RS Lvwg 2020/3/2 LVwG-S-2657/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §81 Abs2 Z7
GewO 1994 §81 Abs2 Z9
GewO 1994 §74 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Regelung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen (vgl VwGH Ra 2016/04/0125).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Betriebszeiten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2657.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten