TE Vwgh Beschluss 1998/5/19 98/05/0065

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über den Antrag des Gerhart Pokorn in Neunkirchen, Gerichtsgasse 8, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 96/05/0033, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1995 wurde die Vorstellung der am 6. Juni 1997 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Frida Pokorn gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 18. Oktober 1995 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 96/05/0033, als unbegründet abgewiesen. Der nunmehrige Antragsteller ist aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 19. August 1997, A 276/97 k, zu einem Drittel eingeantworteter Erbe nach der verstorbenen Frida Pokorn.

In seiner am 3. April 1998 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Eingabe vom 2. April 1998 beantragt der Antragsteller die "Wiederaufnahme in der Causa Parkplatz in der Neunkirchner Geschäfts-Einkaufs-Passage:

Gerichtsgasse-Hauptplatz". Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes werde von "Sachverhaltsvoraussetzungen" ausgegangen, "die zum einen Teil schon bei gegenständlichem Parkplatz-Bau-Ansuchen klar nicht vorlagen, zum anderen aber im Zeitpunkt des Entscheides schon lange nicht mehr gegeben waren und auch von der Stadtgemeinde Neunkirchen, sowie den Bauwerbern selbst keineswegs bestritten werden und solchen auch unsinnig wäre, weil es sich um offenkundige stadtbekannte Tatsachen handelt". Der Parkplatz sei zum Zeitpunkt seiner Errichtung (Inbetriebnahme) ein Betriebs-Parkplatz gewesen. Der in drei Bauverfahren abgewickelte ganze Komplex bilde eine untrennbare Einheit und stelle sich als Einkaufszentrum nach § 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes dar, das Gebiet werde zweckwidrigerweise genutzt. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers werde dadurch mit Lärm überflutet. Dieser Antrag wurde mit Eingabe vom 27. April 1998 ergänzt.

Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu stellen.

Der Antragsteller bringt nichts vor, was einem der Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG zugeordnet werden könnte. Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der Verwaltungsgerichtshof nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt beziehen, bilden unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren, aber nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 634 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ob die von den Verwaltungsbehörden ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen nicht richtig waren, kann in einem auf § 45 Abs. 1 VwGG gestützten Antrag nicht aufgegriffen werden, weil dieses Vorbringen keinem der Wiederaufnahmegründe dieser Gesetzesstelle zugeordnet werden kann.

Da der Antrag somit offenkundig aussichtslos ist, erübrigte sich auch eine Erhebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 19. März 1998, Zl. 98/07/0013) und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050065.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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