TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 W136 2213572-1

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2

Spruch

W136 2213572-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.11.2018, Zl. 412064/38/ZD/1118, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 23.05.2014 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 08.05.2014 festgestellt. Antragsgemäß wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid bis zum 31.05.2016 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit.

Mit Bescheiden der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.01.2017, 01.07.2017 und 01.07.2018 zugewiesen, jedoch den Dienst in allen Fällen unentschuldigt nicht angetreten.

Mit Schreiben vom 07.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer, ihn von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, da er am 12.01.2016 zum Geschäftsführer des Autohauses seines Vaters bestellt worden sei und mit diesem das Geschäft bis zum März 2018 geleitet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater aus persönlichen Gründen aus der Geschäftsführung ausgeschieden, weshalb seitdem die Verantwortung für das Unternehmen mit 50 Mitarbeitern allein auf ihm laste. Die Wirtschaftslage sei angespannt, das Unternehmen habe zuletzt Verluste geschrieben, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine andere Vollzeitstelle auszufüllen.

2. Der angefochtene Bescheid

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG mit dem bekämpften Bescheid vom 13.11.2018 abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass ab Feststellung der Tauglichkeit mit 09.10.2009 bzw. ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Zivildienstpflicht der Beschwerdeführer einer Harmonisierungspflicht unterliege und seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten hätte, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Dem Beschwerdeführer sei bereits einmal einer Befreiung gewährt worden, um seine wirtschaftlichen Angelegenheiten entsprechend regeln zu können und könne daher nunmehr im Hinblick auf die von ihm verletzte Harmonisierungspflicht seinem Antrag auf Befreiung nicht stattgegeben werden.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich an den von ihm bisher dargelegten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation nichts geändert habe. Seine Familie führe nunmehr in dritter Generation eine relativ große XXXX - Fachwerkstätte bzw. Autohandel/Vertrieb. Als einziger Sohn seiner Eltern sei schon immer vorgesehen gewesen, dass er den Betrieb übernehme. Er habe im Sinne seiner Harmonisierungspflicht vorgehabt, den Zivildienst nach Abschluss seiner Ausbildung zum Geschäftsführer zu absolvieren, unerwartet sei sein Vater erkrankt, weshalb er schon früher diese Funktion habe übernehmen müssen. Da die Situation der Firma wirtschaftlich angespannt sei, könne er nicht Zivildienst leisten.

In Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.01.2019 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen.

Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Autohaus seines Vaters im Jänner 2016 bekannt, dass er noch seinen ordentlichen Zivildienst abzuleisten hat.

Diese Feststellung konnte aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach er den Zivildienst nach Abschluss seiner Ausbildung zum Geschäftsführer habe leisten wollen, getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 107/2018, von Bedeutung:

"§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4)..."

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines restlichen Zivildienstes nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des bezogenen Gesetzes ist, da der Beschwerdeführer die ihm obliegende Harmonisierungspflicht verletzt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige - ebenso wie Wehrpflichtige - gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).

Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe (VwGH 18.12.1990, Zl. 90/11/0104).

Der Beschwerdeführer hätte daher in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt.

Aus dem (neuerlichen) Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Anfang 2016 aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer des im Familieneigentum stehenden Autohauses in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde, ist für diesen nichts gewonnen, gibt es doch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Wissen um seine Zivildienstpflicht irgendwelche Vorkehrungen getroffen hat, um vorhersehbare Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung des Zivildienstes zu vermeiden.

Im Ergebnis können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allfälligen wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten daher fallbezogen nicht als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden und somit nicht zur Gewährung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes führen.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Befreiungsantrag, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche
Interessen, Familienbetrieb, Geschäftsführer,
Harmonisierungspflicht, ordentlicher Zivildienst, Schulden,
wirtschaftliche Schwierigkeiten, Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2213572.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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