TE Vwgh Beschluss 2020/3/4 Ra 2020/02/0034

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des W in W, vertreten durch Mag. Alexander Razka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Salesianergasse 25/1/1/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. November 2019, Zl. VGW- 031/046/12434/2018, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Polizeikommissariat Innere Stadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 19. April 2018 nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw gelenkt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

5 Nach den Feststellungen hat der Revisionswerber, ein Polizeibeamter, einen gültigen ersten Blasversuch am Alkomaten durchgeführt (Ergebnis 0,79 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft). Wegen des Verdachts der Manipulation durch den Revisionswerber bestand der den Test durchführende Beamte vor dem zweiten Blasversuch darauf, den Schlauch am Griffstück selbst zu halten, sodass der Revisionswerber nur noch in das am Griff aufgesetzte Mundstück hätte hineinblasen müssen. Der Revisionswerber hat sich geweigert, den Alkomattest auf diese Weise durchzuführen. Er wäre dazu nur bereit gewesen, wenn er den Schlauch selbst hätte halten dürfen.

6 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision zusammengefasst, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Beamte berechtigt sei vom Probanden zu verlangen, in den vom Beamten gehaltenen Schlauch im Bereich des Mundstückes des Alkomaten einzublasen und im Hinblick auf den vom Probanden geäußerten Wunsch, den Schlauch samt Griffstück selbst zu halten und der Bereitschaft auf diese Art einen zweiten Blasversuch vorzunehmen, berechtigt sei, die Amtshandlung für abgebrochen zu erklären. Hielte der Beamte selbst den Schlauch, hätte er es in der Hand, für ein ungültiges Messergebnis zu sorgen. 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Untersuchung mit dem "Alkomaten" erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus. Bei der zweiten (erforderlichen) Atemprobe handelt es sich nicht um eine zweite Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, sondern um eine Maßnahme im Rahmen der noch laufenden (ersten) Untersuchung. Wird dabei (auch nach ordnungsgemäßer Durchführung der ersten Atemprobe) nicht entsprechend mitgewirkt, gilt dies als Verweigerung der Atemluftprobe (etwa VwGH 30.5.1997, 96/02/0021, mwN). 8 Das jeweils einschreitende Organ bestimmt allein über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu (etwa VwGH 11.9.2013, 2012/02/0015, mwN). 9 Der Betroffene hat vielmehr die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen (etwa VwGH 9.6.2015, 2013/02/0271, mwN).

10 Bei einem nach § 5 Abs. 2 StVO zur Atemalkoholuntersuchung ermächtigten Straßenaufsichtsorgan kann davon ausgegangen werden, dass es die erforderliche Qualifikation zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat, somit dass es auch den Alkomaten vorschriftsmäßig bedient (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187, mwN).

11 Somit kann einem Beamten, der eine Alkomatuntersuchung vornimmt, ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, ein ungültiges Messergebnis herbeiführen zu wollen, wenn er beim Blasversuch das Griffstück des Schlauches des Alkomaten hält; ebensowenig, dass er - wie in der Revision noch ausgeführt wird - den Schlauch durch unsachgemäßes Halten "sei es auch nur unwillkürlich unruhig hält oder leicht zurückzieht". 12 Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts zum Ergebnis gekommen ist, dass der Revisionswerber die Durchführung des Alkotests verweigert hat.

13 Bei dem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zur vermeintlich nicht entsprechenden Kalibrierung des Alkomaten entfernt sich der Revisionswerber von den Feststellungen, weshalb darauf nicht einzugehen war.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2020

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020034.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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