dem Monatsgehalt, den besonderen ruhegenussfähigen Zulagen nach § 55b Abs. 1 lit. a IGBG zuzüglich einer in § 3 Abs. 2 GehG angeführten allfälligen Zulage. Die Möglichkeit der Festsetzung einer Pauschalvergütung ("Überstundenpauschale") sei ersatzlos entfallen.21 Für den Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sei dem Revisionswerber eine pauschalierte Mehrleistungsvergütung in der Höhe von anfangs ATS 3.243,80 brutto monatlich zuerkannt worden. Es habe sich dabei um eine nach Paragraph 5, Absatz 3, NGV Innsbruck in der damals maßgeblichen Fassung zulässige Pauschalierung gehandelt. Dass der Festlegung dieser Pauschalvergütung eine unzutreffende Berechnung zugrunde gelegen sei, sei nicht zu erkennen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Bereichsleiterzulage bei der Bemessung der pauschalierten Mehrleistungsvergütung zu berücksichtigen gewesen sei. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NGV Innsbruck sei eine Berücksichtigung dieser Zulage nicht vorgesehen gewesen. Die Grundlage für die Berechnung dieser Vergütung sei das Monatsgehalt gewesen. Die Bereichsleiterzulage sei auch nicht als Zulage im Sinn von Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt , Nr. 54, zu qualifizieren. 22 Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. Dezember 1992 sei eine ab 1. Jänner 1993 wirksame Änderung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, NGV Innsbruck erfolgt. Demzufolge bestehe nach dem letzten Satz dieser Bestimmung die Bemessungsgrundlage der Mehrleistungsvergütung aus dem Monatsgehalt, den besonderen ruhegenussfähigen Zulagen nach Paragraph 55 b, Absatz eins, Litera a, IGBG zuzüglich einer in Paragraph 3, Absatz 2, GehG angeführten allfälligen Zulage. Die Möglichkeit der Festsetzung einer Pauschalvergütung ("Überstundenpauschale") sei ersatzlos entfallen.

23 Eine auf § 55b Abs. 1 lit. a IGBG gestützte Regelung der Leiterzulagen sei erstmalig mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. März 1995 (Leiterzulagenverordnung 1995) erfolgt. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung seien die Leiterzulagen lediglich vom Stadtsenat beschlossen worden. Einen dementsprechenden Hinweis enthalte der am 14. Jänner 1993 angefertigte, dem Landesverwaltungsgericht Tirol anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 vorgelegte Aktenvermerk.23 Eine auf Paragraph 55 b, Absatz eins, Litera a, IGBG gestützte Regelung der Leiterzulagen sei erstmalig mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. März 1995 (Leiterzulagenverordnung 1995) erfolgt. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung seien die Leiterzulagen lediglich vom Stadtsenat beschlossen worden. Einen dementsprechenden Hinweis enthalte der am 14. Jänner 1993 angefertigte, dem Landesverwaltungsgericht Tirol anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 vorgelegte Aktenvermerk.

24 Gemäß Art. II der Leiterzulagenverordnung 1995 habe Bediensteten, denen am 31. Dezember 1994 ein Anspruch auf Leiterzulage zugekommen sei, unter näher genannten Voraussetzungen diese Leiterzulage mit dem am 31. Dezember 1994 gebührenden Schillingbetrag weiterhin gebührt. Eine Übergangsbestimmung ähnlichen Inhaltes habe für die der IKB zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten erst ab 1. Jänner 1997 gegolten. Auf der Grundlage dieser Übergangsbestimmung habe der Revisionswerber ab dem 1. Jänner 1997 weiterhin die ("eingefrorene") Leiterzulage in der Höhe von EUR 6.635,20 beziehungsweise ab dem Jahr 2001 in der Höhe von EUR 482,20 erhalten.24 Gemäß Artikel römisch zwei, der Leiterzulagenverordnung 1995 habe Bediensteten, denen am 31. Dezember 1994 ein Anspruch auf Leiterzulage zugekommen sei, unter näher genannten Voraussetzungen diese Leiterzulage mit dem am 31. Dezember 1994 gebührenden Schillingbetrag weiterhin gebührt. Eine Übergangsbestimmung ähnlichen Inhaltes habe für die der IKB zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten erst ab 1. Jänner 1997 gegolten. Auf der Grundlage dieser Übergangsbestimmung habe der Revisionswerber ab dem 1. Jänner 1997 weiterhin die ("eingefrorene") Leiterzulage in der Höhe von EUR 6.635,20 beziehungsweise ab dem Jahr 2001 in der Höhe von EUR 482,20 erhalten.

