TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/26 Ra 2019/09/0063

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der A s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das am 24. Jänner 2019 mündlich verkündete und am 21. Februar 2019 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 41.24-724/2017-7, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen),

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids der belangten Behörde vom 31. Jänner 2017 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 ordnete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) gegenüber der - als Inhaberin der Geräte ermittelten - X GmbH die Beschlagnahme von vier, bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz in einem näher bezeichneten Lokal in C vorgefundenen Glücksspielgeräten und der darin enthaltenen Geldbeträge an.1 Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 ordnete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) gegenüber der - als Inhaberin der Geräte ermittelten - X GmbH die Beschlagnahme von vier, bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz in einem näher bezeichneten Lokal in C vorgefundenen Glücksspielgeräten und der darin enthaltenen Geldbeträge an.

2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 beantragte die revisionswerbende Partei unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht die Ausfolgung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung.

3 Mit (weiterem) Bescheid vom 31. Jänner 2017 ordnete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gegenüber der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin der Geräte die Beschlagnahme derselben vier Glücksspielgeräte an (Spruchpunkt 1.) und wies den Ausfolgungsantrag ab (Spruchpunkt 2.). 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.3 Mit (weiterem) Bescheid vom 31. Jänner 2017 ordnete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gegenüber der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin der Geräte die Beschlagnahme derselben vier Glücksspielgeräte an (Spruchpunkt 1.) und wies den Ausfolgungsantrag ab (Spruchpunkt 2.). 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Revisionsbeantwortungen wurden in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Liegen - wie hier in Bezug auf die Beschlagnahme und die Abweisung des Antrags auf Ausfolgung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Liegen - wie hier in Bezug auf die Beschlagnahme und die Abweisung des Antrags auf Ausfolgung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).

9 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (siehe etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0095, mwN).9 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (siehe etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0095, mwN).

10 Der Revisionswerber erachtet sich nach dem von ihm formulierten Revisionspunkt dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Beschlagnahme nicht stattfinden und über eine Sache nur einmal entschieden werden dürfe. Damit beschränkte er den Prozessgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die in Spruchpunkt 1. verfügte Beschlagnahme. Soweit sich das Revisionsvorbringen auch gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. richtete, war die Revision daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

11 Der Revisionswerber ist jedoch im Recht, wenn er die neuerliche Beschlagnahme im Hinblick auf die bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2016 erfolgte Beschlagnahme derselben Geräte bekämpft:

12 Der vorliegende Fall gleicht nun im Hinblick auf das in der Revision erstattete Vorbringen und den maßgeblichen Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/09/0052, zugrunde lag, auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. 13 Das angefochtene Erkenntnis war somit ebenfalls aus den im verwiesenen Erkenntnis dargelegten Gründen, soweit damit die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Revision jedoch zurückzuweisen. 14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.12 Der vorliegende Fall gleicht nun im Hinblick auf das in der Revision erstattete Vorbringen und den maßgeblichen Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/09/0052, zugrunde lag, auf dessen Begründung daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird. 13 Das angefochtene Erkenntnis war somit ebenfalls aus den im verwiesenen Erkenntnis dargelegten Gründen, soweit damit die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Revision jedoch zurückzuweisen. 14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090063.L00

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten