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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - neben der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention - genannte Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes sich an dem - hinsichtlich dieses Tatbestandes weitgehend wortgleichen - Art. 15 lit. c Statusrichtlinie orientiert (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137; 30.9.2019, Ra 2018/01/0068, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die zu diesem Tatbestand ergangene Judikatur des VwGH und des EuGH). In Hinblick auf den insoweit bestehenden inhaltlichen Gleichklang zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kommt somit eine unmittelbare Anwendung des Art. 15 lit. c Statusrichtlinie zu Gunsten des Revisionswerbers nicht in Betracht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190490.L01Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020