TE Vwgh Beschluss 2020/3/4 Ra 2020/20/0053

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des H R in W, vertreten durch Christian Weber, MM, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3A/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Oktober 2019, L509 2223926-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 20. August 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er werde aus religiösen Gründen von seinem Onkel verfolgt.

2 Mit Bescheid vom 30. August 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) und dem Revisionswerber aufgetragen werde, ab 20. August 2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.). 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte jedoch statt und behob diese ersatzlos. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 4212/2019-5, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe verkannt, dass auch einer von Privaten ausgehenden und auf Konventionsgründen beruhenden Verfolgung asylrechtliche Relevanz zukomme. Für die Beurteilung einer asylrechtlichen Relevanz sei nicht auf die Qualifikation des Verfolgungsrisikos abzustellen, sondern lediglich auf die Möglichkeit, angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichenden Schutz im Herkunftsland in Anspruch nehmen zu können. 10 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das BVwG sein Vorbringen, wonach dieser von seinem Onkel aus religiösen Gründen verfolgt werde, als unglaubwürdig erachtete. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beweiswürdigung und legt nicht dar, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0469, mwN). Daher erweist sich die Frage der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates, welche vom BVwG lediglich als Alternativbegründung herangezogen wurde, als unerheblich (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/14/0155). 11 Insoweit sich die Revision gegen das Unterbleiben der vom Revisionswerber in der Beschwerde beantragten Verhandlung wendet, zeigt sie in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret auf, aus welchen Gründen das BVwG fallbezogen von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes, nach denen gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden darf, abgewichen wäre (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0103, mwN). Insbesondere stellt die vom Revisionswerber angeführte Rechtsprechung für das BVwG gerade nicht ein unbedingtes Erfordernis auf, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225). 12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200053.L00

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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