RS Lvwg 2020/2/25 LVwG-AV-665/001-2019, LVwG-AV-665/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Eine Regelung, die für eine Parteistellung auch von anderen Personen als den „Verpflichteten“ nach § 73 Abs 1 AWG sprechen würde, besteht nicht. Insbesondere begründet die Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung (vgl VwGH 2013/07/0183).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Parteistellung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.665.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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