TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/21 W198 2228661-1

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W198 2228661-1/3E

Im NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Josef HERMANN als Beisitzer betreffend die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 10.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 27.11.2019, VN XXXX , wurde festgestellt, dass gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab dem 21.10.2019 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen Weigerung eine zugewiesene Beschäftigung aufzunehmen von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werde. Bei festgestellter Arbeitsunwilligkeit sei das AMS von der Verpflichtung enthoben, weiterhin dem Arbeitslosen zumutbare Beschäftigungen anzubieten. Es liege in der Folge beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Ohne einen zwischenzeitlichen Arbeitsversuch könne im Falle des Beschwerdeführers Arbeitswilligkeit nicht mehr angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 10.01.2020, Zl. XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.12.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 27.11.2019 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass angesichts dessen, dass die zahlreichen Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer seit 2005 Notstandshilfe beziehe und bereits mehrere Ausschlussfristen nach § 10 AlVG vorliegen würden, das Verhalten des Beschwerdeführers in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel darstelle und im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem Einzelinteresse überwiege.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2020 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich erneut ausschließlich inhaltlich gegen die Entscheidung betreffend die Einstellung der Notstandshilfe.

5. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 17.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer steht seit 04.01.2005 - unterbrochen lediglich durch zwei Dienstverhältnisse in sozialökonomischen Projekten in der Dauer von jeweils zwei Monaten in den Jahren 2012 und 2013 - im Notstandshilfebezug.

Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 27.11.2019 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Gemäß dem vorgelegten Versicherungsverlauf und dem vorgelegten Bezugsverlauf liegt eine langandauernde Arbeitslosigkeit vor.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 27.11.2019 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen.

Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 10.01.2020 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Der Inhalt seiner Beschwerde richtet sich ausschließlich inhaltlich gegen die Entscheidung betreffend die Einstellung der Notstandshilfe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Senatszuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 10.01.2020 (vgl. VwGH vom 07.09.2017,

Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß

Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer,

Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988,

Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu

§ 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.

Der Beschwerdeführer steht seit 04.01.2005 - unterbrochen lediglich durch zwei Dienstverhältnisse in sozialökonomischen Projekten in der Dauer von jeweils zwei Monaten in den Jahren 2012 und 2013 - im Notstandshilfebezug.

Eine Arbeitsaufnahme hat bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht stattgefunden.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan, sondern richtet sich seine Beschwerde inhaltlich ausschließlich gegen die Entscheidung betreffend die Einstellung der Notstandshilfe. Er hat kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides vom 27.11.2019 über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hatte sich das AMS insbesondere darauf berufen, dass beim Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG vorliegen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 04.01.2005 - unterbrochen lediglich durch zwei Dienstverhältnisse in sozialökonomischen Projekten in der Dauer von jeweils zwei Monaten in den Jahren 2012 und 2013 - im Notstandshilfebezug steht.

Aus diesen Gründen (Gefahr im Verzug, Verletzung der Konkretisierungspflicht) ist daher der vorgenommenen Interessenabwägung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Einzelfall von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber mit dem der Beschwerde verfolgten Einzelinteresses ausgegangen ist.

Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung,
Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2228661.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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