TE Vwgh Beschluss 2020/2/26 Ra 2019/20/0540

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des H Z in F, vertreten durch Dr. Franz Grauf, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2019, W274 2215660-1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 20. November 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er zusammengefasst damit begründete, dass er zum Christentum konvertiert und aus Angst vor dem iranischen Geheimdienst geflüchtet sei.

2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In seiner Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubwürdig, dass der Revisionswerber äußerlich und innerlich den christlichen Glauben so angenommen hätte, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran das Bedürfnis hätte, diesen auszuleben.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe seine Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem behaupteten Religionswechsel des Revisionswerbers in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Insbesondere habe sich das BVwG nicht mit den Umständen auseinandergesetzt, welche die Konversion konkret betreffen, sondern seine Entscheidung lediglich mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise begründet. Zudem wäre der Beweiswert der Aussagen des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen zur Konversion des Revisionswerbers höher einzustufen gewesen.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN).

9 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/20/0473, mwN), die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist.

10 Das BVwG führte eine Verhandlung in zwei Tagsatzungen durch, in denen es den Revisionswerber sowie einen Pastor zur vorgebrachten Konversion einvernahm. In seinem Erkenntnis setzte sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers ausführlich auseinander und kam dabei zum Schluss, dass er die Gründe für seine Ausreise aus dem Iran nicht glaubhaft machen habe können sowie eine christliche Vorprägung vor seiner Ankunft in Österreich nicht bestanden habe. Darüber hinaus berücksichtigte das BVwG aber auch - entgegen dem Revisionsvorbringen - die Aktivitäten des Revisionswerbers in Österreich und würdigte die Aussagen des einvernommenen Pastors, denen das BVwG allerdings keinen Beweiswert zumaß, weil dieser keine persönlichen Angaben zur christlichen Überzeugung des Revisionswerbers habe machen können. Im Ergebnis gelangte das BVwG zur Auffassung, dass beim Revisionswerber eine innere Überzeugung des Glaubenswechsels nicht vorliege. Dass die als nicht unschlüssig anzusehende Beurteilung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde, zeigt die Revision nicht auf.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200540.L00

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten