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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Da § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 eine Prüfung der jeweils im Einzelfall vorgebrachten Umstände, die der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges entgegenstanden, erfordert, ist kein Widerspruch mit Art. 21 Abs. 2 lit. f der Richtlinie (EU) 2016/801 (Studentenrichtlinie) und deren Zielen zu erkennen.Da Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 eine Prüfung der jeweils im Einzelfall vorgebrachten Umstände, die der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges entgegenstanden, erfordert, ist kein Widerspruch mit Artikel 21, Absatz 2, Litera f, der Richtlinie (EU) 2016/801 (Studentenrichtlinie) und deren Zielen zu erkennen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220211.L02Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020