Gbk 2019/11/13 GBK I/829/18-M

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,Verletzung des Benachteiligungsverbotes

Text

GBK I/829/18-M

Bundeskanzleramt

Senat I der Gleichbehandlungskommission

Das gegenständliche Einzelfallprüfungsergebnis, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin auf Grund des Geschlechtes und des Alters durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß §§ 13, 27 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde, bzw. dass die Antragstellerin nicht auf Grund des Geschlechtes und des Alters bei der Festsetzung des Entgelts gemäß §§ 3 Z 2, 17 Abs. 1 Z 2 GlBG, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß §§ 3 Z 6, 17 Abs. 1 Z 6 GlBG und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 3 Z 7, 17 Abs. 1 Z 7 GlBG diskriminiert wurde, kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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