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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AKG 1992 §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des DI H S in L, vertreten durch die Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG 41.18-3226/2017-2, betreffend Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark hat dem Revisionswerber EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2017 wurden die vom Revisionswerber gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erhobene Klage auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und sein Antrag auf Zuerkennung von Krankengeld wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. 2 Mit Bescheid ("Entscheidung") vom 10. März 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 27. Februar 2017 auf Gewährung von Rechtsschutz zur gerichtlichen Durchsetzung seiner vorgebrachten Ansprüche gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) iVm § 4 Abs. 1 lit. a und b des Regulativs für den Rechtsschutz 1992 idF 2012 (kurz: RSR) ab.1 Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2017 wurden die vom Revisionswerber gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erhobene Klage auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und sein Antrag auf Zuerkennung von Krankengeld wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. 2 Mit Bescheid ("Entscheidung") vom 10. März 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 27. Februar 2017 auf Gewährung von Rechtsschutz zur gerichtlichen Durchsetzung seiner vorgebrachten Ansprüche gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 7, Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, und b des Regulativs für den Rechtsschutz 1992 in der Fassung 2012, (kurz: RSR) ab.
3 In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber habe mit zwei Emails vom 27. Februar 2017 bei der belangten Behörde um Rechtschutz gegen den genannten Zurückweisungsbeschluss in Form der Unterfertigung eines von ihm verfassten Rekursentwurfs angesucht. Ein Rekurs sei jedoch in der erwähnten Rechtssache, so die belangte Behörde mit näherer Begründung, "völlig aussichtslos" iSd § 4 Abs. 1 lit. a und b RSR. 4 Der dagegen vom Revisionswerber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark adressierte (nach der Aktenlage nicht unterfertigte) Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2017 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Mai 2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (in der Begründung wird dargelegt, weshalb gegenständlich von unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen sei).3 In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber habe mit zwei Emails vom 27. Februar 2017 bei der belangten Behörde um Rechtschutz gegen den genannten Zurückweisungsbeschluss in Form der Unterfertigung eines von ihm verfassten Rekursentwurfs angesucht. Ein Rekurs sei jedoch in der erwähnten Rechtssache, so die belangte Behörde mit näherer Begründung, "völlig aussichtslos" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, und b RSR. 4 Der dagegen vom Revisionswerber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark adressierte (nach der Aktenlage nicht unterfertigte) Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2017 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Mai 2017 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (in der Begründung wird dargelegt, weshalb gegenständlich von unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen sei).
5 Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es zur Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers unzuständig sei. Die Revision gegen diesen Beschluss sei zulässig.
Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, die vorliegende Angelegenheit sei eine solche der Kammern für Arbeiter und Angestellte, die jedoch nicht in die (gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche) unmittelbare Vollziehung durch den Bund falle: So seien die Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte weder in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt, noch spreche § 102 Abs. 2 AKG für die unmittelbare Vollziehung, da hier nur gesetzgeberische Tätigkeiten im materiellen Sinn angesprochen würden. Auch aus § 91 Abs. 1 AKG und der dort geregelten Aufsichtstätigkeit des Bundesministers sei nichts zu gewinnen, weil vorliegend kein Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechts vorliege, weshalb der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar sei, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Ro 2016/10/0004, zugrunde gelegen sei. Vielmehr sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2017 (gemeint offenbar: Ra 2016/11/0173), als einschlägig heranzuziehen, woraus sich ergebe, dass in Angelegenheiten, die von Verfassung wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den diesem unterstellten Landesbehörden besorgt werden dürften, von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG vorliegen könne. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden bestehe, komme es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen habe.Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, die vorliegende Angelegenheit sei eine solche der Kammern für Arbeiter und Angestellte, die jedoch nicht in die (gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche) unmittelbare Vollziehung durch den Bund falle: So seien die Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte weder in Artikel 102, Absatz 2, B-VG aufgezählt, noch spreche Paragraph 102, Absatz 2, AKG für die unmittelbare Vollziehung, da hier nur gesetzgeberische Tätigkeiten im materiellen Sinn angesprochen würden. Auch aus Paragraph 91, Absatz eins, AKG und der dort geregelten Aufsichtstätigkeit des Bundesministers sei nichts zu gewinnen, weil vorliegend kein Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechts vorliege, weshalb der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar sei, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Ro 2016/10/0004, zugrunde gelegen sei. Vielmehr sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2017 (gemeint offenbar: Ra 2016/11/0173), als einschlägig heranzuziehen, woraus sich ergebe, dass in Angelegenheiten, die von Verfassung wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" anstelle des nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den diesem unterstellten Landesbehörden besorgt werden dürften, von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG vorliegen könne. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden bestehe, komme es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG, und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen habe.
