TE Bvwg Beschluss 2019/10/3 W128 2016268-2

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

AVG §76 Abs1
AVG §76 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W128 2016268-2/47Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Studienrektors der Medizinischen Universität Graz (MedUniGraz) vom 21.10.2015, Zl. 1314/030/580, beschlossen:

A)

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen Univ.Prof. DDr. XXXX iHv € 1800,-- auferlegt.

Der Beschwerdeführer als antragstellende Partei im Verfahren zu W128 2016268-2 hat den Betrag von € 1800 (steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN:

AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Sachverhalt:

1. Die MedUniGraz legte mit Eingabe vom 16.02.2016 die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Mit hg. Beschluss vom 23.05.2018, Zl. W128 2016268-2/27Z, wurde Univ.Prof. DDr. XXXX , Sachverständige aus dem Fachgebiet Zahnmedizin, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.

3. Mit hg. Beschluss vom 26.09.2019 zu W128 2016268-2/45Z wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche der Sachverständigen mit € 1.800,-- (steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) bestimmt und der genannte Betrag der Sachverständigen überwiesen.

4. Mit hg. Erkenntnis vom 03.10.2019, Zl. W128 2016268-2/46E wurde über das gegenständliche Verfahren entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zum Barauslagenersatz (Spruchpunkt A)

1. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 1.800,-- (steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.

Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).

2. Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dies nahm der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2018 ausdrücklich zur Kenntnis, in der er u.a. darüber belehrt wurde, dass er die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen habe, falls ein amtlicher Sachverständiger nicht zur Verfügung stehe.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsteller, Barauslagen, Ersatzpflicht, nichtamtlicher
Sachverständiger, Sachverständigengebühr, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2016268.2.02

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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