TE Vwgh Beschluss 2020/3/4 Ra 2020/21/0051

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des N A V in L, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/IV/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2019, I417 2191863- 2/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des N A römisch fünf in L, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/IV/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2019, I417 2191863- 2/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Benin, reiste spätestens im Mai 2015 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. März 2018 wurde dieser Antrag vollumfänglich abgewiesen; damit wurde insbesondere eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. März 2018 wurde dieser Antrag vollumfänglich abgewiesen; damit wurde insbesondere eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verbunden.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit am 15. Juni 2018 mündlich verkündetem und mit 23. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Eine in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wies dieser mit Beschluss vom 21. Mai 2019 zu Ra 2019/19/0081 zurück. 4 Der Revisionswerber verblieb in Österreich und stellte am 27. Juni 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 2. September 2019 - ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit am 15. Juni 2018 mündlich verkündetem und mit 23. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Eine in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wies dieser mit Beschluss vom 21. Mai 2019 zu Ra 2019/19/0081 zurück. 4 Der Revisionswerber verblieb in Österreich und stellte am 27. Juni 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 2. September 2019 - ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.

5 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen. Dabei ging das BVwG davon aus, dass wesentliche der vom Revisionswerber zur Begründung seines Antrags vorgebrachten Umstände (Beziehung zu einer aus Togo stammenden deutschen Staatsangehörigen, die ihn etwa alle zwei Monate in Österreich besuche; Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer; ehrenamtliches Engagement in einem Seniorenheim) bereits der vorangegangenen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde gelegen hätten. Lediglich die nunmehr bestandene Deutsch-Prüfung für das Niveau B1 sowie die Betätigung in einem afrikanischen Kulturverein seien "neu", doch lasse sich daraus keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ableiten, die eine neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Auch die bloße Verlängerung des Inlandsaufenthaltes des Revisionswerbers "um weitere eineinhalb Jahre" könne nicht als wesentliche Änderung angesehen werden.5 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen. Dabei ging das BVwG davon aus, dass wesentliche der vom Revisionswerber zur Begründung seines Antrags vorgebrachten Umstände (Beziehung zu einer aus Togo stammenden deutschen Staatsangehörigen, die ihn etwa alle zwei Monate in Österreich besuche; Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer; ehrenamtliches Engagement in einem Seniorenheim) bereits der vorangegangenen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde gelegen hätten. Lediglich die nunmehr bestandene Deutsch-Prüfung für das Niveau B1 sowie die Betätigung in einem afrikanischen Kulturverein seien "neu", doch lasse sich daraus keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ableiten, die eine neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Auch die bloße Verlängerung des Inlandsaufenthaltes des Revisionswerbers "um weitere eineinhalb Jahre" könne nicht als wesentliche Änderung angesehen werden.

6 Von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung sah das BVwG im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ab, überdies sprach es dann noch aus, dass gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.6 Von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung sah das BVwG im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ab, überdies sprach es dann noch aus, dass gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

9 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber der Sache nach geltend, das BVwG habe fallbezogen in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine - bezogen auf die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung vom 15. Juni 2018 - maßgebliche Sachverhaltsänderung angenommen. Insoweit liege auch ein Begründungsmangel vor, zumal das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom selben Richter gefasst worden sei wie jenes vom 15. Juni 2018.

10 Warum der letztgenannte Gesichtspunkt eine Mangelhaftigkeit begründen soll, ist indes nicht ersichtlich. Dass sich der entscheidende Richter, unter anderem Blickwinkel, schon einmal - mit außerordentlicher Revision erfolglos bekämpft - mit dem Fall des Revisionswerbers zu beschäftigen hatte, lässt nicht auf dessen Voreingenommenheit - welcher Art auch immer - schließen. Im Übrigen räumt der Revisionswerber selbst ein, dass offensichtlich keine Befangenheit des Richters vorgelegen habe.

11 In Bezug auf Sachverhaltsänderungen, die seit der im Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung vom Juni 2018 eingetreten seien, verweist der Revisionswerber letztlich im Ergebnis nur auf eine weitere Dauer seines Inlandsaufenthaltes. Er behauptet zwar auch, es seien im Verfahren sehr wohl Umstände zu "seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seine(n) Familienverhältnissen" hervorgekommen, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich machen würden, doch unterlässt er diesbezüglich jegliche Konkretisierung. Insoweit tritt er der auch mit der Aktenlage übereinstimmenden Beurteilung des BVwG, es seien außer einem längeren Inlandsaufenthalt nur die abgelegte Deutsch-Prüfung für das Niveau B1 sowie die Betätigung in einem afrikanischen Kulturverein als neue Umstände zu bewerten, nicht argumentativ entgegen. Dass das BVwG aber diese von ihm konstatierten Neuerungen nicht als ausreichend erachtete, um in eine neuerliche Beurteilung nach Art. 8 EMRK einzutreten, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa die zwar zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 (§ 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor dem FNG) ergangenen, mangels inhaltlicher Änderung aber weiterhin einschlägigen Erkenntnisse VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141, und VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228, 0305 und 0306).11 In Bezug auf Sachverhaltsänderungen, die seit der im Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung vom Juni 2018 eingetreten seien, verweist der Revisionswerber letztlich im Ergebnis nur auf eine weitere Dauer seines Inlandsaufenthaltes. Er behauptet zwar auch, es seien im Verfahren sehr wohl Umstände zu "seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seine(n) Familienverhältnissen" hervorgekommen, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich machen würden, doch unterlässt er diesbezüglich jegliche Konkretisierung. Insoweit tritt er der auch mit der Aktenlage übereinstimmenden Beurteilung des BVwG, es seien außer einem längeren Inlandsaufenthalt nur die abgelegte Deutsch-Prüfung für das Niveau B1 sowie die Betätigung in einem afrikanischen Kulturverein als neue Umstände zu bewerten, nicht argumentativ entgegen. Dass das BVwG aber diese von ihm konstatierten Neuerungen nicht als ausreichend erachtete, um in eine neuerliche Beurteilung nach Artikel 8, EMRK einzutreten, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa die zwar zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 (Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem FNG) ergangenen, mangels inhaltlicher Änderung aber weiterhin einschlägigen Erkenntnisse VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141, und VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228, 0305 und 0306).

12 Jedenfalls vor diesem Hintergrund erweist es sich auch als unbedenklich, dass das BVwG gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen hat (siehe zu einer insoweit ähnlichen Konstellation VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341 und 0342, Rn. 19). Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC werden dadurch - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - von vornherein nicht tangiert (siehe dazu einerseits VwGH 3.3.2011, 2008/22/0738, und andererseits VwGH 19.2.2014, 2012/22/0201, jeweils mwN).12 Jedenfalls vor diesem Hintergrund erweist es sich auch als unbedenklich, dass das BVwG gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen hat (siehe zu einer insoweit ähnlichen Konstellation VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341 und 0342, Rn. 19). Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC werden dadurch - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - von vornherein nicht tangiert (siehe dazu einerseits VwGH 3.3.2011, 2008/22/0738, und andererseits VwGH 19.2.2014, 2012/22/0201, jeweils mwN).

13 Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun vermag. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.13 Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun vermag. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210051.L00

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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