TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/25 Ro 2019/11/0010

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §3
AKG 1992 §7
B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art120b Abs2
B-VG Art131
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art131 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des DI H S in L, vertreten durch die Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG 41.18-3226/2017-2, betreffend Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark hat dem Revisionswerber EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2017 wurden die vom Revisionswerber gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erhobene Klage auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und sein Antrag auf Zuerkennung von Krankengeld wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. 2 Mit Bescheid ("Entscheidung") vom 10. März 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 27. Februar 2017 auf Gewährung von Rechtsschutz zur gerichtlichen Durchsetzung seiner vorgebrachten Ansprüche gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) iVm § 4 Abs. 1 lit. a und b des Regulativs für den Rechtsschutz 1992 idF 2012 (kurz: RSR) ab.1 Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2017 wurden die vom Revisionswerber gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erhobene Klage auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und sein Antrag auf Zuerkennung von Krankengeld wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. 2 Mit Bescheid ("Entscheidung") vom 10. März 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 27. Februar 2017 auf Gewährung von Rechtsschutz zur gerichtlichen Durchsetzung seiner vorgebrachten Ansprüche gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 7, Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, und b des Regulativs für den Rechtsschutz 1992 in der Fassung 2012, (kurz: RSR) ab.

3 In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber habe mit zwei Emails vom 27. Februar 2017 bei der belangten Behörde um Rechtschutz gegen den genannten Zurückweisungsbeschluss in Form der Unterfertigung eines von ihm verfassten Rekursentwurfs angesucht. Ein Rekurs sei jedoch in der erwähnten Rechtssache, so die belangte Behörde mit näherer Begründung, "völlig aussichtslos" iSd § 4 Abs. 1 lit. a und b RSR. 4 Der dagegen vom Revisionswerber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark adressierte (nach der Aktenlage nicht unterfertigte) Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2017 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Mai 2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (in der Begründung wird dargelegt, weshalb gegenständlich von unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen sei).3 In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber habe mit zwei Emails vom 27. Februar 2017 bei der belangten Behörde um Rechtschutz gegen den genannten Zurückweisungsbeschluss in Form der Unterfertigung eines von ihm verfassten Rekursentwurfs angesucht. Ein Rekurs sei jedoch in der erwähnten Rechtssache, so die belangte Behörde mit näherer Begründung, "völlig aussichtslos" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, und b RSR. 4 Der dagegen vom Revisionswerber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark adressierte (nach der Aktenlage nicht unterfertigte) Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2017 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Mai 2017 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (in der Begründung wird dargelegt, weshalb gegenständlich von unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen sei).

5 Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es zur Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers unzuständig sei. Die Revision gegen diesen Beschluss sei zulässig.

Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, die vorliegende Angelegenheit sei eine solche der Kammern für Arbeiter und Angestellte, die jedoch nicht in die (gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche) unmittelbare Vollziehung durch den Bund falle: So seien die Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte weder in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt, noch spreche § 102 Abs. 2 AKG für die unmittelbare Vollziehung, da hier nur gesetzgeberische Tätigkeiten im materiellen Sinn angesprochen würden. Auch aus § 91 Abs. 1 AKG und der dort geregelten Aufsichtstätigkeit des Bundesministers sei nichts zu gewinnen, weil vorliegend kein Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechts vorliege, weshalb der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar sei, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Ro 2016/10/0004, zugrunde gelegen sei. Vielmehr sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2017 (gemeint offenbar: Ra 2016/11/0173), als einschlägig heranzuziehen, woraus sich ergebe, dass in Angelegenheiten, die von Verfassung wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den diesem unterstellten Landesbehörden besorgt werden dürften, von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG vorliegen könne. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden bestehe, komme es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen habe.Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, die vorliegende Angelegenheit sei eine solche der Kammern für Arbeiter und Angestellte, die jedoch nicht in die (gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche) unmittelbare Vollziehung durch den Bund falle: So seien die Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte weder in Artikel 102, Absatz 2, B-VG aufgezählt, noch spreche Paragraph 102, Absatz 2, AKG für die unmittelbare Vollziehung, da hier nur gesetzgeberische Tätigkeiten im materiellen Sinn angesprochen würden. Auch aus Paragraph 91, Absatz eins, AKG und der dort geregelten Aufsichtstätigkeit des Bundesministers sei nichts zu gewinnen, weil vorliegend kein Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechts vorliege, weshalb der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar sei, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Ro 2016/10/0004, zugrunde gelegen sei. Vielmehr sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2017 (gemeint offenbar: Ra 2016/11/0173), als einschlägig heranzuziehen, woraus sich ergebe, dass in Angelegenheiten, die von Verfassung wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" anstelle des nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den diesem unterstellten Landesbehörden besorgt werden dürften, von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG vorliegen könne. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden bestehe, komme es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG, und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen habe.

6 Der in der Folge vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Entscheidung des (behauptetermaßen vorliegenden) negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit hg. Beschluss vom 31. Oktober 2017, Ko 2017/03/0004, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt vorliege, weil das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Unzuständigkeit nicht mit förmlichem Beschluss ausgesprochen habe, zumal die mittels verfahrensleitenden Beschlusses erfolgte Weiterleitung gemäß § 6 AVG keine derartige förmliche Zurückweisung darstelle.6 Der in der Folge vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Entscheidung des (behauptetermaßen vorliegenden) negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit hg. Beschluss vom 31. Oktober 2017, Ko 2017/03/0004, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt vorliege, weil das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Unzuständigkeit nicht mit förmlichem Beschluss ausgesprochen habe, zumal die mittels verfahrensleitenden Beschlusses erfolgte Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG keine derartige förmliche Zurückweisung darstelle.

7 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Jänner 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit zurück. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.7 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Jänner 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit zurück. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

Begründend wurde auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG bezüglich Rechtssachen und Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würden, verwiesen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich gegenständlich daraus, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG in den Kompetenzbereich des Bundes und "das Arbeitsrecht" nach Art. 102 Abs. 2 B-VG ausdrücklich in den Wirkungsbereich, der unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, fielen. Da das AKG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache sei und das Aufsichtsrecht gemäß § 91 Abs. 1 AKG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zukomme, handle es sich bei den Kammern für Arbeiter und Angestellte um "bundesnahe Organe", die der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen seien (Verweis auf VfGH 4.3.2015, VfSlg. 19.953). Damit im Einklang habe auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Zuständigkeitsfrage in Zusammenhang mit Selbstverwaltungskörpern darauf ankomme, wem die Aufsicht über diese zukomme. Werde die Aufsichtstätigkeit unmittelbar durch Bundesbehörden ausgeübt und komme dem Landeshauptmann keinerlei Kompetenz zu, handle es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung (Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ro 2016/10/0004). Dieses Ergebnis werde dadurch gestärkt, dass auch die Einrichtung einer Bundesarbeitskammer nicht ausdrücklich in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt sei und deren Angelegenheiten dennoch zweifellos nicht in mittelbarer Bundesverwaltung geregelt würden.Begründend wurde auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG bezüglich Rechtssachen und Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würden, verwiesen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich gegenständlich daraus, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG in den Kompetenzbereich des Bundes und "das Arbeitsrecht" nach Artikel 102, Absatz 2, B-VG ausdrücklich in den Wirkungsbereich, der unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, fielen. Da das AKG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache sei und das Aufsichtsrecht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, AKG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zukomme, handle es sich bei den Kammern für Arbeiter und Angestellte um "bundesnahe Organe", die der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen seien (Verweis auf VfGH 4.3.2015, VfSlg. 19.953). Damit im Einklang habe auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Zuständigkeitsfrage in Zusammenhang mit Selbstverwaltungskörpern darauf ankomme, wem die Aufsicht über diese zukomme. Werde die Aufsichtstätigkeit unmittelbar durch Bundesbehörden ausgeübt und komme dem Landeshauptmann keinerlei Kompetenz zu, handle es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung (Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ro 2016/10/0004). Dieses Ergebnis werde dadurch gestärkt, dass auch die Einrichtung einer Bundesarbeitskammer nicht ausdrücklich in Artikel 102, Absatz 2, B-VG aufgezählt sei und deren Angelegenheiten dennoch zweifellos nicht in mittelbarer Bundesverwaltung geregelt würden.

Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in einer Angelegenheit des AKG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

8 Mit hg. Beschluss vom 27. März 2019, Ko 2019/03/0001, wurde ein weiterer, mit 7. Februar 2019 datierter Antrag des Revisionswerbers auf Entscheidung des (behauptetermaßen vorliegenden) negativen Kompetenzkonfliktes zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, ein Antrag auf Kompetenzfeststellung sei unzulässig, solange die Frage der Zuständigkeit - wie im vorliegenden Fall - noch in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne.

9 Der Revisionswerber erhob gegen den erwähnten Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Jänner 2019 die vorliegende (ordentliche) Revision, zu der eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus dem (sowohl

vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision geltend gemachten) Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Arbeiterkammern gemäß § 7 AKG in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision geltend gemachten) Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Arbeiterkammern gemäß Paragraph 7, AKG in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.

12 Die Revision, die in ihren Revisionsgründen im Wesentlichen der Argumentation des erwähnten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 folgt, ist - zumindest im Ergebnis - aus folgenden Gründen begründet:

13 Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses maßgebenden Bestimmungen des B-VG idF BGBl. I Nr. 14/2019 (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG allerdings in der Fassung vor dieser Novelle; vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 leg. cit.), lauten:13 Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses maßgebenden Bestimmungen des B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG allerdings in der Fassung vor dieser Novelle; vergleiche , Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, leg. cit.), lauten:

"Artikel 10.

  1. (1)Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

...

11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen;11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12, fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen;

Sozialentschädigungsrecht; Ausbildungspflicht für Jugendliche;

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

12. ...

Artikel 120b.

  1. (1)Absatz eins,Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3,Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.

    Artikel 131.

  4. (1)Absatz eins,Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Soweit sich aus Absatz 2, und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  5. (2)Absatz 2,Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

..."

14 Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1992

(AKG), BGBl. Nr. 626/1991 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten (AKG), Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten

auszugsweise:

"Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich

§ 3. (1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.Paragraph 3, (1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

  1. (2)Absatz 2,...

    Eigener Wirkungsbereich

    § 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.Paragraph 4, (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.

  2. (2)Absatz 2,In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs. 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen,In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Absatz eins, sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen,

...

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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