TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/19 98/05/0077

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L80209 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139 Abs6;
Plandokument 6375 Beschluß BezVertr Meidling 1992/03/27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Dr. Elisabeth Innerhofer, des Dipl.-Ing. Hans Innerhofer und des Ing. Heinz Innerhofer, alle in Wien, vertreten durch Dr. Karl Katary, Rechtsanwalt in Wien XIV, Hütteldorfer Straße 124, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Mai 1993, Zl. MD-VfR-B XII-12

u. 13/92, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: KLEA Tivoli, Immobilienvermietungs Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Stadiongasse 6-8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 13.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mitbeteiligten Partei wurde aufgrund ihres Antrages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/12, vom 23. November 1992, zur Zl. MA 37/12-Hohenbergstraße/1599/92, die Baubewilligung zur Errichtung eines Altenwohnheimes, eines Pflegeheimes sowie von zwei Gaststätten ("Seniorenresidenz Tivoli") erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer und anderer Anrainer wurden zum Teil als im Gesetz nicht begründet zurückgewiesen, zum Teil als unbegründet abgewiesen. An die Bewilligung wurden zahlreiche Auflagen geknüpft.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen. Während des Berufungsverfahrens wurde das Projekt von der mitbeteiligten Partei geändert. Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid unter Bezugnahme auf das geänderte Projekt und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ausdrücklich wurde gerügt, daß das Plandokument Nr. 6375, auf das sich der angefochtene Bescheid stütze, gesetzwidrig sei.

Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde entstanden im erkennenden Senat dahingehend Bedenken, ob das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Plandokument Nr. 6375 nicht gesetzmäßig und sohin verfassungswidrig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, daß die "unwesentliche Abänderung des Flächenwidmungsplanes (und des Bebauungsplanes) Plandokument Nr. 6375, beschlossen von der Bezirksvertretung für den 12. Bezirk in ihrer Sitzung vom 27. März 1992, Zl. BV 12-A/21/332/92, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 16 vom 16. April 1992," gesetzwidrig war.

Mit Erkenntnis vom 12. März 1998, V 87/97-12, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß der genannte Beschluß der Bezirksvertretung für den 12. Wiener Gemeindebezirk vom 27. März 1992 gesetzwidrig war.

Angesichts dieser gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG auf den Beschwerdefall rückwirkenden Aufhebung jener Bestimmung, auf die der angefochtene Bescheid gestützt worden ist, ist dieser aufgrund einer gesetzwidrigen Rechtslage ergangen und sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050077.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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