TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W192 2195455-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W192 2195455-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2019, Zl. 1097593401-190528139, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 AVG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 iVm § 46, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und § 55 Abs. 1a FPG sowie § 15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2015 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass der Cousin seines Vaters ihn und seinen Vater umbringen habe wollen. Auch Daesh und Taliban hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weil sein Bruder beim afghanischen Militär gewesen sei.

Bei seiner Einvernahme am 10.04.2018 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe als Landwirt, als Schafhirte und als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Ehefrau, seine Eltern, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern seien in Pakistan aufhältig.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass der Sohn des Onkels väterlicherseits die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer umzubringen. Er habe ihn wegen der Grundstücken und des Wassers umbringen wollen. Ihr Haus habe sich nicht bei ihren Grundstücken befunden und er habe es ihnen nicht erlaubt, von dort Wasser zu nehmen. Er habe den Beschwerdeführer fast jeden Tag mit seiner Waffe bedroht und gesagt, er werde ihn schon umbringen. Er habe schon zwei Mal auf seinen Vater geschossen. Einmal habe er ihn am Bein getroffen, einmal habe er ihn an der rechten Schläfe gestreift. Als sein Vater zum zweiten Mal verletzt worden sei, habe der Sohn des Onkels wahrscheinlich die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer zu töten, deswegen sei dieser ausgereist.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben keine Glaubwürdigkeit zukommt. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.

1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 01.04.2019, Zl. W276 2195455-1/11E, als unbegründet ab. Das BVwG hat seiner Entscheidung die folgenden Feststellungen zu Grunde gelegt:

"Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF hat in Afghanistan nach traditionellem islamischen Ritus geheiratet. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Der BF ist im Dorf LL1 im Distrikt LL2 in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Er hat sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan war der BF in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Er hat auch als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Die Familie des BF besitzt in seinem Heimatdorf ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Der BF hat mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern unter einem Dach gelebt. Sie haben gemeinsam auf den Feldern gearbeitet, sie hatten auch Schafe und Kühe. Sie haben alle zusammen für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau, die Eltern, die zwei Brüder und die zwei Schwestern des BF sein Heimatdorf oder Afghanistan verlassen haben und nach Pakistan gezogen sind. Er hat zu seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern regelmäßigen Kontakt. Auch die Cousins seines Vaters leben in seinem Herkunftsort. Fünf Tanten väterlicherseits und drei oder vier Geschwister seiner Mutter leben gemeinsam mit ihren Familien in Pakistan. Der Aufenthaltsort eines seiner Brüder ist ihm nicht bekannt.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten mit dem Cousin seines Vaters einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch den Cousin seines Vaters in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bei der afghanischen Nationalarmee einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch Taliban in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban verschleppt und gefoltert wurde.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht wurde bzw. ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat deswegen konkret und individuell physische oder psychische Gewalt droht.

Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF befindet sich spätestens seit 03.11.2015 durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF leidet an Kreuzschmerzen und Schmerzen in der rechten Körperhälfte. Bei ihm wurde ein Bandscheibenvorfall und eine Entzündung der Sehnenplatte der Fußsohle diagnostiziert. Außerdem wurde bei ihm eine depressive Verstimmung mit sensitiven Zügen und eine Somatisierungsstörung festgestellt. Eine aktuelle Therapiemaßnahme aufgrund seines Bandscheibenvorfalls wird nicht durchgeführt. Es liegen keine Befunde vor, die eine Operation anordnen. Zur Behandlung seiner rechten Ferse ist eine Stoßwellentherapie vorgesehen. Er ist wegen seiner Depression in psychiatrischer Behandlung und nimmt Antidepressiva.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet. Der Gesundheitszustand des BF steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Der BF ist arbeitsfähig.

Er lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen, und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Die Tante des BF väterlicherseits lebt in Österreich und der BF steht mit ihr in Kontakt. Er ist von seiner Tante väterlicherseits nicht finanziell abhängig und wohnt auch nicht mit ihr zusammen.

Der BF besucht derzeit im Rahmen des Projekts "NN1" einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1+. Er hat am 04.06.2018 die Prüfung für das ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Er hat gemeinsam mit den anderen Deutschkursteilnehmern das Kino und den Tiergarten besucht. Er hat, außer zu seiner Deutschlehrerin, keine freundschaftlichen Kontakte zu Österreichern geknüpft. Der BF fährt Fahrrad, geht spazieren und spielt Tischtennis. Er war in keinem Verein tätig.

Zur Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan:

Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt in der Provinz Ghazni ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Ihm steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e-Sharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e-Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem BF möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können."

