Norm
EO §48 Abs4Rechtssatz
Die Jahresfrist des § 48 Abs 4 EO beginnt mit der Bewilligung der zwangsweisen Vorführung des Verpflichteten zu laufen.Die Jahresfrist des Paragraph 48, Absatz 4, EO beginnt mit der Bewilligung der zwangsweisen Vorführung des Verpflichteten zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2020:RWZ0000215Im RIS seit
08.04.2020Zuletzt aktualisiert am
10.04.2020