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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/22/0033 Ra 2020/22/0034Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in den Revisionssachen 1. der S J, 2. des A J und
3. des S J, alle vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. November 2019, 1. VGW- 151/011/13766/2019/E-2, 2. VGW-151/011/13767/2019/E und 3. VGW- 151/011/13768/2019/E, jeweils betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien Magistratsabteilung 35), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweit- und des Drittrevisionswerbers; alle sind pakistanische Staatsangehörige. Sie stellten bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad Anträge auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zusammenführender ist der Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien, ebenfalls ein pakistanischer Staatsangehöriger, der über eine Daueraufenthaltskarte verfügt.1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweit- und des Drittrevisionswerbers; alle sind pakistanische Staatsangehörige. Sie stellten bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad Anträge auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zusammenführender ist der Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien, ebenfalls ein pakistanischer Staatsangehöriger, der über eine Daueraufenthaltskarte verfügt.
2 Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheiden vom 10. April 2017 die Anträge der revisionswerbenden Parteien wegen fehlender Sprachkenntnisse ab.
3 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden ab. Weiter sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.3 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden ab. Weiter sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 12.12.2019, Ra 2019/20/0565, mwN).6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 12.12.2019, Ra 2019/20/0565, mwN).
9 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2019, Ra 2019/22/0116, übernommen habe. Dieser Vorwurf trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, zumal das Verwaltungsgericht - gerade noch erkennbar - Feststellungen zum Fehlen von Deutschkenntnissen trifft und davon ausgeht, dass keine Anträge gemäß § 21a Abs. 5 NAG auf ein Absehen vom Erfordernis von Deutschkenntnissen gestellt wurden.9 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2019, Ra 2019/22/0116, übernommen habe. Dieser Vorwurf trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, zumal das Verwaltungsgericht - gerade noch erkennbar - Feststellungen zum Fehlen von Deutschkenntnissen trifft und davon ausgeht, dass keine Anträge gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG auf ein Absehen vom Erfordernis von Deutschkenntnissen gestellt wurden.
10 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung ausführt, die revisionswerbenden Parteien hätten die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel "vor Ablauf der Gültigkeit des Sprachdiploms A1 (gültig bis 22. November 2017) gestellt", ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen nicht mit der Aktenlage, wonach die Anträge mit 5. Dezember 2017 datiert sind, deckt. Darüber hinaus widerspricht dieses erstmalige Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Neuerungsverbot (§ 41 VwGG). 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.10 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung ausführt, die revisionswerbenden Parteien hätten die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel "vor Ablauf der Gültigkeit des Sprachdiploms A1 (gültig bis 22. November 2017) gestellt", ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen nicht mit der Aktenlage, wonach die Anträge mit 5. Dezember 2017 datiert sind, deckt. Darüber hinaus widerspricht dieses erstmalige Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG). 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220032.L00Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020