Dieses Erkenntnis wurde am 03.04.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Der Beschwerdeführer reiste zwischenzeitlich nach Deutschland, befand sich dort von 05.04.2019 bis 23.05.2019 in Abschiebehaft und wurde am 23.05.2019 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

2.1. Am 23.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte er im Wesentlichen vor, dass er Angst habe, getötet zu werden, da sein Bruder in der afghanischen Nationalarmee gewesen sei. In seiner Heimat habe er auch Probleme mit den Paschtunen gehabt. Darüber hinaus habe er gesundheitliche Probleme, die in Afghanistan nicht so gut behandelt werden könnten. Befragt danach, seit wann ihm die Änderung der Situation respektive seiner Fluchtgründe bekannt gewesen sei führte der Beschwerdeführer aus, dass es seit dem letzten Verfahren bekannt sei und er dies damals auch bekannt gegeben habe.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.05.2019 brachte er des Weiteren vor, dass sich bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, nichts geändert habe, außer dass seine Religion falsch protokolliert worden sei. Er habe jetzt keine Religion und wolle zum Christentum konvertieren. Befragt nach christlichen Festen konnte der Beschwerdeführer lediglich das "Eierfest" angeben. Er wisse ansonsten nicht viel darüber Bescheid. Auf nähere Nachfrage, was bei diesem Fest gefeiert werde, vermochte der Beschwerdeführer keine Antworten zu geben. Ebenso habe er keine Bibel zu Hause und könne auch nicht die Kirche benennen, die er besuche. Befragt danach, was in der Bibel stehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich an nicht viel erinnern könne; es stehe drinnen, dass man motiviert bleiben soll, einander zu helfen und menschlich zu sein. Er besuche derzeit auch keinen Gottesdienst, da er nicht wisse, wann einer abgehalten werde. Darüber hinaus habe er in Afghanistan auch religiöse Probleme gehabt, weshalb er einmal geschlagen worden sei, da ihm vorgeworfen worden sei, er sei ungläubig. Getauft worden sei er nicht. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, da dort Konflikte mit Paschtunen bestehen und auch die Taliban dort seien.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.05.2019, vom Beschwerdeführer am selben Tag übernommen, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben. Zum zweimal erfolgten Hinweis auf die im Erstverfahren festgestellte Möglichkeit einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif machte er keine Angaben.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2019 neuerlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er an, dass er bezüglich seiner Krankheiten keine neuen im Erstverfahren nicht berücksichtigten Unterlagen vorzulegen habe. Er wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zur Sicherheitslage in Kabul und zu den Taliban. Er könne nicht nach Mazar-e Sharif zurück, da dort eine Person lebe, mit der er verfeindet sei. Die Person gehöre zur Hezb-e Wahdat und sei ein machtvoller Mensch, der den Beschwerdeführer bereits mit dem Umbringen bedroht habe. Das wisse er seit ungefähr ein bis zwei Jahren und habe es im vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgebracht, da er da von anderen Schwierigkeiten gesprochen habe.

Mit am 04.06.2019 mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf die ursprünglichen nicht glaubhaften Gründe bezogen habe. Darüber hinaus habe er vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner neuen Religion Verfolgung drohen würde. Sein Abfall vom Islam respektive seine angestrebte Konversion zum Christentum sei jedoch nicht glaubhaft. Ebenso sei das nunmehrige Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif eine persönliche Feindschaft habe nicht glaubhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.06.2019 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 i.V.m. § 22 BFA-VG rechtmäßig war.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2019 wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass er am 18.06.2019 in seiner Zelle im Polizeianhaltezentrum seine Kleidung und seine Matratze in Brand steckte und eine Feuersbrunst zu verursachen versuchte, wobei der Brand von der Feuerwehr rechtzeitig gelöscht werden konnte.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom 26.09.2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, aufgrund der Verurteilung gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schreiben vom 30.09.2019 mit, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, weil sein Leben in Gefahr sei. Deshalb habe er sich verbrannt.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.06.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde ihm gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, vom 24.05.2019 bis 03.06.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen. Es wurde weiters festgestellt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens (03.04.2019) nicht geändert habe. Im vorliegenden Verfahren über den neuen Antrag habe der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, seine Behauptung eines Abfalls vom Islam und einer Hinwendung zum Christentum sei nicht glaubhaft gewesen, da aus seinen dazu getätigten Angaben ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten des Christentums geführt habe.

Die erstmals bei der Einvernahme am 04.06.2019 vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif durch einen persönlichen Feind bedroht, sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme am 28.05.2019 auf zweimaligen Vorhalt einer möglichen Niederlassung in Mazar-e Sharif keinerlei Angaben über eine derartige Bedrohung getätigt habe. Überdies wäre eine derartige Feindschaft auch deshalb keine Neuerung, weil sie nach den Angaben des Beschwerdeführers schon vor Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 bestanden hätte.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gegenüber der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 festgehaltenen Situation nicht geändert; überdies habe sich aus einer nach seiner Übernahme aus Deutschland erfolgten Untersuchung am 27.05.2019 ergeben, dass keine Hinweise auf eine schwere lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen. Die im späteren Verlauf der Einvernahme vom 28.05.2019 getätigten Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern nach Schweden gereist seien, seien nicht glaubhaft, da er noch eingangs derselben Einvernahme vorgebracht hatte, dass diese sich in Pakistan befinden würden.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen und es liege kein hoher Grad an Integration vor, weshalb keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung bestehen würden. Wegen der der erfolgten gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen sei ersichtlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und es habe der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes sprechen würden. Bei Gesamtbeurteilung seines Verhaltens sei die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Die Anordnung der Unterkunftnahme habe bis zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer zu erfolgen gehabt, da gegen diesen bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestanden habe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2019 gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt.

