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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben eines Asylwerbers auseinandersetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (siehe VwGH Ra 2018/19/0010, zu einem vergleichbaren Fall).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190472.L01Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020