RS OGH 2020/3/17 47Fs1/20h

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Veröffentlicht am 17.03.2020
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Norm

GOG §91
  1. GOG § 91 heute
  2. GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013
  4. GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  5. GOG § 91 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988

Rechtssatz

Keine Säumnis, wenn für die Dauer des eingeschränkten Gerichtsbetriebes auf Grund der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eine Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht angeordnet wird. (siehe nunmehr Art. 21 § 3 2.COVID-19-Gesetz)Keine Säumnis, wenn für die Dauer des eingeschränkten Gerichtsbetriebes auf Grund der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eine Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht angeordnet wird. (siehe nunmehr Artikel 21, Paragraph 3, 2.COVID-19-Gesetz)

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVIOD-19; Coronavirus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2020:RWZ0000216

Im RIS seit

08.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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