2.4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 30.10.2019 Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen vollinhaltlich aufrecht erhalte, wobei die Beschwerde es allerdings nicht unternommen hat, der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge über keine zumutbare inländische Fluchtalternativen und er würde bei einer Rückkehr in den - in der Beschwerde offenkundig irrtümlich mit Irak bezeichneten - Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lebenssituation gelangen. Der Beschwerdeführer habe versucht, Integrationskurse zu besuchen, besitze schon gute Deutschkenntnisse und könne sich in der deutschen Sprache unterhalten. Es sollte die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und der Mangel der Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden berücksichtigt werden. Der Erlassung des Einreiseverbots und dem Auftrag zur Unterkunftnahme wurde nicht konkret entgegengetreten

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekannte sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nach traditionellem islamischen Ritus geheiratet. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Er hat sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Er hat auch als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in seinem Heimatdorf ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern unter einem Dach gelebt. Sie haben gemeinsam auf den Feldern gearbeitet, sie hatten auch Schafe und Kühe. Sie haben alle zusammen für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt.

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit 03.11.2015 im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen, und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Die Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits lebt in Österreich und der Beschwerdeführer steht mit ihr in Kontakt. Er ist von seiner Tante väterlicherseits nicht finanziell abhängig und wohnt auch nicht mit ihr zusammen. Er war in keinem Verein tätig. Er hat das Sprachzertifikats A2 erworben, an der Ablegung der Integrationsprüfung B1 ist der Beschwerdeführer am 29-01-2019 gescheitert.

Es besteht kein schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Es ist seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 keine Stärkung der Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit dem durch eine Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 (Rechtskraft: 03.04.2019) abgewiesen, wobei gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan verfügt wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten mit dem Cousin seines Vaters einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch den Cousin seines Vaters in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bei der afghanischen Nationalarmee einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch Taliban in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verschleppt und gefoltert wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht wurde bzw. ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat deswegen konkret und individuell physische oder psychische Gewalt droht.

Diese zur Begründung seines Folgeantrags aufrecht erhaltenen entsprechenden Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers bilden überdies keine Neuerung, da sie sich auf bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 bestehende Tatsachen stützen. Gleiches gilt auch für die erstmals im Verfahren über den Folgeantrag erstatteten Behauptungen, der Beschwerdeführer sei durch in seiner Herkunftsregion niedergelassene Paschtunen gefährdet.

Der Beschwerdeführer strebt keine ernsthafte und glaubhafte Konversion zum Christentum an und er ist in Mazar-e Sharif nicht durch eine persönliche Feindschaft bedroht. Seine diesbezüglichen Angaben weisen keinen glaubhaften Kern auf. Die vom Beschwerdeführer erstmals im Verfahren über den zweiten Asylantrag behauptete Tatsache, er sei in Mazar-e Sharif durch eine persönliche Feindschaft bedroht, wäre überdies nach seiner Darstellung vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 verwirklicht worden und stellt daher keine Neuerung dar.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, können auch sonst nicht festgestellt werden.

Die mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 festgestellte zumutbare Möglichkeit des Beschwerdeführers, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren, ist weiterhin gegeben.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts oder im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019 nicht eingetreten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen. Er hat seit der Rechtskraft des Bescheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2019 wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Er befindet sich in Strafhaft.

1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:

KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/Rückkehr).

Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl

Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).

Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019).

Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).

Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).

Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).

Anmerkung der Staatendokumentation: Zur besseren Ortung der oben beschriebenen Vorfälle folgt eine kartografische Darstellung der Staatendokumentation mit der Einteilung der Stadt Kabul in Polizeidistrikte:

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(Quelle: BFA 13.2.2019)

Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).

Quellen:

1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in Kabul,

http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking-blast-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga,

https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 22.5.2019

AJ - Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan-military-training-centre-kabul-190530082719388.html, Zugriff 3.6.2019

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html, Zugriff 3.6.2019

IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019):

Press Declaration 24/2/1398,

https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572?__tn__=-R, Zugriff 4.6.2019

IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results,

http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/2, Zugriff 4.6.2019

LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul,

https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombs-bus-security-personnel-in-western-kabul.php, Zugriff 3.6.2019

Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spy-chief-warns-5000-isis-foreign-fighters-threaten-borders-former-1431576, Zugriff 4.6.2019

Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt', https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks

In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks-%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/heavy-explosion-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019

TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed,

https://www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1-killed.html, Zugriff 3.6.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf, Zugriff 3.4.2019

VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growing-bigger-more-dangerous/4927406.html, Zugriff 4.6.2019

Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich vonKabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o.D.a).

Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).

Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage in Ghazni:

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).

Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).

Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den

Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Ghazni

Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).

Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.- 15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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