TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/19 98/11/0010

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §79 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §43 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. S in W, vertreten durch Dr. Mario Schiavon und Dr. Alexander Thomas, Rechtsanwälte in Wien I, Georg Coch-Platz 3/4, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 9. Oktober 1997, Zl. B 293/97, betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels in Angelegenheit Fondsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. April 1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Fondsbeitrag des als Universitätsassistent unselbständig ärztlich tätigen Beschwerdeführers für das Jahr 1996 mit einem näher genannten Betrag fest. In dem Bescheid wird ferner festgehalten, daß unter Anrechnung der vom Beschwerdeführer geleisteten Vorauszahlungen ein Beitragsrückstand in einer näher genannten Höhe bestehe. Der Bescheid enthält in der Rechtsmittelbelehrung auch einen Hinweis darauf, daß in einer Beschwerde auch "die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen" sind.

Der Beschwerdeführer richtete daraufhin offenbar innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einbringung einer Beschwerde (Berufung) an den Verwaltungsausschuß ein mit 13. Mai 1997 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut:

"Da die in Ihrem Schreiben geforderte Nachzahlung meiner Meinung nach nicht richtig berechnet wurde und ich etwas Zeit zur Beschaffung der nötigen Unterlagen brauche, bitte ich um einstweilige Aussetzung der Beitragsforderung."

Bereits nach Ablauf der in Rede stehenden Beschwerde- (Berufungs-)Frist teilte der Beschwerdeführer der Erstbehörde über deren Urgenz mit, daß es ihm trotz einiger Bemühungen nicht möglich sei, den "Berechnungsmodus" nachzuvollziehen, und daß er nicht bereit sei, die geforderte Nachzahlung zu leisten. Er sei Vertragsbediensteter der Universität Wien und nicht verpflichtet, Angaben zu seinem Einkommen zu machen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde (Berufung) des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1997 gegen den Bescheid vom 30. April 1997 mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2762/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß der größte Teil des Vorbringens in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde insofern am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbeigeht, als er sich mit den Rechtsgrundlagen sowie der Art und Weise der Beitragsbemessung auseinandersetzt. Inhalt des angefochtenen Bescheides ist aber lediglich ein Abspruch über die Zulässigkeit der Beschwerde (Berufung) vom 13. Mai 1997 und keine Sachentscheidung über diese Eingabe.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Zusammensetzung (Zuständigkeit) der belangten Behörde eingeht, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Die Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, nach der die Mitglieder des Beschwerdeausschusses von der Vollversammlung auf Vorschlag des Kammervorstandes zu wählen sind (§ 43 Abs. 1) bewirkt keine Bindung der Vollversammlung. Diese kann vielmehr den Vorschlag des Vorstandes auch ablehnen und auf Grund anderer Vorschläge andere Personen zu Mitgliedern wählen. Der Umstand, daß im Ärztegesetz (§ 79 Abs. 5) von einem Vorschlag des Vorstandes keine Rede ist, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Satzungsbestimmung. Es handelt sich hiebei vielmehr um eine Ordnungsvorschrift betreffend die Frage, wem das gesetzlich nicht geregelte primäre Vorschlagsrecht in Ansehung der Wahl der Mitglieder des Beschwerdeausschusses zukommt, die gewährleisten soll, daß zumindest ein Wahlvorschlag vorliegt.

Vergleichbares gilt auch für die Satzungsregelung, nach der zu den Sitzungen des Beschwerdeausschusses eine rechtskundige Person beizuziehen ist. Diese - vom Beschwerdeführer selbst als rechtspolitisch sinnvoll bezeichnete - Bestimmung berührt nicht die Zusammensetzung bzw. die Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses. Die Nichtbeiziehung dieser rechtskundigen Person würde auch für sich allein eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht nach sich ziehen.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurückweisung der Beschwerde (Berufung) vom 13. Mai 1997. Der Beschwerdeführer hat darin zwar zum Ausdruck gebracht, daß er mit der Höhe seiner Zahlungsverpflichtung nicht einverstanden sei, ließ aber jegliche Begründung hiefür vermissen. Das Schreiben vom 13. Mai 1997 hat vielmehr den Charakter einer im Anwendungsbereich des AVG unzulässigen Berufungsanmeldung, die die Ausführung der Berufungsgründe einer späteren Eingabe vorbehält (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., zu § 63 Abs. 3 AVG auf S. 512 unter Z. 16 zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110010.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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