25 Diese Situation habe sich auch nicht durch die am 1. März 2003 in Kraft getretene Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Beamte der Landeshauptstadt sowie durch deren Novellierung mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. Juli 2004 geändert. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der zuletzt genannten Verordnung vom 27. Februar 2003 sowie vom 18. Juli 2004 in Verbindung mit Art. II Abs. 1 der Leiterzulagenverordnung 1995 in der Fassung vom 1. Jänner 1997 habe der Revisionswerber weiterhin, und zwar bis zum 31. Dezember 2013, eine - allerdings nur zur Hälfte ruhegenussfähige - Leiterzulage in der Höhe von EUR 482,20 bezogen.25 Diese Situation habe sich auch nicht durch die am 1. März 2003 in Kraft getretene Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Beamte der Landeshauptstadt sowie durch deren Novellierung mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. Juli 2004 geändert. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der zuletzt genannten Verordnung vom 27. Februar 2003 sowie vom 18. Juli 2004 in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Leiterzulagenverordnung 1995 in der Fassung vom 1. Jänner 1997 habe der Revisionswerber weiterhin, und zwar bis zum 31. Dezember 2013, eine - allerdings nur zur Hälfte ruhegenussfähige - Leiterzulage in der Höhe von EUR 482,20 bezogen.

26 Gemäß Art. II Abs. 5 der Leiterzulagenverordnung 1995 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Februar 1997 seien für die der IKB zugewiesenen Bediensteten lediglich die Übergangsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. II anzuwenden gewesen. Dass die Leiterzulagenverordnung 1995 in ihrem gesamten Umfang auch für die der "IKB AG" zugewiesenen leitenden Bediensteten anwendbar sei, habe erst § 3 der am 1. März 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt vorgesehen.26 Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, der Leiterzulagenverordnung 1995 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Februar 1997 seien für die der IKB zugewiesenen Bediensteten lediglich die Übergangsbestimmungen der Absatz eins, bis 4 des Artikel römisch zwei, anzuwenden gewesen. Dass die Leiterzulagenverordnung 1995 in ihrem gesamten Umfang auch für die der "IKB AG" zugewiesenen leitenden Bediensteten anwendbar sei, habe erst Paragraph 3, der am 1. März 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt vorgesehen.

27 Ausgehend von dem am 1. März 2003 in Kraft getretenen § 3 der zuletzt genannten Verordnung und der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck sei die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenpauschale des Revisionswerbers (Mehrleistungsvergütung im Gegenwert von 15 Überstunden) sein Monatsgehalt einschließlich der Leiterzulage gewesen, soweit diese ruhegenussfähig gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei bei der Berechnung der "Überstundenpauschale" vom 1. Jänner 1989 bis einschließlich Dezember 1992 sowie für die Berechnung der Mehrleistungsvergütung ab dem 1. Jänner 1993 die Bereichsleiterzulage zunächst überhaupt nicht und ab dem 1. Jänner 1989 bis einschließlich Dezember 1992 sowie für die Berechnung der Mehrleistungsvergütung ab dem 1. März 2003 nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen.27 Ausgehend von dem am 1. März 2003 in Kraft getretenen Paragraph 3, der zuletzt genannten Verordnung und der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, NGV Innsbruck sei die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenpauschale des Revisionswerbers (Mehrleistungsvergütung im Gegenwert von 15 Überstunden) sein Monatsgehalt einschließlich der Leiterzulage gewesen, soweit diese ruhegenussfähig gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei bei der Berechnung der "Überstundenpauschale" vom 1. Jänner 1989 bis einschließlich Dezember 1992 sowie für die Berechnung der Mehrleistungsvergütung ab dem 1. Jänner 1993 die Bereichsleiterzulage zunächst überhaupt nicht und ab dem 1. Jänner 1989 bis einschließlich Dezember 1992 sowie für die Berechnung der Mehrleistungsvergütung ab dem 1. März 2003 nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen.