6 Der in der Folge vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Entscheidung des (behauptetermaßen vorliegenden) negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit hg. Beschluss vom 31. Oktober 2017, Ko 2017/03/0004, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt vorliege, weil das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Unzuständigkeit nicht mit förmlichem Beschluss ausgesprochen habe, zumal die mittels verfahrensleitenden Beschlusses erfolgte Weiterleitung gemäß § 6 AVG keine derartige förmliche Zurückweisung darstelle.6 Der in der Folge vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Entscheidung des (behauptetermaßen vorliegenden) negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit hg. Beschluss vom 31. Oktober 2017, Ko 2017/03/0004, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt vorliege, weil das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Unzuständigkeit nicht mit förmlichem Beschluss ausgesprochen habe, zumal die mittels verfahrensleitenden Beschlusses erfolgte Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG keine derartige förmliche Zurückweisung darstelle.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Jänner 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit zurück. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.7 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Jänner 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit zurück. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
Begründend wurde auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG bezüglich Rechtssachen und Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würden, verwiesen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich gegenständlich daraus, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG in den Kompetenzbereich des Bundes und "das Arbeitsrecht" nach Art. 102 Abs. 2 B-VG ausdrücklich in den Wirkungsbereich, der unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, fielen. Da das AKG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache sei und das Aufsichtsrecht gemäß § 91 Abs. 1 AKG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zukomme, handle es sich bei den Kammern für Arbeiter und Angestellte um "bundesnahe Organe", die der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen seien (Verweis auf VfGH 4.3.2015, VfSlg. 19.953). Damit im Einklang habe auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Zuständigkeitsfrage in Zusammenhang mit Selbstverwaltungskörpern darauf ankomme, wem die Aufsicht über diese zukomme. Werde die Aufsichtstätigkeit unmittelbar durch Bundesbehörden ausgeübt und komme dem Landeshauptmann keinerlei Kompetenz zu, handle es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung (Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ro 2016/10/0004). Dieses Ergebnis werde dadurch gestärkt, dass auch die Einrichtung einer Bundesarbeitskammer nicht ausdrücklich in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt sei und deren Angelegenheiten dennoch zweifellos nicht in mittelbarer Bundesverwaltung geregelt würden.Begründend wurde auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG bezüglich Rechtssachen und Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würden, verwiesen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich gegenständlich daraus, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG in den Kompetenzbereich des Bundes und "das Arbeitsrecht" nach Artikel 102, Absatz 2, B-VG ausdrücklich in den Wirkungsbereich, der unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, fielen. Da das AKG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache sei und das Aufsichtsrecht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, AKG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zukomme, handle es sich bei den Kammern für Arbeiter und Angestellte um "bundesnahe Organe", die der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen seien (Verweis auf VfGH 4.3.2015, VfSlg. 19.953). Damit im Einklang habe auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Zuständigkeitsfrage in Zusammenhang mit Selbstverwaltungskörpern darauf ankomme, wem die Aufsicht über diese zukomme. Werde die Aufsichtstätigkeit unmittelbar durch Bundesbehörden ausgeübt und komme dem Landeshauptmann keinerlei Kompetenz zu, handle es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung (Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ro 2016/10/0004). Dieses Ergebnis werde dadurch gestärkt, dass auch die Einrichtung einer Bundesarbeitskammer nicht ausdrücklich in Artikel 102, Absatz 2, B-VG aufgezählt sei und deren Angelegenheiten dennoch zweifellos nicht in mittelbarer Bundesverwaltung geregelt würden.
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in einer Angelegenheit des AKG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
8 Mit hg. Beschluss vom 27. März 2019, Ko 2019/03/0001, wurde ein weiterer, mit 7. Februar 2019 datierter Antrag des Revisionswerbers auf Entscheidung des (behauptetermaßen vorliegenden) negativen Kompetenzkonfliktes zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, ein Antrag auf Kompetenzfeststellung sei unzulässig, solange die Frage der Zuständigkeit - wie im vorliegenden Fall - noch in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne.
9 Der Revisionswerber erhob gegen den erwähnten Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Jänner 2019 die vorliegende (ordentliche) Revision, zu der eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus dem (sowohl
vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision geltend gemachten) Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Arbeiterkammern gemäß § 7 AKG in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision geltend gemachten) Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Arbeiterkammern gemäß Paragraph 7, AKG in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.
12 Die Revision, die in ihren Revisionsgründen im Wesentlichen der Argumentation des erwähnten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 folgt, ist - zumindest im Ergebnis - aus folgenden Gründen begründet:
13 Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses maßgebenden Bestimmungen des B-VG idF BGBl. I Nr. 14/2019 (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG allerdings in der Fassung vor dieser Novelle; vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 leg. cit.), lauten:13 Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses maßgebenden Bestimmungen des B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG allerdings in der Fassung vor dieser Novelle; vergleiche , Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, leg. cit.), lauten:
"Artikel 10.
...
11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen;11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12, fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen;
Sozialentschädigungsrecht; Ausbildungspflicht für Jugendliche;
Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
12. ...
Artikel 120b.
Artikel 131.
..."
14 Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1992
(AKG), BGBl. Nr. 626/1991 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten (AKG), Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten
auszugsweise:
"Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich
§ 3. (1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.Paragraph 3, (1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Eigener Wirkungsbereich
§ 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.Paragraph 4, (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
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