28 Eine unzutreffende Berechnung der Leiterzulage liege somit nicht vor. Der Revisionswerber habe selbst eingeräumt, dass ab 1. März 2003 bei der Berechnung der Mehrleistungsvergütung die Hälfte der ihm gebührenden Leiterzulage berücksichtigt worden sei. 29 Darüber hinaus sei auf den auf städtische Beamte anzuwendenden § 13b Abs. 1 GehG zu verweisen. Selbst wenn die vom Revisionswerber behauptete Forderung zu Recht bestünde, sei eine solche Forderung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13b Abs. 1 GehG verjährt. Da gemäß § 76 Abs. 4 LBG die anspruchsbegründenden Nebengebühren anlässlich der Auszahlung der Bezüge laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten seien, verbiete sich im Fall der Verjährung derartiger Ansprüche eine nachträgliche, von den tatsächlich bezahlten Nebengebühren losgelöste Berechnung von Nebengebührenwerten.28 Eine unzutreffende Berechnung der Leiterzulage liege somit nicht vor. Der Revisionswerber habe selbst eingeräumt, dass ab 1. März 2003 bei der Berechnung der Mehrleistungsvergütung die Hälfte der ihm gebührenden Leiterzulage berücksichtigt worden sei. 29 Darüber hinaus sei auf den auf städtische Beamte anzuwendenden Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG zu verweisen. Selbst wenn die vom Revisionswerber behauptete Forderung zu Recht bestünde, sei eine solche Forderung nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt. Da gemäß Paragraph 76, Absatz 4, LBG die anspruchsbegründenden Nebengebühren anlässlich der Auszahlung der Bezüge laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten seien, verbiete sich im Fall der Verjährung derartiger Ansprüche eine nachträgliche, von den tatsächlich bezahlten Nebengebühren losgelöste Berechnung von Nebengebührenwerten.

30 Die Behörde habe ausgehend von den dem Revisionswerber tatsächlich ausbezahlten anspruchsbegründenden Nebengebühren die Nebengebührenwerte korrekt ermittelt. Bei der "Allgemeinen Zulage/Westzulage", dem Weihnachtsgeld und diversen Einmalzahlungen handle es sich jedenfalls nicht um anspruchsbegründende Nebengebühren. Die Behörde habe diese Zahlungen zu Recht nicht in die Berechnung der Nebengebührenwerte miteinbezogen.

31 Zusammenfassend führte das Verwaltungsgericht aus, es treffe nicht zu, dass die Mehrleistungsvergütung falsch berechnet worden sei. Selbst wenn jedoch das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers zuträfe und ein höherer Betrag auszuzahlen gewesen wäre, sei dieser Anspruch bereits verjährt. Verjährte Ansprüche kämen als Grundlage für die Berechnung von Nebengebührenwerten nicht in Betracht.

32 Die Behörde habe somit die Nebengebührenwerte korrekt berechnet und deren Gesamtsumme entsprechend unter Spruchpunkt I. des Bescheides vom 4. September 2018 festgestellt.32 Die Behörde habe somit die Nebengebührenwerte korrekt berechnet und deren Gesamtsumme entsprechend unter Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 4. September 2018 festgestellt.

33 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei der ihm im Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis einschließlich April 2013 zuerkannten Mehrleistungsvergütung keine falsche Berechnung zugrunde gelegen. Seinen Antrag vom 12. Juni 2018 auf nachträgliche Auszahlung der Differenz zwischen der tatsächlich ausbezahlten, aber falsch berechneten Überstundenpauschale und der ihm zustehenden Mehrleistungsvergütung sowie auf eine dementsprechende Korrektur der Nebengebührenwerte habe die Behörde zu Recht unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. September 2018 als unbegründet abgewiesen.33 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei der ihm im Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis einschließlich April 2013 zuerkannten Mehrleistungsvergütung keine falsche Berechnung zugrunde gelegen. Seinen Antrag vom 12. Juni 2018 auf nachträgliche Auszahlung der Differenz zwischen der tatsächlich ausbezahlten, aber falsch berechneten Überstundenpauschale und der ihm zustehenden Mehrleistungsvergütung sowie auf eine dementsprechende Korrektur der Nebengebührenwerte habe die Behörde zu Recht unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 4. September 2018 als unbegründet abgewiesen.

34 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben beziehungsweise abzuändern.

35 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wurde.

36 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision u. a. aus, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe dem Antrag des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen zu Unrecht die Verjährungsbestimmungen des GehG entgegengehalten. Selbst im Fall der Verjährung bestehe eine Naturalobligation, deren Höhe aufgrund des Antrages vom 12. Juni 2018 festzustellen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Abweisung des Antrags des Revisionswerbers vom 12. Juni 2018 betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen:

37 Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung erweist sich die Revision insoweit, als mit dem angefochtenen Erkenntnis die Abweisung des Antrags vom 12. Juni 2018 betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsverg

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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